Lieferung von Büchern an Leseclubs und media.labs in Deutschland Referenznummer der Bekanntmachung: 153
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55131
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stiftunglesen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Büchern an Leseclubs und media.labs in Deutschland
Fix und fertige Lieferung von Büchern an bis zu 450 Leseclubs und media.labs in ganz Deutschland. Die Lieferungen erfolgen frei Haus ab August 2021 bis voraussichtlich Ende 2021.
Leseclubs:
Es bestehen 11 Bücherpakete unterschiedlichen Inhalts, die zwischen 8 und 34 Titeln enthalten (siehe die Anlage zur Leistungsbeschreibung „153 07 Leseclubs media.labs Anlage Buecherpakete 2021“). Es wird darauf hingewiesen, dass es zwischen den einzelnen Paketen keine Überschneidungen der Titel gibt. Ca. 400 Leseclubs erhalten einzelne der genannten 11 Pakete zur Lieferung. Die Auswahl, welcher Leseclub wie viele und welche Bücherpakete erhält, trifft die Stiftung Lesen mit dem jeweiligen Leseclub. D. h. es sind beliebige Kombinationen der 11 Pakete möglich. Es wird davon ausgegangen, dass ein Leseclub im Durchschnitt ca. fünf unterschiedliche Pakete erhält (in einem Liefervorgang).
Zu folgender Anzahl bzw. Liefermenge plant die Stiftung Lesen, die jeweiligen Bücherpakete Nr. 1 bis 11 abzunehmen (siehe auch entsprechende Angaben in der Anlage „153 07 Leseclubs media.labs Anlage Buecherpakete 2021“):
— Bücherpaket Nr. 1: 260,
— Bücherpaket Nr. 2: 200,
— Bücherpaket Nr. 3: 280,
— Bücherpaket Nr. 4: 200,
— Bücherpaket Nr. 5: 150,
— Bücherpaket Nr. 6: 180,
— Bücherpaket Nr. 7: 140,
— Bücherpaket Nr. 8: 180,
— Bücherpaket Nr. 9: 230,
— Bücherpaket Nr. 10: 180,
— Bücherpaket Nr. 11: 200.
Media.labs:
Es bestehen 5 Bücherpakete unterschiedlichen Inhalts, die zwischen 18 und 20 Titeln enthalten (siehe die Anlage zur Leistungsbeschreibung „153 07 Leseclubs media.labs Anlage Buecherpakete 2021“). Es wird darauf hingewiesen, dass es zwischen den einzelnen Paketen keine Überschneidungen der Titel gibt. Ca. 80 media.labs erhalten einzelne der genannten 5 Pakete zur Lieferung. Die Auswahl, welches media.lab wie viele und welche Bücherpakete erhält, trifft die Stiftung Lesen mit dem jeweiligen media.lab. D. h. es sind beliebige Kombinationen der 5 Pakete möglich. Es wird davon ausgegangen, dass ein media.lab im Durchschnitt ca. 3 unter-schiedliche Pakete erhält (in einem Liefervorgang).
Zu folgender Anzahl bzw. Liefermenge plant die Stiftung Lesen, die jeweiligen Bücherpakete Nr. 1 bis 5 abzunehmen (siehe auch entsprechende Angaben in der Anlage):
— Bücherpaket Nr. 1: 60,
— Bücherpaket Nr. 2: 40,
— Bücherpaket Nr. 3: 50,
— Bücherpaket Nr. 4: 40,
— Bücherpaket Nr. 5: 50.
Der Lieferumfang besteht aus Büchern sowie einzelnen Spielen und Kamishibai-Vorlagen. Es handelt sich jeweils um aktuell lieferbare und deutschsprachige Titel, die von der Stiftung Lesen unter pädagogischen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Pro Titel wird immer ein Exemplar an einen Leseclub bzw. ein media.lab geliefert, d. h. es gibt keine Mehrfachexemplare.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Höhe des der Stiftung Lesen über das Förderprogramm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die Leseclubs zur Verfügung stehenden Budgets zwischenzeitlich ändern kann und bei einer Auftragsvergabe z. B. weniger Mittel zur Verfügung stehen als aktuell geplant. Dies könnte evtl. zur Folge haben, dass im Zuge einer Auftragsvergabe z. B. einzelne Titel aus den Paketen entfernt und somit nicht angekauft werden oder die Stückzahlen, zu denen die einzelnen Pakete bei Auftragsvergabe angekauft werden, sich verändern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter reicht einen aktuellen Handelsregisterauszug ein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YLNRDZV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung ein Scha