Rahmenvereinbarung Patientenmonitoranlagen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55131
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.unimedizin-mainz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Patientenmonitoranlagen
Verlängerung der Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Patientenmonitoranlagen zzgl. Zubehörteile.
Verlängerung der Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Patientenmonitoranlagen zzgl. Zubehörteile.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftraggeber beabsichtigt, die mit der Philips GmbH bestehende Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Patientenmonitoranlagen zzgl. Zubehörteile um 5 Jahre zu verlängern. Diese Patientenüberwachung ist eingeführter Standard in der Universitätsmedizin Mainz. Bei dieser Verlängerung handelt es sich um eine zulässige nachträgliche Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB. Dieser bestimmt, dass eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung des Auftrags nach Zuschlagserteilung zulässig ist, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn wesentlicher Grund für die Verlängerung/ Direktbeauftragung ist, dass die Philips GmbH über eine Alleinstellung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b), Abs. 6 VgV verfügt, so dass kein anderes diese Leistungen erbringen kann. Diese Alleinstellung ergibt sich aus folgenden Kriterien, die andere Wettbewerber nicht vollständig erfüllen können:
— Einheitliches und standardisiertes Überwachungssystem,
— Vom Hersteller zertifiziertes gesamtheitliches Medizinprodukt ohne Eigenherstellung der Universitätsmedizin Mainz,
— Kompatibilität und beliebige Austauschbarkeit der Komponenten in der gesamten Universitätsmedizin Mainz,
— Drahtgebunde und telemetrische Komponenten können beliebig miteinander kombiniert werden,
— Datenbankservertechnologie, vernetzte Patientenbezogene Überwachung und Dokumentation mit Datenübertagung an das PDMS der Universitätsmedizin Mainz,
— Anbindung von Fremdsystemen (Infusionstechnik, Beatmung, etc.),
— Lückenlose Patientenüberwachung und Dokumentation bei Transport, OP, Wechsel der Station,
— Einheitlicher Softwarestand,
— Einheitliche Bedienung,
— Abwärtskompatibilität zu älteren Systemen,
— Durch Modulphilosophie flexibel an die Anforderung der individuell notwendigen Patientenüberwachung anpassbar,
— Alarm Managementsystem „CareEvent“, lückenlose Information / Alarme Patient –> Monitor –> Zentrale –> mobiles Endgerät unter Einbindung von nicht Philips Systemen,
— Standardisierte Instandhaltungs- und Reparaturprozesse.
Hinzu kommt, dass es sich bei den Geräten der Philips GmbH um einen eingeführten Standard handelt. So verfügt die Medizintechnik der Universitätsmedizin Mainz über hochqualifizierte und auf dem aktuellen Stand geschultes technisches Personal mit langjährigen Erfahrungen mit diesem System. Die Einführung von Geräten anderer Hersteller würde dazu führen, dass die Beschaffung schon deshalb nicht wirtschaftlich wäre, weil das Personal neu geschult werden müsste. Zusatzkosten würden zudem dadurch entstehen, weil die Geräte anderer Hersteller nicht kompatibel zu dem bestehenden Überwachungsystem wären.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Es handelt sich vorliegend um eine Ex-Ante-Transparenz-Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB, der bestimmt:
„Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB).