St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus, Ludwigshafen — Wärmedämmverbundsystem Referenznummer der Bekanntmachung: 0119.00_11 VE_308_Wärmedämmverbundsystem
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67067
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.neuekommunalbau.de
Abschnitt II: Gegenstand
St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus, Ludwigshafen — Wärmedämmverbundsystem
St. Marien- und Annastiftskrankenhaus
Zukunftsprojekt Mensch + Gesundheit
Anbau Bauteil G und Umbau Bauteil F
Gewerk VE_314 Wärmedämmverbundsystem
St. Marien- und Annastiftskrankenhaus
Salzburger Str. 15
67067 Ludwigshafen
— ca. 435 m2 Wärmedämmverbundsystem (Mineralwolle)
Voraussichtlich
Ausführung Aufstockung Bauteil F Mai 2021-Juni 2021
Ausführung Neubau Bauteil G Juni 2021-September 2021
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
WDV`s
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y54D1QY
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1, Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland