FFH-Monitoring Libellen – Berichtsperiode 2019-2024 Referenznummer der Bekanntmachung: LfU_13_15/2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lfu.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
FFH-Monitoring Libellen – Berichtsperiode 2019-2024
Gemäß Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. Darüber hinaus verpflichtet Artikel 11 der FFH-Richtlinie die Mitgliedstaaten der EU zur Überwachung des Erhaltungszustandes der in den Anhängen (I, II, IV, V) der Richtlinie gelisteten Schutzgüter (Lebensraumtypen und Arten). Dieses Vergabeverfahren dient zur Umsetzung dieser EU-Vorgaben durch die FFH-Richtlinien bezogen auf die in Rheinland-Pfalz vorkommenden Libellenarten der Anhänge I, II, IV, V der FFH-Richtlinie:
— Coenagrion mercuriale,
— Helm-Azurjungfer, Coenagrion ornatum,
— Vogel-Azurjungfer, Gomphus flavipes,
— Asiatische Keiljungfer, Leucorrhinia caudalis,
— Zierliche Moosjungfer, Leucorrhinia pectoralis,
— Große Moosjungfer, Ophiogomphus cecilia,
— Grüne Flussjungfer und Oxygastra curtisii,
— Gekielter Flussfalke.
Durch dieses Vergabeverfahren werden das Verbreitungsbild, die Überprüfung von Stichprobenflächen, als auch das vom Bund vorgegebene Monitoring dieser Stichprobenflächen gewährleistet.
Coenagrion ornatum Vogel-Azurjungfer
Landesamt für Umwelt
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz
Leistungsorte/Erfüllungsort:
— Sitz des Auftragnehmers,
— Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz,
— Vor Ort im Gelände.
Gerichtsstand:
— Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelis-tet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission ei-nen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 7 FFH-Libellenarten in den Anhängen II und/oder IV der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen.
Los 1 betrifft die Art Coenagrion ornatum Vogel-Azurjungfer
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
1. Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
2. Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
3. Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
4. Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Leucorrhinia caudalis Zierliche Moosjungfer
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
— Sitz des Auftragnehmers
— Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
— Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
— Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelis-tet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission ei-nen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 7 FFH-Libellenarten in den Anhängen II und/oder IV der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen.
Los 2 betrifft die Art Leucorrhinia caudalis Zierliche Moosjungfer
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Oxygastra curtisii Gekielter Flussfalke
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
— Sitz des Auftragnehmers
— Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
— Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
— Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelis-tet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission ei-nen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 7 FFH-Libellenarten in den Anhängen II und/oder IV der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen.
Los 3 betrifft die Art Oxygastra curtisii Gekielter Flussfalke
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Leucorrhinia pectoralis Große Moosjungfer
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
— Sitz des Auftragnehmers
— Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
— Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
— Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelis-tet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission ei-nen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 7 FFH-Libellenarten in den Anhängen II und/oder IV der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen.
Los 4 betrifft die Art Leucorrhinia pectoralis Große Moosjungfer
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Ophiogomphus cecilia Grüne Flussjungfer
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
— Sitz des Auftragnehmers
— Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
— Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
— Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelis-tet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission ei-nen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 7 FFH-Libellenarten in den Anhängen II und/oder IV der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen.
Los 5 betrifft die Art Ophiogomphus cecilia Grüne Flussjungfer
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Auswahl zusätzlicher SPF
3. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
4. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Coenagrion mercuriale Helm-Azurjungfer
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
— Sitz des Auftragnehmers
— Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
— Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
— Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelis-tet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission ei-nen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 7 FFH-Libellenarten in den Anhängen II und/oder IV der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen.
Los 6 betrifft die Art Coenagrion mercuriale Helm-Azurjungfer
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
3. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Gomphus flavipes Asiatische Keiljungfer
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
— Sitz des Auftragnehmers
— Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
— Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
— Gerichtsstand ist Mainz.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelis-tet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission ei-nen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Ab 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 7 FFH-Libellenarten in den Anhängen II und/oder IV der FFH-Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen.
Los 7 betrifft die Art Gomphus flavipes Asiatische Keiljungfer
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Aktualisierung des Verbreitungsbildes
2. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
3. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich den Ordnungsnummern 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen), sowie der damit verbundenen Anlage 3a der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wird vom AN ein Vorkommen in einem bisher nicht besetzen Raster vermutet, das ohne Überprüfung im Gelände nicht zu verifizieren ist, kann der AN in Ausnahmefällen über die Recherche hinaus Geländebegehungen durchführen. Der AN stellt dem AG in diesem Falle einen Geodatensatz im Shape-Format, basierend auf Anlage LB 4 zur Verfügung, in dem die zu überprüfenden Rastern markiert sind und begründet die Verdachtsfälle, die Notwendigkeit und dem Umfang einer Geländebegehung in einer E-Mail. Die Geländebegehungen werden vom AG gesondert per Email beauftragt.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter nicht für alle angebotenen Lose leistungsfähig und willig ist, muss er angeben, zu welcher Anzahl an Losen er leistungsfähig ist. Im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat der Bieter eine Rangfolge unter den Losen aufzustellen, auf die ein Angebot abgegeben wurde. Diese Rangfolge ist im Anschreiben aufzuführen.
(3) Für den Fall, dass ein Bieter mehr Zuschläge erhält, als seine Leistungsfähigkeit hergibt, ist er von den die individuelle Leistungsfähigkeit überschreitenden Losen bei der Bezuschlagung auszuschließen. Die Entscheidung darüber, für welches Los der Bieter ausgeschlossen würde, richtet sich nach der vom Bieter festgelegten Rangfolge.
(4) Mögliche Rabattgewährungen des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe oder Vergabe mehrerer Lose gewährt werden, sind im Anschreiben nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bestätigt der Bieter in Form einer Eigenerklärung gemäß Anlage 6, dass:
— er über eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden und sonstige Schäden in angemessener Höhe (mindestens jeweils [Betrag gelöscht] EUR für Personen- und Sachschäden je Schadensfall sowie für Vermögensschäden eine Deckungssumme von mindestens [Betrag gelöscht] EUR) verfügt oder bereit ist, im Auftragsfall eine solche abzuschließen.
Mit dem Angebot ist eine Eigenerklärung (Anlage 10) über das Bestehen einer solchen Berufshaftpflichtversicherung bzw. über die Bereitschaft zum Abschluss einer solchen Versicherung im Auftragsfall vorzulegen.
Das Bestehen der Versicherung im Auftragsfall ist spätestens zum Vertragsbeginn durch eine Bescheinigung der Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) muss der Versicherungsschutz auf die ARGE ausgestellt sein. Alternativ kann eine gleichlautende Versicherung aller ARGE-Mitglieder vorgelegt werden, wenn gerade auch die Tätigkeit in einer ARGE mit Haftung für die gesamte ARGE mitversichert ist; aus der Bescheinigung muss eindeutig hervorgehen, dass diese Tätigkeit in einer ARGE mit Außenhaftung für die gesamte ARGE enthalten ist.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bestätigt der Bieter in Form einer Eigenerklärung gemäß Anlage 6, dass er vergleichbare abgeschlossene Referenzen seit dem Jahr 2013 nachweisen kann.
Vergleichbar sind solche Referenzen, deren Vertragsbeginn nach dem 1.1.2013 liegt, die mit Blick auf die in der Leistungsbeschreibung geforderten Anforderungen des FFH-Monitorings für die Libellen in Art und Umfang vergleichbar sind und einen direkten Bezug zu einem der folgenden Aufgabenfeldern haben:
— Kartierungen oder Monitoring von Libellen,
— Planung und Umsetzung von Artenschutz- oder Artenhilfsprojekten für Libellen.
Eine Referenz kann auch mehrere der vorgenannten Anforderungen erfüllen. Der Bieter hat in diesem Fall deutlich zu machen, auf welche (ein oder mehrere) der oben genannten Punkte sich die Referenz bezieht.
Referenzen, in denen die Kartierung, bzw. das Monitoring nur eine Teilleistung des Projektes darstellt (z. B. bei Kartierungen und Gutachten für Windenergieplanungen, Bauvorhaben, Eingriffen o. ä.) sind nur dann zulässig, wenn der Anteil der Leistung des Projektes bezogen auf die Libellen ersichtlich in Art und Umfang vergleichbar mit den hier ausgeschriebenen Leistungen ist.
Bei einer Bietergemeinschaft zählt für das Erreichen der Anzahl der geforderten Referenzen die Gesamtheit der Mitglieder.
Die Eignung ist mittels der Anlage 11 (Referenznachweis) darzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Ausführung des Auftrages zur Einhaltung der tariflichen Bestimmungen gemäß der Eigenerklärung zur Tariftreue, welche er im Rahmen der Ausschreibung abgegeben hat, vgl. Anlage 7.
Des Weiteren werden die Regelungen in § 7 LTTG RLP Bestandteil des Vertrages.
Abschnitt IV: Verfahren
An der Angebotsöffnung sind Bieter und Ihre Vertreter nicht zugelassen.
Die Angebotsöffnung erfolgt durch mindestens 2 Mitarbeiter der Vergabestelle.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren ist nur online über die Vergabeplattform unter www.vergabe.rlp.de zu führen.
Die Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation mit den Unternehmen wird über die vollständig webbasierteE-Vergabeplattform (Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz) unter der URL www.vergabe.rlp.de im Internetbereitgestellt bzw. durchgeführt.
Der Zugriff auf die Vergabeunterlagen setzt keine Anmeldung oder Registrierung voraus. Den Bewerbern /Bietern wird jedoch empfohlen sich zu registrieren. Registrierte Unternehmen werden per E-Mail informiert, sobald Aktualisierungen der Vergabeunterlagen auf der o. g. Vergabeplattform abrufbar sind.
Fragen zu den Vergabeunterlagen sind bis zum 26.7.2021; 23.59 Uhr ausschließlich über die elektronische Vergabeplattform www.vergabe.rlp.de an den Auftraggeber zu richten. Die Unternehmen sind gehalten, von jedweder anderen Form der Kontaktaufnahme abzusehen. Der Auftraggeber wird jeden Versuch der Kontaktaufnahme, der nicht über die Vergabeplattform an den Auftraggeber gerichtet wird, umgehend zurückweisen. Fragen, die nicht über die elektronische Vergabeplattform an den Auftraggeber gerichtet werden, wird der Auftraggeber nicht beantworten.
Der Auftraggeber wird die gestellten Fragen möglichst kurzfristig beantworten, wobei allen Bietern die gleichen Informationen zeitgleich zur Verfügung gestellt werden. Soweit dies möglich ist, werden auch noch später eingehende Fragen beantwortet werden. Die Unternehmen haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass solche Fragen noch vor Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist beantwortet werden.
Nebenangebot:
Inhaltliche Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Kaufmännische Nebenangebote in Form von Skonto-Gewährungen im Preisblatt und Rabattgewährung gemäß Anschreiben (vgl. Anlage 1 Nr. 3.6 (5)) sind zulässig.
Bekanntmachungs-ID: CXPDYYHYML3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Darüber hinaus wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB verwiesen.