Telemedizinisches Versorgungsprogramm für Versicherte der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit bestimmten psychischen Indikationen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-05-28-RPS-END
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Telemedizinisches Versorgungsprogramm für Versicherte der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit bestimmten psychischen Indikationen
Der Ausschreibungsgegenstand ist die telemedizinische Versorgung von Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland durch den Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrages der Besonderen Versorgung nach § 140a Abs. 4a SGB V.
Der Ausschreibungsgegenstand ist die telemedizinische Versorgung von Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland durch den Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrages der Besonderen Versorgung nach § 140a Abs. 4a SGB V. Die telemedizinische Versorgung durch den Auftragnehmer erfolgt in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland. Der Auftragnehmer erbringt keine diagnostischen oder therapeutischen Leistungen. Das Versorgungsprogramm ergänzt die Versorgung durch nach dem Vierten Kapitel SGB V berechtigte Leistungserbringer, ersetzt aber keine ärztlichen Leistungen.
Eine Auswahl von besonders von der Betreuung profitierenden Versicherten wird von der Auftraggeberin vorgenommen. Die originäre Teilnehmergewinnung und Erstansprache der Versicherten erfolgt durch die AOK RPS. Nach Kontaktaufnahme der Versicherten mit dem Auftragnehmer erfolgt die Einschreibung der Versicherten in den Vertrag durch den Auftragnehmer. Die Betreuung der Versicherten im Versorgungsprogramm erfolgt durch den Auftragnehmer.
Die Betreuung umfasst ein tägliches Monitoring von Zeichen und Beschwerden der behandlungsführenden Indikation bzw. Indikationen. Dafür erhalten die Versicherten Zugriff auf ein Online-Portal und/ oder Zugriff über eine App. Die erhobenen Werte werden kontinuierlich und automatisch an den Auftragnehmer übermittelt und dort überprüft. Das Portal/ die App ermöglicht den Teilnehmern durch Feedback und Auswertungen auch ein Selbstmonitoring ihres Verlaufs.
1. Dieser Vertrag tritt zum 1. des Monats nach Zuschlag, frühestens zum 1.10.2021 in Kraft.
2. Dieser Vertrag ist auf eine Laufzeit von 3 Jahren befristet.
3. Dieser Vertrag kann im Einvernehmen der Vertragsparteien um weitere 3 Jahre verlängert werden, insbesondere nach Erreichung der formulierten Vertragsziele innerhalb der Vertragslaufzeit von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags.
Der Vertrag kann durch die Auftraggeberin mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach einjähriger Vertragslaufzeit.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Sofern vorhanden oder zur Eintragung verpflichtet:
Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 6 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet). Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen;
2. Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt.
(a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft sind die zuvor genannten Unterlagen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen. Zusätzlich ist die Erklärung einer Bietergemeinschaft einzureichen.
(b) Hinweis Eignungsleihe:
Im Fall der Eignungsleihe ist die „Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt“ für jedes Drittunternehmen zu erbringen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, mit dem Angebot einzureichen:
— Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
— Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter.
(c) Hinweis Nachunternehmer:
Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern ist die „Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt“ für jeden Nachunternehmer, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, einzureichen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen je Nachunternehmer einzureichen:
— Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
— Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter (Ist spätestens vor Zuschlagserteilung einzureichen!).
1. Der Auftragnehmer weist spätestens 4 (vier) Wochen nach Zuschlag der Auftraggeberin nach, dass er über eine Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verfügt, welche Sach-, Personenschäden in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] EUR pro Kalenderjahr und Vermögensschäden (einschließlich Schäden wegen datenschutzrechtlicher Verstöße) in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] EUR pro Kalenderjahr abdeckt.
Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende dieses Vertrags und Abwicklung aller Einzelverträge / Einzelabrufe aufrechterhalten. Auf Nachfrage der Auftraggeberin ist dies durch Vorlage geeigneter Dokumente auch während der Vertragslaufzeit nachzuweisen.
(a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachzuweisen.
(1) Referenzen:
Der Bieter weist detailliert seine Eignung und Leistungsfähigkeit bezüglich der Organisation, Administration und Durchführung nach Art (Kombination aus Online-Portal/App-, Telefon- und Vor-Ort-Beratung) und Größe vergleichbarer Referenzprojekte, die möglichst aus dem Bereich der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung stammen und den letzten 5 Jahren erbracht wurden, nach. Die AOK betrachtet lediglich solche Bewerber als geeignet, welche mindestens ein entsprechendes Referenzprojekt nachweisen können.
Als Referenz eignet sich ein Projekt, bei dem gleichzeitig mindestens 250 Versicherte mit mindestens einer psychischen Erkrankung, darunter möglichst Schizophrenie, affektive Störungen oder neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen, über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten telemedizinisch hinsichtlich mindestens einer Erkrankung betreut wurden.
Liegen darüber hinaus Erfahrungen in der Einbindung niedergelassener, ärztlicher Leistungserbringer bei der Durchführung des o.g. Referenzprojektes vor, sind diese (mit Art der Einbindung, Rolle der Leistungserbringer und Anzahl der Leistungserbringer) mit einzureichen.
(2) Erklärung über das Vorhandensein der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Abrechnung gemäß § 295 Abs. 1b SGB V.
(3) Erklärung zum Qualitätsmanagement, einschl. Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems (DIN EN ISO 13485).
(4) Erklärung zur Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO, einschließlich Vorlage eines Datenschutzkonzeptes.
Hinweis zu Ziffer (1) bis Ziffer (4) – Bietergemeinschaften:
(a) Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft können die zuvor genannten Erklärungen gemeinsam erbracht werden. Dabei sind die Erklärungen jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
(b) Hinweis zu Ziffer (1) – Eignungsleihe:
Die Referenzen müssen aufgrund des Selbstaufführungsgebotes vom Bieter/von der Bietergemeinschaft selbst vorgelegt werden. Näheres siehe Bewerbungsbedingungen Ziffer 9.8. f.
(c) Hinweis zu Ziffer (2) bis Ziffer (4) – Eignungsleihe:
Im Fall der Eignungsleihe sind die zuvor genannten Erklärungen für jedes Drittunternehmen insoweit zu erbringen, wie der Gegenstand der Eignungsleihe betroffen ist. Zusätzlich sind folgende Angebotsunterlagen für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, mit den Angebot einzureichen:
— Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
— Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter (Ist spätestens vor
Zuschlagserteilung einzureichen!).
(1) Der Bewerber muss zum berechtigten Personenkreis nach § 140a Abs. 3 Punkt 6 SGB V („Hersteller von Medizinprodukten im Sinne des Gesetzes über Medizinprodukte“) gehören.
(2) Alle Dienstleistungen, die sich auf die persönliche Beratung der Versicherten sowie deren persönliche Betreuung beziehen, hat der Auftragnehmer selbst zu erbringen. Der Auftraggeber macht hier von seinem Recht nach § 47 Abs. 5 VgV gebrauch.
(3) Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so verlangt der öffentliche Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsdurchführung entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe (§ 47 Abs. 3 VgV).
(4) Erklärung des Bieters gem. § 4 Abs. 1 LTTG (Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz) für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden.
Und/oder
(5) Erklärung zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben gem. § 4 Abs. 2 LTTG (Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz)
(a) Hinweis zu (4) und (5) Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft sind die zuvor genannten Erklärungen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen.
(b) Hinweis zu (4) und (5) Eignungsleihe:
Im Fall der Eignungsleihe sind die zuvor genannten Erklärungen für jedes Drittunternehmen einzureichen.
(c) Hinweis zu (4) und (5) Nachunternehmer:
Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern sind die zuvor genannten Erklärungen für jeden Nachunternehmer einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Es handelt sich um eine soziale Dienstleistung nach § 64 VgV. Die Laufzeit darf abweichend von § 21 Abs. 6 höchstens sechs Jahre betragen. Ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall liegt nicht vor.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(I) Das Vergabeverfahren wird im Auftrag der Auftraggeberin vom AOK-Bundesverband durchgeführt.
(II) Die Angebote können ausschließlich elektronisch über die E-Vergabelösung abgegeben werden. Näheres hierzu ergibt sich aus den Bewerbungsbedingungen.
(III) Die Vergabe erfolgt auf Basis des § 69 Abs. 4 SGB V im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb in Anlehnung an die Vorschriften der VgV, von denen abzuweichen sich die Auftraggeberin aber – im Rahmen des gesetzlich zulässigen – vorbehält.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKRRNA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...“
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat...“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.