FFH-Monitoring Amphibien - Berichtsperiode 2019-2024 Referenznummer der Bekanntmachung: LfU_13_13/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lfu.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
FFH-Monitoring Amphibien - Berichtsperiode 2019-2024
Gemäß Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. Darüber hinaus verpflichtet Artikel 11 der FFH-Richtlinie die Mitgliedstaaten der EU zur Überwachung des Erhaltungszustandes der in den Anhängen (I, II, IV, V) der Richtlinie gelisteten Schutzgüter (Lebensraumtypen und Arten). Dieses Vergabeverfahren dient zur Umsetzung dieser EU-Vorgaben durch die FFH-Richtlinien bezogen auf die in Rheinland-Pfalz vorkommenden Amphibienarten der Anhänge I, II, IV, V der FFH-Richtlinie: Alytes obstetricans - Geburtshelferkröte, Bombina variegata - Gelbbauchunke, Bufo calamita - Kreuzkröte, Bufo viridis - Wechselkröte, Hyla arborea - Laubfrosch, Pelobates fuscus - Knoblauchkröte, Rana arvalis - Moorfrosch, Rana dalmatina - Springfrosch, Rana kl. esculanta - Teichfrosch, Rana lessonae - Kleiner Wasserfrosch, Rana ridibunda - Seefrosch, Rana temporaria - Grasfrosch, Triturus cristatus - Kammmolch. Durch dieses Vergabeverfahren werden das Verbreitungsbild, die Überprüfung von Stichprobenflächen, als auch das vom Bund vorgegebene Monitoring dieser Stichprobenflächen gewährleistet.
Alytes obstetricans - Geburtshelferkröte
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 1 betrifft die Art Alytes obstetricans - Geburtshelferkröte
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Bombina variegata - Gelbbauchunke
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 2 betrifft die Art Bombina variegata - Gelbbauchunke
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Bufo calamita - Kreuzkröte
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 3 betrifft die Art Bufo calamita - Kreuzkröte
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Bufo viridis - Wechselkröte
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 4 betrifft die Art Bufo viridis - Wechselkröte
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Hyla arborea - Laubfrosch
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 5 betrifft die Art Hyla arborea - Laubfrosch
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Pelobates fuscus - Knoblauchkröte
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 6 betrifft die Art Pelobates fuscus - Knoblauchkröte
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Rana arvalis - Moorfrosch
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 7 betrifft die Art Rana arvalis - Moorfrosch
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Rana dalmatina - Springfrosch
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 8 betrifft die Art Rana dalmatina - Springfrosch
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Triturus cristatus - Kammmolch
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 9 betrifft die Art Triturus cristatus - Kammmolch
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Rana lessonae - Kleiner Wasserfrosch
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 10 betrifft die Art Rana lessonae - Kleiner Wasserfrosch
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
3. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Rana kl. esculanta - Teichfrosch, Rana ridibunda - Seefrosch, Rana temporaria - Grasfrosch
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU-Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 13 FFH-Amphibienarten in den Anhängen II und/oder IV oder V der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen (Ta-belle 1). Los 11 betrifft die Arten Rana kl. esculanta - Teichfrosch, Rana ridibunda - Seefrosch, Rana temporaria - Grasfrosch
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Oberhausen
NUTS-Code: DEA17 Oberhausen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Wertangaben sind Platzhalter.
Bekanntmachungs-ID: CXPDYYHYMU8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Darüber hinaus wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB verwiesen.