Fliegerische Grundlagenausbildung für Flugzeugführer der Bundeswehr (Ab Initio) Referenznummer der Bekanntmachung: B/L2AB/LA192/LA020
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Fliegerische Grundlagenausbildung für Flugzeugführer der Bundeswehr (Ab Initio)
Die Ausbildung soll Angehörigen der Bundeswehr fliegerische Grundlagenfähigkeiten vermitteln. Die Ausbildung führt am Ausbildungsende zum Erhalt des Militärluftfahrzeugführerscheins mit Beiblatt F, Instrumentenflugberechtigung, Performance Based Navigation und der Langstreckennavigation sowie dem Erwerb der Erlaubnis CPL/IR mit ATPL Theorie Credit nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 (deutsch) in der jeweils gültigen Form (Teil-FCL, Anlage 3).
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
1.
Optionale Beauftragung von weiteren 10 Lehrgängen ab Jahr 2026
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ausgefülltes Formular B-V034.
Ausgefülltes Dokument „Eignungskriterien“
Falls zutreffend ausgefüllte und unterschriebene Bewerber-/ Bietergemeinschaftserklärung
Auszug aus dem Handelsregister.
Ausgefülltes Dokument „Eignungskriterien“
Zertifizierung nach EASA; Nachweis durch Vorlage von Kopien der Zertifikate.
ATO-Zertifizierung: Nachweis durch Vorlage von Kopien der Zertifikate.
Referenzen im Bereich der fliegerischen Ausbildung innerhalb der letzten 3 Jahre.
Schwerpunkt der Nachweisführung ist hier auf die Erteilung von CPL/IR zu legen.
Mindestanforderung:
Ausgefülltes Dokument „Eignungskriterien“ mit Nachweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit