EinsAustVorr NVGSan - Beatmungsgeräte Hamilton T1 Referenznummer der Bekanntmachung: Q U2EC MC008 7A727
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
EinsAustVorr NVGSan - Beatmungsgeräte Hamilton T1
Kauf und Lieferung von 24 SE Beatmungsgerät nebst Zubehör und Peripherieleistungen. Der gesamte Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung "BAAINBw U7.2 Beatmungsgerät, Langzeitbeatmungstherapie 6515-12-401-7726"
Gronau, Epe
24 SE Beatmungsgerät des Typs Hamilton T1 nebst Zubehör und Peripherieleistungen
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Aufgrund der Wortbeschränkung in diesem Freitextefeld folgt hier nur der 1. Teil zur Erläuterung. Die Fortsetzung ist in Abschnitt VI.3) (Zusätzliche Angaben) ersichtlich.
Verschiedene militärische und taktische Anforderungen führen dazu, dass aus technischen Gründen keine Wettbewerbssituation gegeben ist und eine Vergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2b) erforderlich war. In der Bundeswehr wurde ein komplexes System aus unterschiedlichen Rettungsebenen und -einrichtungen entwickelt, das die Gefährdungssituation durch Feindeinwirkung, die zurückzulegenden Entfernungen sowie den damit verbundenen Zeitbedarf berücksichtigt. Wesentliches Merkmal dieses Systems ist die Austauschbarkeit aller eingesetzten Geräte auf allen Ebenen und in allen Einrichtungen und daraus folgend die Notwendigkeit einer einheitlichen Beschaffung. Hinzu kommen zulassungsrechtliche Aspekte dergestalt, dass eingesetzte Sanitätsfahrzeuge nur in Verbindung mit den entsprechenden Geräten und deren Halterungen eine Zulassung erhalten und zum Einsatz freigegeben werden. Dadurch ist die Verwendung einheitlicher Geräte erforderlich, um nicht den zeitaufwendigen Zulassungsprozess erneut bzw. mehrmals durchführen zu müssen oder Gefahr zu laufen, im Einsatz über kein passendes Gerät für die Halterung zu verfügen. Die für den Einsatz erforderliche Anwendersicherheit spricht zusätzlich dafür, dass nur die Geräte dieses Herstellers in Betracht kommen. Eine Ausbildung am jeweiligen Gerätetyp ist nur dann zielführend, wenn auch im Ernstfall dasselbe Gerät verwendet wird. Nur so können Bedienungsfehler und daraus resultierende Gefährdungen für Leib und Leben der Patienten auch unter eingeschränkten Sichtverhältnissen, hohen Verwundetenzahlen und möglichen Feindeinwirkungen vermieden werden. Zudem wird durch die Verwendung desselben Geräts der Ausbildungsaufwand erheblich minimiert. Auch logistische Gründe sprechen hier dafür, die Geräte dieses Herstellers zu beschaffen. Denn das zu bevorratende Verbrauchsmaterial (Einwegmaterial) ist für jedes Gerät spezifisch und eine Beschaffung einer Vielzahl von Gerätetypen würde den Aufwand durch Beschaffung, Bevorratung, Katalogisierung und Dokumentation dieser Verbrauchsmaterialien immens erhöhen. Insbesondere in den Einsatzgebieten kann ein solcher Aufwand nicht betrieben werden.
Fortsetzung bei Ziffer VI.3)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
EinsAustVorr NVGSan - Beatmungsgeräte Hamilton T1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Ems
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 56130
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Fortsetzung zu Anhand D1 Ziffer 3 Erläuterung.
Weiterhin spricht für die Vergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2b) VgV, dass medizinische Geräte einer Einweisungspflicht nach dem Medizinproduktedurchführungsgesetz (MPDG) und der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) unterliegen. Hierbei muss auf drei verschiedenen Qualifikationsstufen medizinisches Personal in die Nutzung des Geräts eingewiesen werden. Dieses Personal wird wiederum beim Betrieb des Geräts, bei der Erstinbetriebnahme an jedem Betriebsort und nach Verlagerung in ein Einsatzgebiet bei der Funktionsprüfung anwesend sein bzw. eine solche durchführen.
Die Beschaffung des Hamilton T1 der Fa. Löwenstein Medical ist notwendig, um bei Durchlaufen der verschiedenen Versorgungsebenen ein Wechseln des Beatmungsschlauches und somit die zeitweise Unterbrechung der maschinellen Beatmung zu verhindern. Ein Wechsel des SanGer bei der Patientenübergabe bedeutet die zeitweise Unterbrechung der maschinellen Beatmung und verursacht damit Lücken in der lebenswichtigen Sauerstoffversorgung. Außerdem birgt das Wechseln des Beatmungsschlauches das Risiko, dass Keime, Staub, Schmutzpartikel und sonstige Fremdkörper in die Atemwege eingebracht werden können. Das Gerät Hamilton T1 ist zudem bereits auf verschiedenen Versorgungsebenen eingeführt und die Beschaffung eines anderen Gerätetyps würde die Maßnahmen der Vereinheitlichung konterkarieren. Durch die vorliegende Beschaffung soll ein Einsatzaustauschvorrat angelegt werden, durch den ausgefallene oder defekte Sanitätsgeräte ersetzt werden sollen. Dazu ist es erforderlich, die bereits in der Bundeswehr vorhandenen Geräte der Fa. Löwenstein Medical zu beschaffen. Da nur die Fa. Löwenstein Medical die Geräte exklusiv vertreibt, bestand keine andere Möglichkeit, als die Geräte nach § 14 Abs. 4 Nr. 2b) VgV zu beschaffen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit