Direktvergabe über Personenbeförderungsleistungen im SPNV für den Streckenabschnitt zwischen Ludwigshafen-Oggersheim und Bad Dürkheim
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60605
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.zspnv-sued.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe über Personenbeförderungsleistungen im SPNV für den Streckenabschnitt zwischen Ludwigshafen-Oggersheim und Bad Dürkheim
Streckenabschnitt zwischen Ludwigshafen-Oggersheim und Bad Dürkheim
Diese Vorinformation umfasst Leistungen über die Personenbeförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ab Betriebsaufnahme am 01.10.2022 für die Dauer von 15 Jahren auf folgendem Streckenabschnitt
Ludwigshafen-Oggersheim und Bad Dürkheim
Der anschließende Streckenabschnitt in die Stadt Ludwigsburg ist als BOStrab-Strecke konzessioniert und wird von der Rhein-Neckar-Verkehrsgesellschaft (rnv) bedient. Da die SPNV Leistungen zwischen Ludwigshafen-Oggersheim und Bad Dürkheim nicht isoliert erbracht werden können und auch künftig umsteigefreie Verbindungen zwischen Bad Dürkheim und Ludwigshafen bzw. Mannheim angeboten werden sollen, beabsichtigt der ZSPNV Süd den Verkehrsvertrag für diesen Streckenabschnitt direkt an die rnv zu vergeben. Die Direktvergabe ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV zulässig. Eine auszuschreibende Leistung kann nur von der rnv erbracht werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die öffentlichen Auftraggeber haben das Leistungsbestimmungsrecht und dürfen ihren Beschaffungsbedarf gemäß ihren Bedürfnissen festlegen. Dieser Beschaffungsbedarf besteht hier in der umsteigefreien Verbindung zwischen Bad Dürkheim und Ludwigshafen bzw. Mannheim. Einem anderen Verkehrsunternehmen ist es verkehrlich unmöglich den Beschaffungsbedarf - hier die umsteigefreie Verbindung zwischen Bad Dürkheim und Ludwigshafen bzw. Mannheim - zu decken. Denn die rnv ist bereits mit der Erbringung von Verkehrsleistungen im BOStrab-Netz betraut. Eine vernünftige Alternative im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV ist nach sorgfältiger Prüfung nicht gegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Weitere Aufgabenträger neben dem in Ziffer I. 1 genannten ZSPNV Süd sind die Stadt Ludwigshafen und die Landkreise Rheinpfalzkreis und Bad Dürkheim, die ebenfalls zuständige Behörden gem. Ziffer I. 1 sind.
2. Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, Telefon: 06131-16-2234, Fax: 06131-16-2113.
3. Die Einlegung von Rechtsbehelfen ist in §§ 155 ff. GWB geregelt. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird auf §§ 160 ff. GWB hingewiesen. Insbesondere gelten die in § 160 Abs. 3 GWB geregelten Fristen. Ein Nachprüfungsantrag ist beispielsweise gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB und die – gegebenenfalls verkürzte – Frist des § 134 Abs. 2 GWB hingewiesen.