400 MHz NMR Spektrometer Referenznummer der Bekanntmachung: POLY_2021_0001
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55128
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mpip-mainz.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
400 MHz NMR Spektrometer
400 MHz NMR Spektrometer
Max-Planck-Institut für Polymerforschung
Ackermannweg 10
55128 Mainz
Kauf eines 400 MHz NMR Spektrometer mit vollautomatisch abstimmbarem breitbandigen Probenkopf, Temperiereinheit und Probenwechsler (ca. 60 Holder) für den wissenschaftlichen Routinebetrieb.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für die Vergabe der Leistung kommen nur Unternehmen in Betracht, die geeignet und insbesondere nicht nach §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind (§ 122 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 48 Abs. 3 VgV akzeptiert der öffentliche Auftraggeber auch als vorläufigen Beleg der Eignung die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE).
- Nachzuweisen ist das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i. S. d. §§ 123 oder 124 GWB. Hierzu hat der Bieter unter Verwendung der Anlage 8 Abschnitt (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen) zu erklären, dass keiner der dort genannten Ausschlussgründe vorliegt. Die Erklärung ist zwingend von jedem Unternehmen einzureichen.
- Unternehmensdarstellung (Anlage 8 - EK-02-A)
- Berufs- und Handelsregistereintragung (Anlage 8 - EK03-A)
- Gefordert wird das Vorliegen bzw. der mögliche Abschluss einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Anlage 8 - EK-04-A) mit folgenden Versicherungssummen:
- für Personen- und Sachschäden mindestens 1 Mio. EUR (zweifach maximiert)
sowie
- für Vermögensschäden mindestens 100 T EUR (zweifach maximiert)
- Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Erklärung (Anlage 8 - EK-05/06-A) über
- den Gesamtjahresumsatz des Unternehmens
- den spezifischen Jahresumsatz des Unternehmens im Bereich (NMR Messgeräte)
jeweils bezogen auf die letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (2018 - 2020) abzugeben.
- Der Bieter hat zu erklären, welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung in ihrem Unternehmen bestehen (Anlage 8 - EK-07-A). Ausreichend zur Erfüllung des Kriteriums ist auch die Vorlage einer entsprechenden gültigen Zertifizierungsurkunde in Kopie (z.B. DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig).
- Der Bieter hat zu erklären, welche Maßnahmen zum Umweltmanagement in ihrem Unternehmen bestehen (Anlage 8 - EK08-A). Ausreichend zur Erfüllung des Kriteriums ist auch die Vorlage einer entsprechenden gültigen Zertifizierungsurkunde in Kopie (z.B. DIN EN ISO 14001 oder gleichwertig).
- Um sicherzustellen, dass der Bieter über die erforderlichen personellen Mittel verfügt, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können, muss er Angaben zur durchschnittlichen Anzahl seiner Beschäftigten jeweils in den letzten drei Geschäftsjahren (2018 - 2020) einreichen (Anlage 8 - EK-09-A). Die Angaben müssen sich auf die folgenden Beschäftigtenkategorien beziehen:
- Gesamt-Beschäftigte (inklusive Führungskräfte)
- Führungskräfte
- Der Bieter hat zum Nachweis seiner Erfahrungen jeweils mindestens eine (1) Referenz für den Leistungsbereich "NMR Messgeräte" einzureichen (Anlage 8 - EK-10-A).
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]