Erweiterung – KKH St. Franzikus Saarburg – Los 02 Referenznummer der Bekanntmachung: 21-02-12-1215
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S [removed])
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarburg
NUTS-Code: DEB25 Trier-Saarburg
Postleitzahl: 54439
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kh-saarburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung – KKH St. Franzikus Saarburg – Los 02
Das Kreiskrankenhaus St. Franziskus in Saarburg hat im Rahmen einer Machbarkeitsstudie einen Standort für einen Neubau festgelegt. Dieser wird durch die Erweiterung des Krankenhausportfolios notwendig. In diesem Zuge wird auch der Bestand des Krankenhauses zukunftsfähig umgebaut und neu strukturiert. Der heutige Campus erstreckt sich in Hanglage entlang der Graf-Siegfried-Straße in Saarburg. Der Neubaustandort wurde planerisch, sowie funktionstechnisch, untersucht und in Variantenplanungen als der ideale Bereich für eine Erweiterung des Campus ausgewählt. Hier steht heute noch ein Container-Anbau, der als Interims-OP einst notwendig war. Dieser wird vorab rückgebaut. Vor Beginn der Machbarkeitsstudie wurde das idealisierte Raum- & Funktionsprogramm mit dem Ministerium beschlossen. Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Die Planungsleistungen sollen fachlosweise vergeben werden.
Gegenstand dieses Loses 02 sind die Objektplanungsleistungen für Freianlagen gem. § 39 HOAI.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Zugelassen ist, wer nach den Architektengesetzen oder Ingenieurgesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu tragen, oder nach den EG-Richtlinien, insbesondere der Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt tätig zu werden.
Zugelassen ist, wer nach den Architektengesetzen oder Ingenieurgesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt oder Landschaftsarchitekt zu tragen, oder nach den EG-Richtlinien, insbesondere der Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt oder Landschaftsarchitekt tätig zu werden.