Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 i. V. m dem 4. Teil des GWB für das Linienbündel Kaiserslautern Nord

Vorinformation

Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB3F Kaiserslautern, Landkreis
Postleitzahl: 67657
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67657
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kirchheimbolanden
NUTS-Code: DEB3D Donnersbergkreis
Postleitzahl: 67292
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kusel
NUTS-Code: DEB3G Kusel
Postleitzahl: 66869
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag betrifft eine gemeinsame Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: ÖPNV

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 i. V. m dem 4. Teil des GWB für das Linienbündel Kaiserslautern Nord

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der Landkreis Kaiserlautern, der Landkreis Kusel und der Donnersbergkreis sowie die Stadt Kaiserslautern beabsichtigen gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 16.08.2023 für das VRN-Linienbündel Kaiserslautern Nord einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Juni 2033 zu vergeben. Die Aufgabenträger bedienen sich des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH — beide B1 3-5, 68159 Mannheim — als gemeinsame Vergabestelle.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
NUTS-Code: DEB3D Donnersbergkreis
NUTS-Code: DEB3F Kaiserslautern, Landkreis
NUTS-Code: DEB3G Kusel
Hauptort der Ausführung:

Landkreis Kaiserslautern, Landkreis Kusel, Donnersbergkreis und Stadt Kaiserslautern.

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Das Linienbündel Kaiserlautern Nord besteht aus den VRN-Buslinien 130, 131, 133, 134, 135, 136 und 137 deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann.

Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden.

Bei den Linien 130, 131, 133, 135, 136 und 137 wird das vorhandene Verkehrsangebot im Status quo weitestgehend beibehalten. Insbesondere soll auf der Linie 132 mit Fahrweg zwischen (Otterbach-) Otterberg – Mehlingen – Enkenbach – Hochspeyer ein neues, zweistündliches Fahrtangebot an Werktagen im Zeitraum von 7 bis 19 Uhr eingerichtet werden. Weiterhin wird geprüft, ob eine Regiobuslinie zwischen Kaiserslautern, Morlautern, Erlenbach und Otterberg in einem Stundentakt von Montag bis Freitag verkehren kann und in Verbindung mit der Linie 130 einen Halbstundentakt zwischen Otterberg und Kaiserslautern herstellen könnte.

Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.

Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:

Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar und der Wirtschaftsregionen Vorder- und Südpfalz wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigen zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTTG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unter https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landestariftreuegesetz-lttg/. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schichtmaximal 60 Minuten betragen.

Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen.

Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert.

II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.3)Voraussichtlicher Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung:
15/08/2022

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:

Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.

Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Kaiserslautern Nord sind hier eingestellt:

Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar

https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf mit dem Ergänzungsband 2009

https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_region_westpfalz_2009.pdf dem Ergänzungsband 2011

https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf und dem Ergänzungsband 2013

Nahverkehrsplan Landkreis Kaiserslautern:

https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_landkreis_kaiserslautern.pdf

Nahverkehrsplan Stadt Kaiserslautern:

https://imperia-10.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_stadt_kaiserslautern_gesamt.pdf

Nahverkehrsplan Landkreis Kusel:

https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_landkreis_kusel_gesamt.pdf

Nahverkehrsplan Donnersbergkreis:

https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nvp_donnersbergkreis_enderversion_251018.pdf

Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab_1.1.2021_mit_verwaltungsratsbeschluss_24.3.21.pdf

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
06/08/2021

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