Verkehrswertgutachten und virtuelle Begehung Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA_2021-04-28-RPS-PEN
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrswertgutachten und virtuelle Begehung
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse schreibt Rahmenvereinbarungen zur Erstellung von Verkehrswertgutachten und zur Erstellung von Virtuellen Begehungen in Form von 360° Panoramabildern in Rheinland-Pfalz und dem Saarland aus.
Verkehrswertgutachten
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland befindet sich derzeit in einem Prozess der funktionalen Neuorganisation und Umstrukturierung. Ziel ist es, eine funktionale, sachorientierte Neustrukturierung zu schaffen. Durch ein neues Immobilienzielbild soll einerseits das Geschäftsstellennetz für die Versicherten und andererseits die Fachlichkeit der Mitarbeiter an den jeweiligen Standorten optimiert werden. Das Immobilienportfolio zählt ca. 38 Immobilien mit einer Gesamtfläche von ca. 105.000 m². Im Zuge der Immobilienstrategie plant die Auftraggeberin nicht mehr zielbildgerechte Eigenimmobilien zu veräußern.
Der Auftragnehmer erstellt die Verkehrswertgutachten für die Eigenimmobilien der Auftraggeberin. Die Beauftragung erfolgt über Einzelaufträge. Eine Abnahmeverpflichtung seitens der Auftraggeberin oder die Zusage einer Erstellung von Verkehrswertgutachten für alle Gebäude der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland besteht nicht.
Der Wert der Immobilien ist zu ermitteln gemäß der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) und den Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien WertR2006 und Anlage 1 - 11) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit.
Die Erstellung der einzelnen Verkehrswertgutachten muss durch Begutachtung/Begehung der Gebäude erfolgen. Der Auftragnehmer hat die gesamte, mit Einzelauftrag beauftragte Immobilie, einschließlich des gesamten Grundstücks, im Rahmen von Ortsbegehungen umfassend in Augenschein zu nehmen.
Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Besichtigungen nur optische Prüfungen vorzunehmen und keine zerstörenden Untersuchungen durchzuführen. Sollte die Inaugenscheinnahme einzelner Bauteile aus Sicherheitsgründen (Tragfähigkeit, usw.) und/oder witterungsbedingt nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
Die Auftraggeberin stellt eine Standortliste zur Verfügung, für welche sie Verkaufsbedarf sieht.
Die der Auftraggeberin vorliegenden Anlagen wie Mieterlisten, Nebenkostenabrechnungen, usw. werden dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Unterlagen müssen vom Auftragnehmer ausgewertet und - falls der Auftraggeberin nicht aktuell vorliegend - entsprechend eingeholt werden. Eine Vollmacht wird dem Auftragnehmer zur Einholung der fehlenden Unterlagen von der Auftraggeberin erteilt.
Folgende grundstücksbezogene Unterlagen sind evtl. einzuholen und/oder zu prüfen, damit diese in das Verkehrswertgutachten mit einfließen:
amtlicher Lageplan, Grundbuchauszüge, Baulastenauskunft, Vermessungsnachweis mit Angabe der Grundstücksgröße, Informationen zur Grundstückshistorie, aktueller Bodenrichtwert,
Angaben zur zulässigen und realisierten Geschossflächenzahl (GFZ) und Grundflächenzahl (GRZ), Auszug aus der aktuellen Bodendenkmalverdachtskarte und Denkmalliste, ggf. städtebaulicher Vertrag nebst Rahmenvereinbarungen mit Trägern öffentlicher Belange, Vereinbarung mit Versorgern, Dienstleistungsverträge, Nachbarvereinbarungen, Nachweise über vollständig geleistete Erschließungsbeiträge und Gebühren, Beweissicherungsgutachten über den Bauzustand von Außenbereichen und Nachbarobjekten, Straßen- und Gehwegoberflächen von und nach Baumaßnahmen, Katasteramtsauszüge.
Folgende Bewertung von Bauwerken und technischen Anlagen sollten in das Gutachten mit einfließen:
- Beschreibung der vorhandenen Qualitäten (Bau, Haustechnik)
- Leitungspläne
- Bewertung der Heizungsanlage/Wärmequelle
Die Bieter bzw. deren für die Verkehrswertgutachtenerstellung vorgesehenen Mitarbeiter müssen öffentlich bestellte und vereidigte oder nach HypZert (F) bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige oder Mitglieder in der Royal Institution of Chartered Surveyors sein.
Diese Voraussetzung ist auch bei einer gleichwertigen Bestellung, Zertifizierung oder Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erfüllt.
Diese Qualifikationen müssen (z. B. mit Zertifikaten) bei Angebotsabgabe mit eingereicht werden.
Nach Zuschlag muss der Auftragnehmer in der Lage sein, innerhalb der ersten 4 Wochen nach Erteilung eines Einzelauftrages 3 Verkehrswertgutachten, die die Auftraggeberin noch benennt, zu erstellen.
Die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 30.06.2027.
Die Auftraggeberin hat das Recht, diese Rahmenvereinbarung ordentlich vor Ende der genannten Vertragslaufzeit zu kündigen- jedoch frühestens zum 30.06.2023. Das Kündigungsrecht kann sodann jährlich zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres mit einer Frist von 3 Monaten (31.03.) vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres durch die Auftraggeberin geltend gemacht werden.
virtuelle Begehung
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse schreibt in die Rahmenvereinbarung zur Erstellung von Virtuellen Begehungen in Form von 360° Panoramabildern für ca. 20 -30 AOK Standorte in Rheinland-Pfalz und dem Saarland aus. Es geht hier insbesondere um die Präsentation von vermieteten Wohneinheiten oder Mietflächen und selbstgenutzten Eigentum-Flächen zum Zwecke der Vermarktung/Verkauf von AOK Gebäuden.
Die Virtuellen Begehungen/ 360° Panoramabildaufnahmen sollen die Vermarktungsbestrebungen der Auftraggeberin dahingehend unterstützen, dass sowohl vermietete Flächen (Wohnungen), als auch selbstgenutzte Flächen (Verwaltungsgebäude, zum Großteil mit Kundenberatungs-Bereichen) dem Kaufinteressenten einen ersten Eindruck der Immobilie verschaffen kann. Die Aufnahmen erfolgen innerhalb der Vertragslaufzeit in derzeit noch nicht definierbaren Abständen, mit unterschiedlichen Volumen.
Neben der Erstellung der virtuellen Begehung gehören sämtliche Management und Planungsleistungen zum Leistungsumfang, deren Vergütung mit den pauschal abzugebenden Preisen (siehe Preisblatt) abgegolten sind. Ebenfalls mit den im Preisblatt angegebenen Preisen sind die Fahrtkosten, Corona-Schutzmaßnahmen, Leistungsabnahmen und für Nacharbeiten mit abgegolten.
Leistungsgegenstand ist die Erstellung von 360° Bildaufnahmen (Panoramafotographie), die den Betrachter durch das jeweilige AOK Gebäude führen.
Wir erwarten:
- einen flexiblen Einsatz in Rheinland-Pfalz und dem Saarland
- die Erstellung der Aufnahmen in HDR Aufnahmetechnik mit 5 Belichtungsreihen
- Produktion des HDR Panoramabildes aus 40 Einzelbildern pro Aufnahme inkl. Stitching (= Zusammenfügen der Einzelaufnahmen)
- Auflösung der Einzelaufnahmen 6.480 x 3.648 Pixel (16:9)
- Abmessungen der original Panoramaaufnahme mindestens 16000 x 8000 Pixel
- Bildretouche und Nachbearbeitung der Aufnahmen
- Zur Verfügungstellung der 360° Aufnahmen als Link, und Zip-Datei mit Einbindung des AOK Logos und Beschriftung (Gebäude, Wohnung, Büro etc.)
- Corona-konformes Arbeiten
Folgende Eigenschaften müssen durch das eingesetzte Personal erfüllt werden (Nachweise müssen der Auftraggeberin vorgelegt werden): Der Bieter hat Ausbildungsabschlüsse aus dem Bereich Medien bzw. Fotografie, alternativ mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in dem Bereich vorzuweisen.
Nach erfolgtem Einzelauftrag sind die Aufnahmen in eine hochwertige Präsentationsform aufzuarbeiten und inhaltlich zu Beschriften, um dem Betrachter Anhaltspunkte über den jeweiligen Raum zu geben (z.B. Büronummer, Etage, Wohneinheit etc.). Zusätzlich soll die Datei mit dem AOK Logo versehen werden.
Das Bildmaterial ist zusätzlich soll in Form einen Link an die Kaufinteressenten geschickt werden können. Zur Speicherung des Bildmaterials soll zusätzlich eine Zip-Datei zur Verfügung gestellt werden.
Nach vollständiger Fertigstellung erfolgt gemeinsam mit dem Verantwortlichen der Auftraggeberin die Abnahme des Einzelauftrages. Muss aufgrund von Mängeln oder unvollständigen bzw. fehlerhaften Leistungen eine begonnene bzw. abgeschlossene Leistung nachgebessert werden, so trägt der Auftragnehmer die hierfür entstehenden Kosten. Die im Rahmen der Abnahmen zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers sind mit den Pauschalen der Angebotspreise (siehe Preisblatt) abgegolten.
Der Auftragnehmer und/oder seine Arbeitskräfte verpflichtet sich:
- Keinen Einblick in Akten und Schriftstücke zu nehmen
- Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche Vorgänge zu wahren.
Die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 30.06.2027.
Die Auftraggeberin hat das Recht, diese Rahmenvereinbarung ordentlich vor Ende der genannten Vertragslaufzeit zu kündigen- jedoch frühestens zum 30.06.2023. Das Kündigungsrecht kann sodann jährlich zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres mit einer Frist von 3 Monaten (31.03.) vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres durch die Auftraggeberin geltend gemacht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verkehrswertgutachten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Virtuelle Begehung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(I.) Das Vergabeverfahren wurde im Auftrag der Auftraggeberin vom AOK-Bundesverband durchgeführt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKR50E
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".