Beschaffung und Installation dynamischer Fahrgastinformationsanzeiger (DFI) Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 131-322014
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56068
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 261 / [removed]
Fax: +49 261 / [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.koveb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung und Installation dynamischer Fahrgastinformationsanzeiger (DFI)
Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Pflege eines dynamischen Fahrgastinformationssystems (DFI) im Stadtgebiet Koblenz.
Die Koblenzer Verkehrsbetriebe GmbH (koveb) wird in einer ersten Baustufe (TP01) 54 Anzeigen an 19 Bushaltestellen sowie Umsteigebereiche mit dynamischen Fahrgastinformationsanzeigern (DFI) in den Jahren 2020 und 2021 ausstatten. In einer zweiten Baustufe (TP02) sollen zwischen 2020 und 2025 44 weitere Standorte mit 76 DFI-Anlagen ausgestattet werden. Die DFI-Anlagen bzw. Anzeiger sind dabei ebenfalls für andere Verkehrsunternehmen offen, die entsprechende Daten bereitstellen.
Diese Ausschreibung erfolgt elektronisch. Vergabeunterlagen können nur über Subreport bezogen werden.
Fragen zur Ausschreibung bitten wir ausschließlich über die Vergabeplattform zu stellen. Einzelheiten finden Sie in dem Dokument „0010 Verfahrenshinweise“.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung und Installation dynamischer Fahrgastinformationsanzeige (DFI)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gem. § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134, Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewertung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.