Rahmenvereinbarung Patientenmonitoranlagen

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55131
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.unimedizin-mainz.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Rahmenvereinbarung Patientenmonitoranlagen

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33100000 Medizinische Geräte
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Verlängerung der Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Patientenmonitoranlagen zzgl. Zubehörteile.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Verlängerung der Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Patientenmonitoranlagen zzgl. Zubehörteile.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Der Auftraggeber beabsichtigt, die mit der Philips GmbH bestehende Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Patientenmonitoranlagen zzgl. Zubehörteile um 5 Jahre zu verlängern. Diese Patientenüberwachung ist eingeführter Standard in der Universitätsmedizin Mainz. Bei dieser Verlängerung handelt es sich um eine zulässige nachträgliche Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB. Dieser bestimmt, dass eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung des Auftrags nach Zuschlagserteilung zulässig ist, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers

a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und

b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn wesentlicher Grund für die Verlängerung/ Direktbeauftragung ist, dass die Philips GmbH über eine Alleinstellung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b), Abs. 6 VgV verfügt, so dass kein anderes diese Leistungen erbringen kann. Diese Alleinstellung ergibt sich aus folgenden Kriterien, die andere Wettbewerber nicht vollständig erfüllen können:

— Einheitliches und standardisiertes Überwachungssystem,

— Vom Hersteller zertifiziertes gesamtheitliches Medizinprodukt ohne Eigenherstellung der Universitätsmedizin Mainz,

— Kompatibilität und beliebige Austauschbarkeit der Komponenten in der gesamten Universitätsmedizin Mainz,

— Drahtgebunde und telemetrische Komponenten können beliebig miteinander kombiniert werden,

— Datenbankservertechnologie, vernetzte Patientenbezogene Überwachung und Dokumentation mit Datenübertagung an das PDMS der Universitätsmedizin Mainz,

— Anbindung von Fremdsystemen (Infusionstechnik, Beatmung, etc.),

— Lückenlose Patientenüberwachung und Dokumentation bei Transport, OP, Wechsel der Station,

— Einheitlicher Softwarestand,

— Einheitliche Bedienung,

— Abwärtskompatibilität zu älteren Systemen,

— Durch Modulphilosophie flexibel an die Anforderung der individuell notwendigen Patientenüberwachung anpassbar,

— Alarm Managementsystem „CareEvent“, lückenlose Information / Alarme Patient –> Monitor –> Zentrale –> mobiles Endgerät unter Einbindung von nicht Philips Systemen,

— Standardisierte Instandhaltungs- und Reparaturprozesse.

Hinzu kommt, dass es sich bei den Geräten der Philips GmbH um einen eingeführten Standard handelt. So verfügt die Medizintechnik der Universitätsmedizin Mainz über hochqualifizierte und auf dem aktuellen Stand geschultes technisches Personal mit langjährigen Erfahrungen mit diesem System. Die Einführung von Geräten anderer Hersteller würde dazu führen, dass die Beschaffung schon deshalb nicht wirtschaftlich wäre, weil das Personal neu geschult werden müsste. Zusatzkosten würden zudem dadurch entstehen, weil die Geräte anderer Hersteller nicht kompatibel zu dem bestehenden Überwachungsystem wären.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
12/04/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Es handelt sich vorliegend um eine Ex-Ante-Transparenz-Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB, der bestimmt:

„Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“

Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB).

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
13/04/2021

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