Beratungsleistung zur fachlichen Einführung und Etablierung eines bankweiten Datenmanagement Ansatzes inkl. Implementierung einer Metadatenmanagement-Software (MDM) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-ISB-001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.isb.rlp.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.voeb-service.de/startseite/
Abschnitt II: Gegenstand
Beratungsleistung zur fachlichen Einführung und Etablierung eines bankweiten Datenmanagement Ansatzes inkl. Implementierung einer Metadatenmanagement-Software (MDM)
Die ISB ist ein Förderinstitut, dass die regulatorischen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT) zu erfüllen hat. Nach aktuellem Stand sind die Mindestvoraussetzungen für die Erfüllung der MaRisk gegeben. Dem Trend nach modernster Technologie und Digitalisierung wird in der ISB durch vielfältige Maßnahmen u.a. Einführung einer E-Akte, Weiterentwicklung der IT im Sinne der BAIT und digitalen Prozessen erfüllt. Der Aufbau einer Data Governance und eines robusten Datenmanagements ist daher nur konsequent, um u. a. die Transparenz der Daten zu fördern und eine effiziente redundanzfreie Berichterstattung von hoher Qualität dauerhaft zu gewährleisten.
Die ISB hat dazu bereits eine Vorstudie zum Thema Data Governance in Q1 2020 durchgeführt. Dabei wurden mittels Bestandsaufnahme die aktuelle Situation und der Reifegrad des Entwicklungsstandes ermittelt. Als Ergebnis dieser Vorstudie wurden Entwicklungspotenziale herausgearbeitet und Handlungsempfehlungen ermittelt.
Die ISB hat sich für ein Umsetzungsszenario im Rahmen eines Projekts für die Implementierung eines zentralen bedarfsgerechten Data Governance Frameworks entschieden. Dafür soll eine Einheit "Data Governance" mit einem Data Governance Manager in der IT etabliert werden. Dezentral durchgeführte Datenqualitätsmaßnahmen sollen in der Organisationeinheit (OE) künftig gebündelt werden.
Die aus der Vorstudie ermittelten Handlungsempfehlungen sollen in einem iterativen Vorgehen umgesetzt werden. Die ISB beabsichtigt zusätzlich eine MDM-Software einzuführen, um bereits frühzeitig sichtbaren Nutzen für die Fachbereiche zu erzeugen. Im ersten Schritt soll die Entwicklung eines Datenkatalogs diesen Wertbeitrag generieren. Über den gesamten Projektzeitraum sollen dann weitere Nutzungsszenarien konzipiert und etabliert werden. Der ISB ist es wichtig, dass neue Impulse aufgegriffen werden und in die Projektumsetzung als definiertes Ergebnis einfließen können.
Die ISB benötigt externe Unterstützung zur fachlichen Einführung eines Datenmanagement Ansatzes, inklusive Implementierung einer Metadatenmanagement-Software (MDM-Software).
Bestandteil des Angebotes ist die Bereitstellung der entsprechenden Software inklusive Lizenz- und Wartungskosten. Die damit verbundenen funktionalen Anforderungen der ISB an eine entsprechende Software finden sich im Anforderungskatalog Teil I Anlage A14 Softwareanforderungskatalog.
Weiterhin sind für die Leistung sowohl
- der Aufbau organisatorischer Strukturen und der Rahmenbedingungen als auch
- die kontinuierliche Beratung und Coaching des Data Governance Managers in dem Projekt
notwendig.
Zusätzlich wird vom Auftragnehmer erwartet die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Weiterentwicklung der MDM-Software mit anzubieten. Dies sind u.a. die Konzeption und Implementierung von Datenqualitäts-Managements (DQ-Managements), die Durchführung von Mitarbeiter-Schulungen, begleitende Kommunikationsmaßnahmen zur Unterstützung des Änderungsprozesses hin zu einer datengetriebenen Förderbank. Einen wesentlichen Teil des Projektes stellt auch der ordentliche Übergang des MDM-Systems in den laufenden Betrieb dar.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Es ist der Nachweis (Eigenerklärung) über die aktuellen Eintragungen in ein Berufs- oder Handelsregister oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen. Ausländische Teilnehmer haben eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes vorzulegen.
- Eine Unternehmensdarstellung des Bieters mit Angabe von Rechtsform, Firmenstruktur und Geschäftsfeldern (entfällt bei Freiberuflern), die u.a. nähere Informationen über das Leistungsspektrum, die technische Ausstattung und die zur Verfügung stehenden Kapazitäten des Bieters bezogen auf die geforderten Leistungsbestandteile liefert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YYZRCZ3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Hingewiesen wird auf die Rügeobliegenheit des Bieters gemäß § 160 Abs. 3 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bei Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach §§ 155 ff GWB haben alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht.
Mit der Abgabe eines Teilnahmeantrags bzw. Angebotes wird dieser/dieses in die Akte der beauftragten Vergabestelle aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Teilnahmeantrag bzw. Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen von den Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinen Unterlagen auf wichtige Gründe (insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen, und dies in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.
Der Auftraggeber ist bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 GWB). Ein Bieter hat sich daher in einem solchen Fall zur Durchsetzung seiner Rechte an die Vergabekammer zu wenden.