Asbestexposition bei Tätigkeiten an Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern – Poolvereinbarung Sanierungsfachunternehmen (Open-House Verfahren) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-001-OH

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Bauauftrag

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S [removed])

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55124
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bghm.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Asbestexposition bei Tätigkeiten an Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern – Poolvereinbarung Sanierungsfachunternehmen (Open-House Verfahren)

Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-001-OH
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
45262660 Asbestbeseitigungsarbeiten
II.1.3)Art des Auftrags
Bauauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft (BG Bau), Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) sowie Holz und Metall (BGHM) (im Folgenden: die Berufsgenossenschaften) beabsichtigen im Rahmen des gemeinsamen Kooperationsprojektes „Asbestexposition bei Tätigkeiten an Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern“ verschiedene noch zu akquirierende Objekte im Hinblick auf die dort im Zusammenhang mit Bauarbeiten auftretende Asbestexposition zu untersuchen. Hierbei sollen parallel zu den eigentlichen (Bau-)Arbeiten am und im Objekt unter Einsatz spezieller Gerätesysteme tätigkeitsbegleitende Messungen erfolgen. Ziel des gemeinsamen Messprogramms ist die Ermittlung der Exposition von Beschäftigten gegenüber Asbest. Untersucht werden Tätigkeiten auf Baustellen beim sogenannten Bauen im Bestand, d. h. Tätigkeiten in Gebäuden die zwischen ca. 1960 und 1995 errichtet oder grundlegend modernisiert wurden.

Die vorliegende Beschaffung betrifft einen Open-House-Vertrag deren Gegenstand die Beauftragung von Fachsanierern ist. Es handelt sich um ein sog. Open-House-Verfahren, d. h. nicht um ein klassisches Vergabeverfahren nach den vergaberechtlichen Regelungen, insbesondere der 4. Teil des GWB sowie die VgV sowie die VOB/A, bei dem der Auftraggeber die Auswahl des Auftragnehmers zu verantworten hat.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
10/02/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2021/S [removed]

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.1.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Bezeichnung des Auftrags:
Anstatt:

Asbestexposition bei Tätigkeiten an Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern – Poolvereinbarung Sanierungsfachunternehmen

muss es heißen:

Asbestexposition bei Tätigkeiten an Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern – Poolvereinbarung Sanierungsfachunternehmen (Open-House Verfahren)

Abschnitt Nummer: VI.3)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben:
Anstatt:
muss es heißen:

Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich um ein sog. Open-House-Verfahren und nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags i. S. d. Vergaberichtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Das Open-House-Verfahren stellt eine Verfahrensart außerhalb des (europäischen) Vergaberechts dar (siehe nur EuGH, Urt. v. 1.3.2018 – RS. C-9-17; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2018 – Verg 37/18). Das Vergaberecht findet daher keine Anwendung. Die Nutzung des Amtsblatts der Europäischen Union als Veröffentlichungsplattform hat daher keinerlei Rechtswirkungen dergestalt, dass sich die Auftraggeberinnen dem Anwendungsbereich des (europäischen) Vergaberechts unterwerfen wollen. Dies geschieht lediglich um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie beispielsweise die Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Veröffentlichungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht direkt aus dem AEUV und aus der Rechtsprechung des EuGH zum Open-House- bzw. Zulassungs-Modell folgen, ist damit nicht verbunden.

Die Auftraggeberinnen werden unter der zwingenden Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zulassungsverfahrens mit allen geeigneten und interessierten Unternehmen oder Gemeinschaften interessierter Unternehmen jederzeitige den Vertrag (Poolvereinbarung) zu den festgelegten Konditionen abschließen. Jedes Unternehmen, das die Teilnahmebedingungen erfüllt (s. u. a. unter Ziff. II.2.2) sowie Ziff. III.) und die vorgegebenen Vertragsinhalte uneingeschränkt akzeptiert, kann dem Vertrag (mithin der Poolvereinbarung) beitreten und erhält die Zulassung zum Vertragssystem. Individuelle Verhandlungen werden nicht geführt. Dies betrifft unter anderem, aber nicht nur, die verbindlichen (d. h. zwingenden) Einheitspreise sowie die Vertragsbedingungen; für die Zulassung eines interessierten Unternehmens oder einer Gemeinschaft interessierter Unternehmen, mithin den Abschluss der Poolvereinbarung; es ist zwingende Voraussetzung, dass das interessierte Unternehmen oder die Gemeinschaft interessierter Unternehmen die vorgenannten Vorgaben akzeptiert.

Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Zulassung bzw. der Vertragsabschluss (Poolvereinbarung) kann jederzeit und zu gleichen Bedingungen erfolgen. Die Laufzeit des Open-House-Verfahrens ergibt sich aus den weiteren Angaben dieser Bekanntmachung und endet am 31.7.2025.

Abschnitt Nummer: VI.4.3)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Einlegung von Rechtsbehelfen
Anstatt:
muss es heißen:

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein sog. Open-House-Verfahren, das nicht dem Anwendungsbereich des Vergaberechts unterfällt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt – ohne Präjudiz – nur zur Schaffung größtmöglicher Transparenz. Rechtsbehelfe bei der unter Ziff. VI.4.1) genannten Stelle könnten allenfalls eingelegt werden, um überprüfen zu lassen, ob das Verfahren dem Anwendungsbereich des Vergaberechts unterliegt.

Rein vorsorglich. d. h. ohne Unterwerfung unter die vergaberechtlichen Regelungen des GWB, und für den Fall, dass das Kartellvergaberecht im Nachhinein durch die zuständige Stelle für anwendbar erklärt wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:

§ 135 Unwirksamkeit:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

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