VAM Haus D_Infrastruktur-Maßnahmen_Tiefbau- & Grabenarbeiten für Leitungstrassen (VE401) Referenznummer der Bekanntmachung: 80555-021
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67063
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klilu.de
Abschnitt II: Gegenstand
VAM Haus D_Infrastruktur-Maßnahmen_Tiefbau- & Grabenarbeiten für Leitungstrassen (VE401)
Vorabmaßnahme für den Neubau Haus D.
Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH
Bremserstr. 79
67063 Ludwigshafen
Vorabmaßnahmen und Neubau Haus D:
— ca. 600,00 m3 Graben für Kabelzugrohre,
— ca. 8,00 St. Kabelzugschacht,
— ca. 7,00 St Schacht Beton-/Stahlbetonfertigteil,
— ca. 500,00 m3 Herstellung Baugrube für Hebeanlage,
— ca. 1,00 St Herstellung Behälter für Hebeanlage,
— ca. 200,00 m Abwasserkanal PP DN 400,
— ca. 1,00 St. Fäkal-Hebeanlage,
— ca. 2.500,00 m Kabelschutzrohr DN 160,
— ca. 135,00 m Stahlmantelrohr DN 100.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Ziffer 7 des Formblatts 124 ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
— entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise,
— oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
— Eigenerklärungen, dass
a) für das Unternehmen Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen,
b) das Unternehmen in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] Euro belegt worden ist,
c) für das Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt,
Oder d) zwar für das Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 4 VOB/A vorliegt, dass für das Unternehmen jedoch Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen wurden, durch die
Für das Unternehmen die Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde.
(Ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] EUR wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.)
— Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung,
— Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft,
— Eigenerklärung, dass für das Unternehmen dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder dass ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
— Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen der Jahre 2018-2020, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist. Sofern der Jahresabschluss für 2020 noch nicht vorliegt, ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) auf den 31.12.2020 vorzulegen,
— Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Falls das Angebot des Unternehmens in die engere Wahl kommt, sind entsprechende Nachweise vorzulegen (siehe VHB Bund, Formblatt 124).
— Nachweis entsprechender Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Erklärungen für nicht präqualifizierte Unternehmen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit umfassen:
— Erklärung, dass das Unternehmen in den letzten 5 Kalenderjahren bzw. dem in der Auftragsbekanntmachung angegebenen Zeitraum vergleichbare Leistungen ausgeführt hat,
— Erklärung, dass dem Unternehmen die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
Falls das Angebot des Unternehmens in die nähere Auswahl kommt, legt es die entsprechenden Nachweise vor.
Die Vergabeunterlagen enthalten vertrauliche Informationen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass in dem o. g. Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen streng vertraulich zu behandeln ausschließlich zum Zwecke der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren zu verwenden und zu vervielfältigen sind.
Der Interessent hat diese vertraulichen Unterlagen daher nur nach Einholung einer schriftlichen Vertraulichkeitserklärung ausschließlich an solche Dritte weitergeben werden, die er beabsichtigen, als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft, als Nachauftragnehmer oder als Eignungsverleiher in die Leistungserbringung einzubeziehen, oder die er im Rahmen dieses Vergabeverfahrens zur rechtlichen Beratung hinzuzieht.
Abschnitt IV: Verfahren
Da die Angebotsabgabe nur in digitaler Form erfolgt, findet kein öffentlicher Submissionstermin statt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Akteneinsicht im Falle eines Nachprüfungsverfahrens:
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Teilnahmeantrages oder eines Angebotes wird dieser oder dieses in die Akte des Auftraggebers als Vergabeakte aufgenommen.
Jeder Bewerber muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Teilnahmeantrag oder Angebot jeweils mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse).
Bekanntmachungs-ID: CXP6YYMYHQ2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften im Rahmen der Bekanntmachung und/oder der Vergabeunterlagen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens aber des Erkennenkönnens spätestens bis Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form über das Kommunikationstool des Vergabeportals https://rlp.vergabekommunal.de zu rügen.
In gleicher Form sind sonstige Verstöße gegen Vergabevorschriften von Bietern ab Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens aber des Erkennenkönnens unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form zu rügen.
Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB:
1) Der Auftraggeber hat die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vor-gesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Einleitung, Antrag gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.