Externe juristische Unterstützungsleistung im Vergabeverfahren „Schwerer Transporthubschrauber“
Bekanntmachung vergebener Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber / Auftraggeber
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers / des Auftraggebers: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung-baainbw
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Dienstleistungskategorie Nr 23: Rechtsberatung
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Koblenz
NUTS-Code DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
79100000 Dienstleistungen im juristischen Bereich
Abschnitt IV: Verfahren
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
2) Sonstige Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
Der Auftrag betrifft Dienstleistungen, die Gegenstand von Anhang II B der Richtlinie sind
Bei der hier vorliegenden Dienstleistung handelt es sich um eine Dienstleistung gem. § 5 Abs. 2 VSVgV. Anhang II der Richtlinie 2009/81/EG führt u. a. „Rechtsberatung“ als nachrangige Dienstleistung auf. Eine Rechtsberatung liegt hier vor, da ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, in seiner Funktion als solcher tätig zu werden. Die Anforderungen an die Dienstleistungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/81/EG sind in den Artikeln 2 und 16 der Richtlinie 2009/81/EG definiert. Artikel 2 Abs. c) nennt Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Buchstaben a) genannten Ausrüstung (Militärausrüstung). Militärausrüstung i. S. von Artikel 2 Abs. a) ist nach der Legaldefinition des § 104 Abs. 2 GWB jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist. Darunter fallen insbesondere diejenigen Produkte, die in der vom Europäischen Rat in der Entscheidung 255/58 vom 15.04.1958 angenommenen Liste von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aufgeführt sind. Der STH wird als Kriegsmaterial eingesetzt, da er explizit für die Verlegung von Truppen inkl. dem Transport von Panzern konzipiert wurde. Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der in Artikel 2 Abs. a) genannten Militärausrüstung. Der zu beauftragende Rechtsanwalt muss vertiefte Fachkenntnisse im Bereich der Beschaffung von Militärausrüstung vorweisen können. Gemäß § 5 Abs. 2 VSVgV unterliegen die Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/81/EG ausschließlich den §§ 15 und 35 VSVgV.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 0
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
Postleitzahl: 56068
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html