Durchführung von Personenbeförderungsleistungen des ÖSPV für die Linienbündel „Mainz-Bingen Nord“, „Mainz-Bingen Mitte“ und „Mainz-Bingen Ost“
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingelheim
NUTS-Code: DEB3J Mainz-Bingen
Postleitzahl: 55218
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mainz-bingen.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingelheim
NUTS-Code: DEB3J Mainz-Bingen
Postleitzahl: 55218
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnn.info/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Personenbeförderungsleistungen des ÖSPV für die Linienbündel „Mainz-Bingen Nord“, „Mainz-Bingen Mitte“ und „Mainz-Bingen Ost“
Die Leistungen sind im Gebiet des Landkreises Mainz-Bingen zu erbringen.
Diese Vorinformation umfasst Leistungen des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖSPV) ab Betriebsaufnahme am 17.10.2022 für die Dauer von 10 Jahren für die folgenden Linienbündel:
1. Linienbündel „Mainz-Bingen Nord“ mit den Linien 691, 692, 693 (ca. 250 000 Nutzwagenkilometer),
2. Linienbündel „Mainz-Bingen Mitte“ mit den Linien 630, 635, 640, 647, 625, 626, 629 (ca. 2,1 Mio.
Nutzwagenkilometer) und
3. Linienbündel „Mainz-Bingen Ost“ mit den Linien 642, 643, 644, 646, 650, 653, 660 (ca. 3,4 Mio.
Nutzwagenkilometer).
Die vergabegegenständlichen Fahrpläne sind auf der Homepage des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes
unter: https://www.rnn.info/ueber-den-rnn/vergabeverfahren veröffentlicht.
Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der abzuschließende Vertrag.
Der Landkreis Mainz-Bingen beabsichtigt, die KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH (KRN), ein Tochterunternehmen des Landkreises, mit der Durchführung der vorgenannten Personenbeförderungsleistungen direkt zu betrauen, wenn für diese Leistungen keine eigenwirtschaftlichen Anträge gestellt und genehmigt werden.
Eine direkte Betrauung der KRN mit der Erbringung der vorgenannten Leistungen ist auf der Grundlage eines In-House-Geschäftes nach § 108 Abs. 1 GWB zulässig. Die KRN ist ein 100%iges Kommunalunternehmen der Landkreise Mainz-Bingen und Bad Kreuznach sowie der Stadt Bad Kreuznach, das mehr als 80 Prozent seiner Tätigkeiten auf der Grundlage von Betrauungen seiner Gesellschafter erbringen wird. Privates Kapital ist an der KRN weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt, so dass die Voraussetzungen für ein vergabefreies In-House-Geschäft vorliegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
Die Anforderungen an die zu erbringenden Verkehrsleistungen hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG ergeben sich aus den Leistungsanforderungen, die unter folgendem Link heruntergeladen werden können: https://www.rnn.info/ueber-den-rnn/vergabeverfahren. Ferner sind die Vorgaben des Nahverkehrsplans des Zweckverbandes Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund und des Nahverkehrsplans des Landkreises Mainz-Bingen in der jeweils gültigen Fassung zu Qualitätsstandards des ÖPNV-Angebots, zur Barrierefreiheit und zur Angebotskonzeption zu beachten. Die Nahverkehrspläne sind unter https://www.rnn.info/ueber-den-rnn/aufgabentraeger abrufbar. Des Weiteren finden die Tarifangebote, Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des RNN Anwendung. Diese können unter https:// www.rnn.info/downloads#tarifinformationen abgerufen werden. Sämtliche der vorgenannten Dokumente, einschließlich deren Anlagen, enthalten wesentliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die von diesen Anforderungen abweichen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
B. Soziale Standards:
Es gelten die Regelungen des Landestariftreuegesetzes Rheinland- Pfalz (LTTG).
C. Hinweise für die Stellung eigenwirtschaftlicher Anträge:
— Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr sind spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen (§ 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG);
— Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landesbetrieb Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert- Ring 14-20, 56068 Koblenz;
— Eigenwirtschaftliche Anträge können sich auf einzelne oder auf alle der unter Abschnitt II.2.4) genannten Linienbündel beziehen. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen oder die die in dieser Vorabbekanntmachung aufgestellten Anforderungen nicht erfüllen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
D. Nachprüfung
Verstöße gegen das Vergaberecht können nach §§ 155 ff. GWB bei der
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Postanschrift:[gelöscht]
Tel.: [gelöscht], Fax: [gelöscht]
geltend gemacht werden.