Einheitliches Treibhausgas-Bilanzierungstool nach BISKO für Rheinland-Pfalz (Kopie) Referenznummer der Bekanntmachung: 50_1/2018 KomBiReK (Kopie)
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 67663
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.energieagentur.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einheitliches Treibhausgas-Bilanzierungstool nach BISKO für Rheinland-Pfalz (Kopie)
Gesucht wird ein internet-basiertes Softwaretool zur THG-Bilanzierung zur Erstellung einer bestimmten Zahl von Bilanzen nach BISKO über den Projektzeitraum (1.1.2019-31.12.2022) plus Bearbeitungszeit (s. Abschnitt 3.1). Als Option ist die Beauftragung weiterer Bilanzen während der Vertragslaufzeit im Angebot anzugeben. Die Bilanzerstellung soll dabei sowohl auf Ebene von Orts- und Verbandsgemeinden wie auch verbands- und kreisfreien Städten und Landkreisen ohne Aufpreis möglich sein, ebenso die Aufsummierung von Bilanzen auf höherer Verwaltungsebene. Der Erstellungszeitraum einer Bilanz für eine Gebietskörperschaft beträgt zwölf Monate. Es erfolgt keine kostenpflichtige automatische Verlängerung des Zugangs durch den Auftragnehmer. Über Verlängerungen entscheidet allein die Auftraggeberin in Abstimmung mit der jeweiligen Kommune. Die Datenspeicherung und das Wiederaufleben von Zugängen zur Fortschreibung werden vorausgesetzt.
Gefordert wird die Möglichkeit der Erstellung BISKO-konformer Bilanzen (Ausschlusskriterium). Darüber hinaus sollen für die Darstellung und Bewertung der regionalen Gegebenheiten auch die jeweiligen Bedingungen vor Ort über die Erstellung von Bilanzen mit dem lokalen Strommix zusätzlich möglich sein. Weiterhin ist in den Regionalen Klimaschutzportalen des Verbundpartners Uni KOLD ein Modul „Potentiale und Szenarien“ vorgesehen. Die Möglichkeit, die dafür notwendigen Informationen über das ausgeschriebene Bilanzierungstool über das Tool eingeben und nutzen zu können, ist einzupreisen.
Erforderlich ist ein Datenservice des Auftragnehmers (Vorbefüllung der Bilanzen mit vorhandenen Daten wie z. B. Basisdaten aus Bevölkerungsstatistik, Daten Verkehrsverbünde, …). Das Accountmanagement (Einrichten und Befüllen der Bilanzaccounts) ist vom Auftragnehmer durchzuführen. Die Auftraggeberin erhält einen Bündelzugang auf alle Bilanzrechnungen im Projekt. Über diesen Zugang müssen auch die Einspielung von Daten aus dem Energiewendemonitoring der EARLP sowie der Export der (BISKO-konformen) Bilanzen durch die Auftraggeberin möglich sein.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellent Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verbundprojekt unter Beantragung von EFRE-Mitteln: „Kommunale THG-Bilanzierung und regionale Klimaschutzportale RLP (KomBiReK)“ Antragsnummer: 84002980
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Einheitliches Treibhausgas-Bilanzierungstool nach BISKO für Rheinland-Pfalz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wird vollständig elektronisch im webbasierten „Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz“ unter www.vergabe.rlp.de durchgeführt.
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form auf dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz bereitgestellt. Sie können dort u.a. über die Suchfunktion („Bekanntmachungen finden“) und Eingabe der unten stehenden Bekanntmachungs-ID aufgefunden und - ohne vorherige Registrierung - unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Ein anderweitiger Versand der Vergabeunterlagen (z. B. per E-Mail) erfolgt nicht. Für die Abgabe von Angeboten ist zwingend eine Registrierung und Freischaltung für den entsprechenden Projektraum des Vergabemarktplatzes Rheinland-Pfalz erforderlich (§ 9 Abs. 3 VgV). Zugelassen sind ausschließlich elektronische Angebote.
Diese müssen über das sog. Bietertool auf dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz abgegeben werden (vgl. § 53 Abs. 1 VgV).
Es sind folgende Möglichkeiten der Abgabe von elektronischen Angeboten zugelassen:
— Textform („einfache“ elektronische Signatur).
Die Abgabe von Angeboten in Papierform ist unzulässig!
Fragen zu den Vergabeunterlagen (Bieterfragen) sind im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV spätestens bis zum 9. Kalendertag vor Ablauf der Angebotsfrist in Textform über den entsprechenden Projektraum des Vergabemarktplatzes Rheinland-Pfalz zu stellen.
Die weiteren mit dem elektronischen Angebot vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus der Anlage „Liste beizufügender Unterlagen“.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bekanntmachungs-ID: CXPDYD9YMFM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB). VI.4.4) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Gesucht wird ein internet-basiertes Softwaretool zur THG-Bilanzierung zur Erstellung einer bestimmten Zahl von Bilanzen nach BISKO über den Projektzeitraum (1.1.2019-31.12.2022) plus Bearbeitungszeit (s. Abschnitt 3.1). Als Option ist die Beauftragung weiterer Bilanzen während der Vertragslaufzeit im Angebot anzugeben. Die Bilanzerstellung soll dabei sowohl auf Ebene von Orts- und Verbandsgemeinden wie auch verbands- und kreisfreien Städten und Landkreisen ohne Aufpreis möglich sein, ebenso die Aufsummierung von Bilanzen auf höherer Verwaltungsebene. Der Erstellungszeitraum einer Bilanz für eine Gebietskörperschaft beträgt zwölf Monate. Es erfolgt keine kostenpflichtige automatische Verlängerung des Zugangs durch den Auftragnehmer. Über Verlängerungen entscheidet allein die Auftraggeberin in Abstimmung mit der jeweiligen Kommune. Die Datenspeicherung und das Wiederaufleben von Zugängen zur Fortschreibung werden vorausgesetzt.
Gefordert wird die Möglichkeit der Erstellung BISKO-konformer Bilanzen (Ausschlusskriterium). Darüber hinaus sollen für die Darstellung und Bewertung der regionalen Gegebenheiten auch die jeweiligen Bedingungen vor Ort über die Erstellung von Bilanzen mit dem lokalen Strommix zusätzlich möglich sein. Weiterhin ist in den Regionalen Klimaschutzportalen des Verbundpartners Uni KOLD ein Modul „Potentiale und Szenarien“ vorgesehen. Die Möglichkeit, die dafür notwendigen Informationen über das ausgeschriebene Bilanzierungstool über das Tool eingeben und nutzen zu können, ist einzupreisen.
Erforderlich ist ein Datenservice des Auftragnehmers (Vorbefüllung der Bilanzen mit vorhandenen Daten wie z. B. Basisdaten aus Bevölkerungsstatistik, Daten Verkehrsverbünde,…). Das Accountmanagement (Einrichten und Befüllen der Bilanzaccounts) ist vom Auftragnehmer durchzuführen. Die Auftraggeberin erhält einen Bündelzugang auf alle Bilanzrechnungen im Projekt. Über diesen Zugang müssen auch die Einspielung von Daten aus dem Energiewendemonitoring der EARLP sowie der Export der (BISKO-konformen) Bilanzen durch die Auftraggeberin möglich sein.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellent Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Schulungen für neue Klimaschutz-Beauftragte 2021-2022:
4 Nutzerschulungen bis 31.12.2022 zum Einzelpreis von je [Betrag gelöscht] EUR netto.
Option:
Nur im Bedarfsfall abzurufen.
Schulungen für neue Klimaschutz-Beauftragte
1.1.2023-1.2.2025: möglich sind 3 weitere Schulungen zum Einzelpreis von [Betrag gelöscht] EUR netto:
Diese Option wird relevant, falls der Ausgangsvertrag gemäß der vorgesehenen Verlängerungsoption (Nr. 5.2 der Leistungsbeschreibung für die Jahre 2023, 2024 und 2025) verlängert wird.
Gesamtwert max. [Betrag gelöscht] EUR netto.
Die Beauftragung des Angebotes wird als Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit ein (132 GWB) eingeschätzt.
Da die geplanten Leistungen von Ihrem Umfang her nicht in der benötigten Menge als Option im Vergabeverfahren vorgesehen waren und diese vom Volumen nicht mehr als unwesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GWB) eingestuft werden können), wird diese Auftragserweiterung noch einmal bekannt geben (§ 132 Abs. 5 GWB).
Die Auftraggeberin geht von einer Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) GWB aus.
Die Notwendigkeit für zusätzliche Nutzerschulungen beruht auf verschiedenen Ursachen, die auch für die Eventualpositionen (Verlängerungsoptionen bis max. 31.12.2025) nach Projektende relevant sind. Daher müssen sowohl bis Ende 2022 wie auch in den Eventualpositionen die Anzahl der eingekauften Nutzerschulungen erhöht werden.
Die Nutzerschulungen sollten in den teilnehmenden Kommunen Kompetenzen aufbauen, damit die kommunalen Mitarbeiter künftig selbst die Forstschreibung der Bilanzen vornehmen können. Leider gibt es unter den Klimaschutzbeauftragten und -managern im Land eine sehr große Fluktuation, so dass für die Fertigstellung der Bilanz einer Verwaltungseinheit durch Personalwechsel teils 2 oder mehr Bearbeiter zuständig sind und entsprechend geschult werden müssen, um das Projektziel zu erreichen. Der tatsächliche Zuspruch zum Angebot erwies sich zudem viel höher als erwartet, so dass die Frequenz der Nutzerschulungen von 2 pro Jahr erhöht wurde und das Kontingent bereits jetzt in Anspruch genommen werden musste. Ursprünglich bestand auch die Überlegung, dass zusätzliche Schulungen vom KomBiReK-Team allein angeboten werden sollten. Die absolvierten Multiplikatorenschulungen ermöglichen eine Unterstützung von Bilanzierern, stellen jedoch keine Ermächtigung für eigene Schulungen dar. Dabei war nicht vorhersehbar, dass durch ungeplante Personalwechsel im Projekt-Team der Auftraggeberin die entsprechenden Kompetenzen nicht aufgebaut werden konnten.
Für den Klimaschutz-Planer werden nur vom Klima-Bündnis Schulungen angeboten. Das Klima-Bündnis als Betreiber der Software ermöglicht mit den angebotenen Multiplikatorenschulungen zwar die Unterstützung von Bilanzierern (Support), diese stellen jedoch keine Ermächtigung für eigene Schulungen dar. Es gibt also keine anderen Anbieter für Schulungen zum Klimaschutz-Planer. Die Nutzungs- und Urheberrechte liegen allein beim Klimabündnis.
Technisch gesehen gibt es keine anderen Anbieter am Markt mit Zugang zum System Klimaschutz-Planer (Passwörter, etc.). Eine Schulung zum Klimaschutz-Planer kann daher nur vom Klimabündnis angeboten werden.
Ein Wechsel des Auftragnehmers geht nur in Verbindung mit einem Wechsel der Software inkl. der Beauftragung der benötigten Schnittstellen, was einen erheblichen Personal- und Kostenaufwand für das Vergabeverfahren und die Migration der Daten auf ein neues System nach sich ziehen würde. Darüber hinaus ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, nur wegen zusätzlicher Schulungen auf die vertraglichen Verlängerungsmöglichkeiten bis max. 31.12.2025 zu verzichten. Das Klima-Bündnis ist alleiniger Anbieter der Software Klimaschutz-Planer. Lizenzen an andere Unternehmen wurden nicht vergeben. Nur das Klima-Bündnis hat die Nutzungsrechte an der Software und Zugangsdaten zum System.
Ein Wechsel wird daher von der Auftraggeberin als mit erheblichen Schwierigkeiten eingestuft. Ohne Wechsel des Gesamt-Systems kann kein weiterer Anbieter eine Schulung für den Klimaschutz-Planer anbieten. Dies erscheint gerade vor dem Hintergrund des noch laufenden Vertrages (bis 31.12.2022 mit Verlängerungsoption für 3 weitere Jahre) als erhebliche Schwierigkeit und lässt darüber hinaus beträchtliche zusätzliche Kosten erwarten.