AusbAusstg Multimedia KfGAOrg SKB – OPFEP Tablet-PC Referenznummer der Bekanntmachung: Y/U2DC/MA007/88951
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
AusbAusstg Multimedia KfGAOrg SKB – OPFEP Tablet-PC
Erstbeschaffung OPFEP (Optimierung bei der Durchführung der praktischen Fahrerlaubnisprüfung) Tablet-PCs:
Aufgrund einer sich ändernden Gesetzeslage (13. ÄndVO zur StVO) muss die praktische Fahrerlaubnisprüfung bei der Bundeswehr zukünftig mit IT-Unterstützung (elektronisches Prüfprotokoll) durchgeführt werden.
Zur Nutzung des e-Prüfprotokolls der TÜV/Dekra arge TP21 und Optimierung der Durchführung der praktischen Fahrerlaubnisprüfung im Bereich der Kraftfahrgrundausbildung der Bundeswehr sollen 301 betriebsfertige Windows-Tablets inkl. dazugehöriger Ladeeinheit, Displayschutzfolie, passender Schutzhülle, externer Tastatur und Eingabestift sowie notwendiges Zubehör beschafft werden.
Die Lieferleistung soll sämtliche für den einwandfreien und sicheren Betrieb erforderlichen Hardware-Komponenten sowie ein jeweils vorinstalliertes Betriebssystem Windows 10 Professional und Software „Microsoft Office 2019 Standard“ umfassen.
Bei der Verwendung des e-Prüfprotokolls bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung werden personenbezogene Daten der Prüflinge verarbeitet, was eine Verschlüsselung des Tablet-PCs gemäß Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) notwendig macht.
Daher ist neben dem vorinstallierten Betriebssystem Windows 10 Professional und der Software „Microsoft Office 2019 Standard“ eine Festplattenverschlüsselung erforderlich.
Dazu ist zwingend ein vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI; www.bsi.bund.de) zugelassenes Softwareprodukt zu verwenden. Die Verschlüsselung darf nur entweder mit
— Utimaco DiskEncrypt, Version 9.0 oder
— TrustedDisk 3.2.0 (Rohde & Schwarz Cybersecurity)
Erfolgen, da nur diese 2 Produkte einen Zulassungsnachweis des BSI für VS-NfD bzw. BPersDat 2 für eine Festplattenverschlüsselung unter Windows 10 haben.
Zur Verschlüsselung mit einem der beiden Produkte ist in beiden Fällen ein SmartCard-Leser notwendig. Als SmartCards sollen die PKI-Karten der Bundeswehr genutzt werden. Der Kartenleser kann nur mit einer zusätzlichen Software „Middleware Nexus Personal“ in das System eingebunden werden. Somit ist auch „Nexus Personal“ zum Betrieb zwingend erforderlich.
Anhand eines Testgerätes hat der Nachweis der Lauffähigkeit zu erfolgen.
Ein weiterer Bestandteil der Leistung ist die Gewährleistung des Auftragnehmers, bei Schäden oder Fehlfunktionen, die unzweifelhaft auf ein Verschulden des Nutzers zurückzuführen sind, Gerät und/oder Zubehör auszutauschen.
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften.
AusbAusstg Multimedia KFGAOrg SKB – OPFEP Tablet-PC
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zu den hier vereinbarten Konditionen über den 31.12.2024 hinaus um 6 Monate zu verlängern. Insbesondere ändern sich für diesen zusätzlich optionalen Zeitraum die Austauschpauschalen nicht. Der Auftraggeber hat das Recht, die als Option vereinbarte Leistung anderweitig zu vergeben. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der als Option vereinbarten Leistung um ein einseitiges Angebot des Auftragnehmers handelt. Eine Verpflichtung zur Ausübung der Option durch den Auftraggeber besteht nicht. Die Möglichkeit zur Optionsausübung besteht bis zum 30.9.2024.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zu den hier vereinbarten Konditionen über den 31.12.2024 hinaus um 6 Monate zu verlängern. Insbesondere ändern sich für diesen zusätzlich optionalen Zeitraum die Austauschpauschalen nicht.
Der Auftraggeber hat das Recht, die als Option vereinbarte Leistung anderweitig zu vergeben.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der als Option vereinbarten Leistung um ein einseitiges Angebot des Auftragnehmers handelt.
Eine Verpflichtung zur Ausübung der Option durch den Auftraggeber besteht nicht.
Die Möglichkeit zur Optionsausübung besteht bis zum 30.9.2024.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (BAAINBw-B-V 034)
Abschnitt IV: Verfahren
Elektronische Übermittlung der Angebote wird akzeptiert (§ 15 Abs. 4 VgV).
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit