Rahmenvertrag Haltestellenreinigung Mainz – 30013655 Referenznummer der Bekanntmachung: X-SWMAG-2021-0026
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55118
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mainzer-mobilitaet.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Haltestellenreinigung Mainz – 30013655
Rahmenvertrag über die Reinigung von Haltestellen im Netzgebiet der Mainzer Mobilität.
Gegenstand der Vergabe ist der Rahmenvertrag über die Reinigung von Haltestellen und Wartebereichen im Netzgebiet der Mainzer Mobilität (MVG).
Der Rahmenvertrag beinhaltet die Reinigung von:
— ca. 188 Wartehallen,
— 25 Fahrplanvitrinen,
— ca. 5140 m Geländer,
— ca .990 Informationssäulen,
— 167 Dynamische Fahrgastanzeiger (DFI),
— 4 Vorwegsanzeiger,
— 38 Fahrplanstelen und ca. 17 800 m2 Haltestellenflächen.
Es besteht die Option der Verlängerung um drei weitere Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB, auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene, vorliegen,
2. Erklärung, dass keine Ermittlungen wegen illegaler Beschäftigung vorliege,
3. Erklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der Steuern und Sozial-abgaben (Unbedenklichkeitsbescheinigungen Finanzamt, Krankenkasse), jeweils nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Bieter ansässig ist,
4. Erklärung, dass kein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren anhängig ist,
5. Erklärung gem. § 3 Abs. 1 Landestariftreuegesetz (LTTG) Rheinland-Pfalz oder jeweils nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Bieter ansässig ist,
6. Erklärung über den Eintrag in eine Handwerksrolle, ein Berufsregister oder das Register einer Industrie- und Handelskammer, oder eines Registers einer Institution/Einrichtung/Behörde, jeweils nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Bieter ansässig ist, oder nicht zu einer Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verpflichtet ist,
7. Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, wonach der Bieter bzw. alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie Nachunternehmer in angemessener Höhe versichert sind oder er hiermit verbindlich zusichert, dass er im Falle der Beauftragung eine entsprechende Erhöhung der genannten Haftungssummen bzw. der Abschluss einer entsprechenden Versicherung vornimmt, und zwar mindestens in folgender Höhe:
a) Personenschäden bis mind. [Betrag gelöscht] EUR,
b) Sach- und Vermögensschäden sowie Umweltschäden bis mind. [Betrag gelöscht] EUR.
Die genannten Risiken zu dem jeweiligen Buchstaben (a)-(b) werden in der jeweils genannten Höhe nebeneinander abgedeckt, wobei eine Versicherungsdeckung pro Vertrag und Versicherungsjahr jeweils bis zum zweifachen der oben genannten Deckungssummen ausreicht. Die Bestätigung des Versicherers über die gültige vorgenannte Versicherung übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert unverzüglich nach Vertragsschluss.
8. Erklärung, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkten Abreden bestehen,
9. Im Falle von Bietergemeinschaften ist die Erklärung im Sinne von § 705 BGB gefordert: Erklärung der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall, Benennung des geschäftsführenden Mitglieds und Erklärung von jedem Mitglied, dass das geschäftsführende Mitglied allein gegenüber dem Auftraggeber zu rechtsverbindlichen Handlungen und Erklärungen berechtigt ist und alle Mitglieder einzeln dem Auftraggeber als Gesamtschuldner haften.
10. Angaben zu Inhaber, Gesellschaften, Geschäftsführung, Organisationsstruktur als aussagekräftige Darstellung des Unternehmens,
11. Zahl der in den letzten drei Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter, gegliedert nach Berufsgruppen,
12. Umsatz der vergangenen drei Geschäftsjahre (netto, Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft alleine, nicht Unternehmensgruppe). Der Umsatz muss sich auf die Niederlassung beziehen, die den Auftrag ausführen soll und Leistungen betreffen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind.
(bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied gesondert anzugeben).
13. Name und Qualifikation/Ausbildung des vorgesehenen Objektleiters (bei Bietergemeinschaften einfach/einheitlich für die gesamte Bietergemeinschaft einzureichen),
14. Erfahrung des vorgesehenen Objektleiters mit Projekten, die nach Art und Umfang mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind (bei Bietergemeinschaften einfach/einheitlich für die gesamte Bietergemeinschaft einzureichen),
15. Angabe zu Personen der technischen Leitung des Unternehmens und insbesondere der zuständigen Niederlassung,
16. Zuständige Niederlassung für die Erfüllung des Auftrags,
17. Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (z. B. Zertifizierungen),
18. Darlegung des Einsatzes von Maschinen, Reinigungsmitteln und Geräten im Unternehmen und insbesondere der zuständigen Niederlassung zur umweltfreundlichen und nachhaltigen Leistungserbringung (bitte jeweils mit Erläuterung, z. B. Klassifizierung, Umweltzeichen) als Nachweis der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen zur Umweltverträglichkeit,
19. Weiteren Maßnahmen (z. B. Prozesse, Zertifizierungen) zur umweltfreundlichen und nachhaltigen Leistungserbringung,
20. Nachweis, dass Sonderreinigungen (Entfernung anstößiger Graffiti, sehr starker Verunreinigungen, etc.) innerhalb eines Arbeitstages (Mo-Sa) nach Aufforderung durch den Auftraggeber gewährleistet werden können.
— Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Umweltverträglichkeit der eingesetzten Arbeits- und Reinigungsmittel,
— Durchführung von Sonderreinigungen innerhalb eines Arbeitstages nach Aufforderung.
Entsprechend der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH
Gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB) 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2016 (BGBl. I S. 203) Anwendung.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…]
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Demzufolge ist ein Antrag an die benannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.