Ingenieur- und Planungsleistungen Erweiterung Zweckverband Industriepark Region Trier Referenznummer der Bekanntmachung: E-1/20
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Föhren
NUTS-Code: DEB25 Trier-Saarburg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.i-r-t.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ingenieur- und Planungsleistungen Erweiterung Zweckverband Industriepark Region Trier
Der Industriepark Region Trier (IRT) hat mit Zuschlag vom 12.1.2021 die Planungs- und Ingenieurleistungen für die innere Erschließung der Erweiterung des Industrieparks auf der Gemarkung Hetzerath, sowie für die Verlegung der Landesstraße L141 nach EU-weitem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben. Zu den zu beauftragenden Ingenieurleistungen zählten Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke, insbesondere Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Trinkwasserversorgungsanlagen sowie Löschwasserbevorratung. Der Auftrag wurde in 2 Fachlosen vergeben. Auf die angegebene, vorangegangene Bekanntmachung wird verwiesen.
Die Beauftragung im zweiten Fachlos muss aufgrund von Änderungen der übergeordneten Planungen kurzfristig um weitere Planungsleistungen nach §§ 41 ff., 51 ff. HOAI erweitert werden.
Erweiterung des bestehenden Planungsauftrags in Bezug auf die Tragwerksplanung gem. § 51 ff. HOAI sowie in Bezug auf die Objektplanung Ingenieurbauwerke gem. § 41 ff. HOAI für die aufgrund der Änderung der übergeordneten Planungen erforderlich gewordenen Änderungen im Zuge der zu verlegenden L141 (zusätzliche Bauwerke BW 1, BW 2 und BW 3)
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nach Auffassung des Auftraggebers liegt eine wesentliche Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB nicht vor. Bereits die ursprüngliche Ausschreibung sah die Erbringung sämtlicher für den Projekterfolg erforderlicher Planungsleistungen vor.
Die vorgesehene Erweiterung des Planungsauftrags während der Vertragslaufzeit kann dessen unbeschadet ohne die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfolgen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GWB erfüllt sind. Die zusätzlich benötigten Planungsleistungen sind für die Umsetzung der Ziele des ursprünglich abgeschlossenen Planungsvertrages erforderlich geworden, weil sich die übergeordneten Planungen geändert haben. Das zuständige Autobahnamt verlangt nachträglich eine von den ursprünglichen Planungen abweichende Trassenführung. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten sowie beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden. Zudem ist die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Durch die Änderung verändert sich auch der Gesamtcharakter des Planungsvertrages nicht, der weiterhin die Erbringung der zur Verlegung der L 141 erforderlichen Planungsleistungen zum Gegenstand hat und lediglich einzelne nachträglich zusätzlich erforderlich gewordene Leistungen ergänzt.
Der Wert der vorgesehenen Erweiterung des Auftrags beläuft sich auf weniger als 50 % der Auftragssumme des ursprünglichen Auftrags.
Die gegenständlichen Leistungen sind nicht von dem Hauptauftrag abtrennbar. Es handelt sich um ergänzende Leistungen innerhalb des technisch-wirtschaftlichen Zusammenhangs der bereits beauftragten Leistungen, die zwingend vom selben Unternehmen ausgeführt werden müssen. Die zu erbringenden Leistungen knüpfen unmittelbar an die ursprünglich beauftragten Planungsleistungen an und zeitigen mit diesen ausgeprägte Wechselwirkungen. Dadurch ist auch die Gewährleistung für die entstehende Planung technisch-wirtschaftlich nicht trennbar. Das parallele Tätigwerden mehrerer Planer/Dienstleister würde zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei Gewährleistungsfällen führen und damit gravierende weitere rechtliche und finanzielle Risiken verursachen. Ebenfalls würde eine Aufteilung der Leistung zu erheblichen Mehrkosten führen, da die Nachtragssumme im Verhältnis zu den hohen Anforderungen an die Ausführung der Arbeiten gering ist.
Das Ingenieurbüro Boxleitner ist aufgrund EU-weiter Ausschreibung mit der Planung der gesamten, einheitlichen Verkehrsanlage „Verlegung L 141“ beauftragt und verfügt insoweit über speziellen Kenntnisse über die Besonderheiten der Bauweise und des Standorts. Der Projektplan könnte zudem bei erneuter Ausschreibung von Teilplanungsleistungen nicht mehr eingehalten werden. Eine schnelle Bearbeitung der Objekt- und Tragwerksplanung für die Bauleistungen ist wegen des kurz bevorstehenden Baubeginns entscheidend.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB21 Trier, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Entscheidung über die geplante Auftragserweiterung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert der Auftragsänderung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsverfahren wird gemäß § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag eingeleitet.
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Der Nachprüfungsantrag muss also innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.