Gebäude- und Inventarversicherungen sowie Glasversicherung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenkirchen
NUTS-Code: DEB13 Altenkirchen (Westerwald)
Postleitzahl: 57610
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vg-altenkirchen-flammersfeld.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gebäude- und Inventarversicherungen sowie Glasversicherung
Gebäude- und Inventarversicherung sowie Glasversicherung
Die Versicherungssummen zur Gebäude- und Inventarversicherung sind je nach zu versichernder Gefahr unterschiedlich hoch. Zur Gebäude-Feuerversicherung beträgt die Versicherungssumme z.B. [Betrag gelöscht] EUR und in der Einbruchdiebstahlversicherung [Betrag gelöscht] EUR. Als versicherte Gefahren sind außer den vorgenannten auch Leitungswasser, Sturm/Hagel sowie Überschwemmung vorgesehen. Für einige Gebäude soll außerdem eine Glasversicherung bestehen.
Dieser Vertrag kann verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Formblatt 124_LD ist ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
Der Bieter weist mittels Referenzen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach. Hierzu hat er mindestens drei Referenzen mittels einer Liste zu übergeben. Es muss sich um Versicherungsnehmer handeln, für die eine Gebäude- und Inventarversicherung eines öffentlichen Auftraggebers in den letzten drei Jahren bestand. Die Liste enthält mindestens die Angaben des Versicherungsnehmers mit Anschrift.
Abschnitt IV: Verfahren
Verbandsgemeindeverwaltung Altenkirchen-Flammersfeld, Rathaus Altenkirchen, Rathausstr. 13, 57610 Altenkirchen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertrage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.