Parken in Mainz GmbH_Erneuerung zentrale IT-Infrastruktur Referenznummer der Bekanntmachung: PMG-2021-IT
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55131
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.parken-in-mainz.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60323
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.knh-rechtsanwaelte.de
Abschnitt II: Gegenstand
Parken in Mainz GmbH_Erneuerung zentrale IT-Infrastruktur
Erneuerung zentrale IT-Infrastruktur
Parken in Mainz GmbH Bingerstr. 19 55116 Mainz
Die PMG beabsichtigt den derzeitigen Visualisierungsserver zu ersetzen. Hierfür soll die bereits bestehende VMware Lösung mit Storage und Server erneuert werden. Die im Rechenzentrum Cityport betriebene Lösung soll für 5 Jahre genutzt werden. Das Sizing der Umgebung basiert auf den aktuell erfassten Werten und einem Wachstum von 15-20 % p.A. für fünf Jahre. Die PMG nutzt VMware vSphere als Plattform der Virtualisierung mit aktuell 23 aktiven virtuellen Servern.
Ausgeschrieben wird die zentrale Serverinfrastruktur und das zugehörige Storage System, welches die vorhandene VMware Server Infrastruktur ersetzen/erneuern soll.
Zudem wird im Zuge der Erneuerung des zentralen Speichersystems die dazugehörige Netzwerkinfrastruktur (Core-Switch-Umgebung) und das Backupsystem ebenfalls ausgetauscht und ist Bestandteil dieser Ausschreibung.
Alle Systeme (Server, Storage, Backup und Coreswitche) sollen aufeinander abgestimmt sein und "im Ganzen" ausgeschrieben werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung in einem Berufs- und Handelsregister des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, der nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein darf.
Die Bieter haben zum Nachweis ihrer Eignung mit dem Angebot das Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" ausgefüllt vorzulegen. Der Auftraggeber akzeptiert auch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV.
Gelangt ein Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderer Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Dies können insbesondere folgende Nachweise sein:
- eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen,
- die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben,
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer,
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen oder
- eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Bieter haben zum Nachweis ihrer Eignung mit dem Angebot das Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" ausgefüllt vorzulegen. Der Auftraggeber akzeptiert auch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV.
Gelangt ein Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderer Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Die Bieter haben mit ihrem Angebot zusätzlich folgende Nachweise und Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis Enterprise Partner bei dem Hersteller VM Ware
oder vergleichbar
- Mindestens HP Silver Partner
Mindestens einen Mitarbeiter mit der Qualifikation HP Master Consultant
oder vergleichbar
- Mindestens Microsoft Gold Partner
Mindestens einen Mitarbeiter mit der Qualifikation MCSE Server Infrastruktur
oder vergleichbar
- Nachweis von Projekterfahrung in der Anbindung von VMWare 6 Systemen oder einem vergleichbaren System
- Nachweis von Projekterfahrung in der Anbindung von HP VSA Systemen oder einem vergleichbaren System
Siehe Formblatt "Aufforderung zur Angebotsabgabe"
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieterfragen:
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat er den Auftraggeber vor Angebotsabgabe unverzüglich in Schriftform darauf hinzuweisen.
Bieterfragen sind möglichst bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch über die Vergabeplattform einzureichen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y49RC2D
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.