Energie- und Technikpark Trier – Sanitärarbeiten Gebäude B2.2 und C1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB21 Trier, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Energie- und Technikpark Trier – Sanitärarbeiten Gebäude B2.2 und C1
Lieferung und Montage von Abwasser- und Wasseranlagen – Abwasserinstallation einschl. Abwasserhebeanlagen:
— Trinkwasserinstallation,
— Dezentrale Warmwasserbereitung mit Durchlauferhitzern und Frischwasserstationen,
— Sanitäre Einrichtungsgegenstände für WC-, Dusch- und Waschräume,
— Technische Dämmung und Brandschutz,
— Inbetriebnahme, Dokumentation und sonstige Dienstleistungen.
Installation von Wasser- und Abwasseranlagen in den Gebäuden B2.2 und C1 im Energie- und Technikpark Trier bestehend aus:
— ca. 500 m Kunststoffrohr PP Abwasser DN 50 bis DN 125,
— ca. 4 St. Abwasser-Hebeanlage,
— ca. 50 m Druckrohr PE,
— ca. 100 m PE-Rohr Regenwasser,
— ca. 1 St. Entwässerungsrinne,
— ca. 2 St. Regenwasser-Hebeanlage,
— ca. 250 m Edelstahl Trinkwasser DN 15 bis DN 50,
— ca. 500 m Mehrschichtverbundrohr Trinkwasser DN 15 bis DN 32,
— ca. 21 elektrische Durchflusserwärmer 6,5 und 11 kW,
— ca. 9 Frischwasserstationen,
— ca. 40 Waschbecken,
— ca. 14 Urinale,
— ca. 15 Duschen,
— ca. 31 Tiefspül-WC,
— ca. 750 m Trinkwasserdämmung,
— ca. 100 m Dämmschlauch DN 50 bis DN 125,
— ca. 50 St. Brandschutzabschottung,
— ca. 30 Brandschutzmanschetten,
— ca. 80 Kernbohrungen 60 bis 200 mm,
— einschl. der zugehörigen Nebenarbeiten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB21 Trier, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Mainz
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragesnach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“.