Projektsteuerung Therme Referenznummer der Bekanntmachung: 20200217
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Dürkheim
NUTS-Code: DEB3C Bad Dürkheim
Postleitzahl: 67098
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sw-duerkheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektsteuerung Therme
Als Eigentümerin des Freizeitbades Salinarium schreiben die Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH vorliegend Leistungen der Projektsteuerung und Projektleitung zum Bauvorhaben Erweiterung des Freizeitbades Salinarium um eine Therme und dessen Sanierung/Modernisierung gemäß den Empfehlungen der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“, 4. Aufl., Stand Mai 2014 aus.
Gegenstand der Ausschreibung sind die Projektstufen 1 bis 5 gem. AHO und darin jeweils die Handlungsbereiche A bis E.
Salinarium Bad Dürkheim
Kurbrunnenstraße 28
67098 Bad Dürkheim
Im Juli 2016 hat die Stadt Bad Dürkheim beschlossen, eine Therme als Erweiterung des Salinariums auf der Grundlage von durchgeführten Untersuchungen zur Machbarkeit und deren zusätzlichen Überprüfung zu konzipieren und zu bauen. Die architektonische Umsetzung erfolgt dabei auf Basis der Ergebnisse einer vorangegangenen Mehrfachbeauftragung, ergänzt um wesentlichen Erkenntnisse aus einem Beteiligungsprozess. Neben der Erweiterung ist anschließend auch eine Sanierung des bestehenden Freizeitbades Salinarium vorgesehen.
Nach der europaweiten Ausschreibung und Vergabe der Architekten- und Fachingenieurleistungen in den Jahren 2017-2018 begannen die Arbeiten an diesem Vorhaben. Aktuell befindet sich die Planung in der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung), in Teilen in Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe). Der Bauantrag wurde am 20.8.2019 eingereicht. Die Baugenehmigung wurde nach der Klärung aller Fragen und der Behandlung von Einsprüchen aus der Nachbarschaft am 13.2.2020 (Nachtrag am 2.3.2020) erteilt sowie am 04.03 bzw. 14.3.2020 den Nachbarn zugestellt. Gegen die Baugenehmigung legten Nachbarn Widerspruch ein und wandten sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.. Dieses lehnte den Eilrechtsschutzantrag ab. Diese Entscheidung wurde durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz bestätigt. Die Baugenehmigung ist damit vollziehbar.
Im März 2020 erfolgte die Ausschreibung erster Bauleistungen. Diese Ausschreibung musste aufgrund deutlicher Budgetüberschreitung aufgehoben werden. Dies zog Umplanungen der neuen Therme nach sich. Aufgrund dessen wird ein Nachtrag zur Baugenehmigung erforderlich, der sich aktuell in der Vorbereitung befindet. Auch weitere Genehmigungen wie Lärmschutz oder Wasserrecht werden überprüft und ggf. aktualisiert. Die erneute Ausschreibung der Bauleistungen ist für November 2020 geplant, ein Baubeginn ist für April/Mai 2021 vorgesehen.
Für Planung und Bau des Vorhabens werden Fördermittel des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von ca. 11 Millionen Euro verwendet. Ein entsprechender Fördermittelantrag wurde am 20.11.2019 eingereicht. Ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn wurde eingereicht und zwischenzeitlich bewilligt. Ein Antrag auf vereinfachte Prüfung der sich nun durch die Umplanung ergebenden Änderungen wurde bereits beim Finanzministerium eingereicht.
Bisher wurde die Projektsteuerung und Projektleitung dieses umfangreichen Projekts durch die Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH inhouse abgebildet. Im Zuge dessen wurde ein Projekthandbuch erstellt, welches einen Überblick über Projektbeteiligte, bisherige Ablauforganisation u.ä. gibt. Dieses kann in Auszügen den Vergabeunterlagen entnommen werden. Nun soll die Leistung der Projektsteuerung extern vergeben werden.
Als Eigentümerin des Salinariums schreiben die Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH vorliegend insofern Leistungen der Projektsteuerung und Projektleitung zum Bauvorhaben Erweiterung des Freizeitbades Salinarium um eine Therme und dessen Sanierung/Modernisierung gemäß den Empfehlungen der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“, 4. Aufl., Stand Mai 2014 aus.
Gegenstand der Ausschreibung sind die Projektstufen 1 bis 5 gem. AHO und darin jeweils die Handlungsbereiche A bis E.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Homburg
NUTS-Code: DEC05 Saarpfalz-Kreis
Postleitzahl: 66424
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse: http://www.tribast.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YNXDWAW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 6131 / 16-0
Fax: [gelöscht]
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 160 Abs. 3 und 135 Abs. 1 und 2 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt sind:
160 Abs. 3 GWB, Einleitung, Antrag.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 1 und 2, Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.