Neubau des ART Betriebshofes am Entsorgungs- und Verwertungszentrum (EVZ) in Mertesdorf, Los 1
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB2 Trier
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 651 / 949-15060
Fax: +49 651 / 949-18005
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.art-trier.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau des ART Betriebshofes am Entsorgungs- und Verwertungszentrum (EVZ) in Mertesdorf, Los 1
Planungsleistungen für den Neubau des ART Betriebshofes am Entsorgungs- und Verwertungszentrum (EVZ) in Mertesdorf, Leistungsphasen 5 bis einschließlich 9 des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude gemäß § 34 HOAI i. V. m. Anlage 10.1 zur HOAI.
54318 Mertesdorf
Der AG plant am Standort des Entsorgungs- und Verwertungszentrums (EVZ) Mertesdorf die Errichtung eines Betriebs- und Verwaltungsgebäudes.
Die Nutzungseinheiten, beispielsweise Werkstätten, Lagerstätten, Sozial-/Umkleidebereiche sowie Verwaltung sind hier auf einer Bruttogrundfläche (BGF) von ca. 6 200 m2 unterzubringen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AG soll an diesem Standort eine fortschrittliche funktionale, qualitativ hochwertige und nachhaltige Arbeitsumgebung geboten werden, die auch zukünftigen baubiologischen Ansprüchen zu genügen hat.
Das Gebäude soll nicht nur zeitgemäßen Tendenzen, sondern überdurchschnittlich hohen Ansprüchen an Nachhaltigkeit und Umweltschonung gerecht werden. Dem Einsatz von rezyklierbaren Materialien, als auch bereits rezyklierten Produkten sowie nachwachsenden Rohstoffen ist primär Rechnung zu tragen.
Die Leistungsphasen 1-4 sind bereits erbracht worden. Der Entwurf des Betriebshofes stellt neben der außenräumlichen Einbindung in die Umgebung, auch funktionale Abläufe sowie die Logik der Arbeitsorganisation dar. Es wurde somit eine Erschließungsstruktur mit angegliederter Differenzierung der Nutzungsbereiche Verwaltung, Sozialbereiche und Werkstätten entwickelt. Der Baukörper teilt sich horizontal in 2 Einheiten: Im unteren Bereich die Nutzung als Werkstatt und Lager, im oberen Bereich Umkleideräume, Gebäudetechnik und Verwaltung. Diese Funktionstrennung spiegelt sich auch in der Fassadengestaltung wider.
Die Leistungsphasen 1 bis einschließlich 4 wurden bereits durch ein Drittunternehmen erbracht. Für die Fortsetzung des Projektes und die Projektrealisierung sind nun die weiteren Leistungsphasen 5 bis einschließlich 9 gemäß § 34 HOAI i. V. m. Anlage 10.1 zur HOAI erforderlich.
Es ist eine stufenweise Beauftragung der in Ziffer II.2.4) bezeichneten Leistungen vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der optionalen Leistung besteht nicht. Nähere Erläuterungen befinden sich unter Ziffer 3.2 des Vertrages.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1.1. Nachweis der Vertretungsmacht des Unterzeichners:
— bei juristischen Personen (bspw. im Falle einer Kapitalgesellschaft) durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder vergleichbaren Registers des Herkunftslandes,
— bei Personengesellschaften (bspw. GbR, Partnergesellschaften, Kommanditgesellschaften) durch Vorlage einer entsprechend unterzeichneten Eigenerklärung oder einer Vollmacht.
1.2. Im Falle einer Arbeits-/Bietergemeinschaft: Die Gemeinschaft hat in einer Erklärung zum Angebot sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft zu benennen und eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Erklärung muss angeben, dass alle Mitglieder der Gemeinschaft im Falle der Auftragserteilung als Gesamtschuldner haften. Diese muss von allen Mitgliedern der Gemeinschaft unterzeichnet sein.
1.3. Erklärung des Bieters, dass die Umsetzung der freiberuflichen Leistung unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgt, § 73 Abs. 3 VgV.
1.4. Eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB.
1.5. Nachweis über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ gemäß § 75 Abs. 1 VgV oder nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L271 S. 18), zuletzt geändert durch die EU-Richtlinie 2013/55/EU vom 28. Dezember 2013.
1.6. Juristische Personen, Partnerschaftsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind gemäß § 75 Abs. 3 VgV zugelassen, wenn sie für die Durchführung der zu übertragenden Leistungen verantwortliche Berufsangehörige benennen und deren Qualifikation gemäß Ziffer 1.5. nachweisen.
1.7. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage der in Ziffer 1.1. bis 1.6. genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise zu einem späteren Zeitpunkt auch für Nachunternehmen zu verlangen. Er behält sich weiterhin vor, die Verpflichtungserklärung der Nachunternehmen zu verlangen.
1.8. Im Falle einer Bietergemeinschaft hat jedes einzelne Mitglied die unter den Ziffern 1.1. bis 1.7. geforderten Nachweise vorzulegen.
1.9. Wird von § 47 Abs. 1 VgV Gebrauch gemacht, ist Folgendes zu beachten und vorzulegen: Sofern Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie technische berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, muss der Bieter nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, müssen die entsprechenden Eig-nungskriterien erfüllen. Zudem dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB vorliegen. Hinsichtlich der Art und Weise der Nachweiserbringung, hat der Bieter die freie Wahl. Der Nachweis kann beispielsweise als Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens erbracht werden.
— „§ 47 Abs. 1 VgV Eignungsleihe:
Ein Bewerber oder Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.“ 1.10. Alle Erklärungen/Nachweise sind in deutscher Sprache vorzulegen.
Vorlage der Bestätigung oder des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] EUR sowie für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] EUR jeweils je Versicherungsfall. Die Beträge müssen je Versicherungsjahr zweifach zur Verfügung stehen.
— Im Falle einer Bietergemeinschaft ist der Nachweis gemäß Formblatt 001 für die Berufshaftpflichtversicherung entweder für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft oder für die Bietergemeinschaft insgesamt einzureichen.
3.1. Referenzen:
Mindestens ein Referenzprojekt aus den letzten 10 Jahren (abgeschlossen nach dem 1. Januar 2011) im Bereich der Objektplanung für Gebäude gemäß § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1. zu § 34 Abs. 4 HOAI.
Dabei muss der Bieter in der Gesamtheit der von ihm vorgelegten Referenzprojekte nachweisen, dass insgesamt folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
— Neubau oder Umbau eines Betriebsgebäudes mit Werkstattbereich und einem Büro- oder Verwaltungsbereich,
— Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens: 3 000 m2,
— vollständig erbrachte Leistungsphasen 5 bis einschließlich 9.
Hierzu sind die folgenden projektbezogenen Angaben zu jedem Referenzprojekt zu machen:
— Auftraggeber mit Adresse, Ansprechpartner und Telefonnummer,
— Bezeichnung des Projekts,
— Datum (Tag) der Inbetriebnahme des Referenzprojekts,
— Angabe der Bruttogrundfläche (BGF),
— Auflistung der erbrachten Leistungen nach Leistungsphasen und Leistungszeiträumen.
3.2. Fachkräfte:
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Unternehmen beschäftigt sind und im Zusammenhang mittels der vorliegenden Ausschreibung definierten Leistungserbringung eingesetzt werden können. Im Unternehmen müssen mindestens 2 Architekten im Sinne von Ziffer 1.5. dieser Teilnahmebedingungen oder mindestens 1 Architekt im Sinne von Ziffer 1.5. dieser Teilnahmebedingungen und eine gleich qualifizierte Stellvertretung, die zu benennen ist, beschäftigt sein. Hierzu sind die folgenden An-gaben zu machen:
— Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen: Anzahl, Name, Qualifikation.
Hinweise zu Referenzen:
— Im Falle einer Bietergemeinschaft müssen die geforderten Referenzprojekte entweder von der Bietergemeinschaft selbst oder von mindestens einem Mitglied der anbietenden Bietergemeinschaft erbracht worden sein.
Nachweis über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ gemäß § 75 Abs. 1 VgV oder nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L271 S. 18), zuletzt geändert durch die EU-Richtlinie 2013/55/EU vom 28. Dezember 2013.
Abschnitt IV: Verfahren
Trier
Es dürfen keine Bieter oder Bevollmächtigten anwesend sein.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3.1) Die Vergabeunterlagen erhalten Sie ausschließlich als Download unter dem in Ziffer I.3) genannten Link. Es erfolgt kein Versand der Vergabeunterlagen per Post.
VI.3.2) Für die Angebotsabgabe sind die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Angebotsschreiben, Angebotsbogen und die Formblätter für die Honorarangebote (Hauptangebot und Nebenangebot) zu verwenden.
VI.3.3) Rückfragen von Bietern werden nur über die Plattform subreport ELVIS (Link in Ziffer I.3)) entgegengenommen und von der Vergabestelle über die vorgenannte Plattform beantwortet. Mündliche Auskünfte werden nicht erteilt.
VI.3.4) Es wird darum gebeten, Rückfragen bis spätestens 10.5.2021 bei der Vergabestelle über die Plattform einzureichen.
VI.3.5) Bieterinformationen zum Vergabeverfahren (z. B. die Beantwortung von Rückfragen) werden fortlaufend unter dem in Ziffer I.3) genannten Link geführt. Bieter haben sich unaufgefordert darüber informiert zu halten.
VI.3.6) Die Kosten für Angebot und die Bearbeitung werden nicht erstattet.
VI.3.7) Die Angebote sind ausschließlich elektronisch in Textform gemäß § 53 VgV zu übermitteln. Angebote von Bietern, die nicht elektronisch in Textform eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt (§ 57 Abs. 1 Nr. 1VgV). Eine unverschlüsselte Angebotsabgabe führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
VI.3.8) Die in Ziffer II.2.7) genannte Vertragslaufzeit (einschließlich der Leistungsphase 9) stellt eine voraussichtliche Frist dar.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am öffentlichen Auftrag hat oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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