Rahmenvereinbarung über D-LBO Anteil Zellulare Netze Verlegefähig (ZNV)
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.baainbw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über D-LBO Anteil Zellulare Netze Verlegefähig (ZNV)
Auf der Basis des Programmes "Digitalisierung Landbasierte Operationen" (D-LBO) ist für den Anteil "Zellulare Netze Verlegefähig" (ZNV) ein Nachfolgesystem für das in die Bundeswehr eingeführte Bündelfunksystem "TETRAPOL Bw" zu beschaffen.
Bei dem Projekt ZNV handelt es sich um ein zellulares Funksystem, welches Sprach- und Schmalbanddatenübertragung über den Bündelfunkstandard "Terrestrial Trunked Radio" (TETRA) abwickelt. Die breitbandige Datenübertragung erfolgt über den Mobilfunkstandard "Long Term Evolution" (LTE).
Der TETRA-Standard ermöglicht zusätzlich die geforderte Einbindung in das Netz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), die bereits ein flächendeckendes TETRA-Netz in Deutschland nutzen.
Zur Erfüllung der unterschiedlichen Anforderungen der Nutzer, insbesondere bzgl. der Abmessungen, der Teilnehmerkapazität und der benötigten Funkabdeckung, werden zwei Systemvarianten ausgeplant.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Rahmenvereinbarung über D-LBO Anteil Zellulare Netze Verlegefähig (ZNV)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Idstein
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 65510
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
Der Gesetzestext des § 134 GWB kann dem nachfolgenden Link entnommen werden: https:/www.gesetze-im-internet.de/gwb/_134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei st darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Auf der Basis des Programmes "Digitalisierung Landbasierte Operationen" (D-LBO) ist für den Anteil "Zellulare Netze Verlegefähig" (ZNV) ein Nachfolgesystem für das in die Bundeswehr eingeführte Bündelfunksystem "TETRAPOL Bw" zu beschaffen.
Bei dem Projekt ZNV handelt es sich um ein zellulares Funksystem, welches Sprach- und Schmalbanddatenübertragung über den Bündelfunkstandard "Terrestrial Trunked Radio" (TETRA) abwickelt. Die breitbandige Datenübertragung erfolgt über den Mobilfunkstandard "Long Term Evolution" (LTE).
Der TETRA-Standard ermöglicht zusätzlich die geforderte Einbindung in das Netz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), die bereits ein flächendeckendes TETRA-Netz in Deutschland nutzen.
Zur Erfüllung der unterschiedlichen Anforderungen der Nutzer, insbesondere bzgl. der Abmessungen, der Teilnehmerkapazität und der benötigten Funkabdeckung, werden zwei Systemvarianten ausgeplant.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Idstein
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 65510
Land: Deutschland
Einbeziehung von Beistellungen und Anpassung von Lieferterminen.
Es liegt keine wesentliche Änderung des Auftrags vor, da sich lediglich bei den vom Auftraggeber beim Auftragnehmer zu kaufenden Beistellungen eine Verschiebung ergeben hat, ohne dass damit zusätzliche Vertragsbedingungen eingeführt wurden, eine Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts erfolgte oder der Auftrag ausgeweitet wurde.