Vertragsverlängerung für das elektronische Fahrtenbuch ab 01.10.2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragsverlängerung für das elektronische Fahrtenbuch ab 01.10.2021
Auftragsgegenstand ist die Lieferung und der Aus- und Einbau von 218 elektronischen Fahrtenbüchern.
Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung (AOK17075-990) wurde am 27.07.2017 ein Vertrag über die Bereitstellung eines elektronischen Fahrtenbuchs inkl. Führerscheinkontrolle sowie der Kauf der dafür notwendigen Hardware mit der Firma Carsync GmbH, 80807 München geschlossen.Dieser Vertrag läuft regulär zum 30.09.2021 aus.
- RFID-Labels für die Führerscheinkontrolle und Authentifizierung im Fahrzeug
- Hardware (Telematikbox inkl. Interface)
- Lizenzgebühren inkl. Mobilfunkkarte für das elektronische Fahrtenbuch
- Kosten für den Aus- und Einbau der Fahrtenbücher
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung (AOK17075-990) wurde am 27.07.2017 ein Vertrag über die Bereitstellung eines elektronischen Fahrtenbuchs inkl. Führerscheinkontrolle sowie der Kauf der dafür notwendigen Hardware mit der Firma Carsync GmbH, 80807 München geschlossen. Dieser Vertrag läuft bis zum 30.09.2021. Es soll auch weiterhin ein elektronisches Fahrtenbuch mit integrierter Führerscheinkontrolle im Fahrzeug (Anlasserunterbrechung zur Verhinderung unberechtigter Nutzung) genutzt werden. Aus diesem Grund ist der Abschluss eines neuen Vertrags notwendig. Bereits bei der Ausschreibung 2017 gab es, neben der Firma Carsync GmbH, keinen weiteren Anbieter der unsere Anforderungen erfüllen konnte. Diese Anforderungen bestehen auch weiterhin und die vorhandene Hardware kann bei unserem aktuellen Anbieter weiter genutzt werden. Eine Recherche am Markt hat gezeigt, dass sich die Angebotssituation auch im Jahr 2021 nicht geändert hat. Um dennoch sicherzugehen, dass kein Anbieter übersehen wurde, soll vor der Vertragszeichnung mit der Firma Carsync eine ex-ante-Veröffentlichung durchgeführt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 80807
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ... 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ... (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB ... "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."