Zentrale Abfrage- und Vermittlungstechnik Referenznummer der Bekanntmachung: 2013/S 205-106926
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEB
Postanschrift: Valenciaplatz 6
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB RHEINLAND-PFALZ
Postleitzahl: 55118
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 6131 / 605-0
Fax: +49 6131 / 605-146
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ldi.rlp.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Zentrale Abfrage- und Vermittlungstechnik
Zentrale Abfrage- und Vermittlungstechnik
Mainz u. Saarbrücken
Zentrale Abfrage- und Vermittlungstechnik.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Zentrale Abfrage- und Vermittlungstechnik für das Land Rheinland-Pfalz
Postanschrift: Innovationsstraße
Ort: Wien
NUTS-Code: AT13 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
Internet-Adresse: https://www.frequentis.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den unter Ziffern V.2.4, VII.1.6 und VII.2.3 genannten Werten handelt es sich um eine fiktive Angaben, die aufgrund technischer Vorgaben gemacht werden mussten. Die tatsächlichen Auftragswerte können zum Schutzberechtigter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden.
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 6131160
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer
Postanschrift: Willy-Brandt-Platz 3
Ort: Trier
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.add.rlp.de
§ 135 GWB:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
a) gegen § 134 verstoßen hat oder,
b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
a) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
b) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
c) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Der Auftraggeber weist im Übrigen auf die Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Bieter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber beantragt wird.
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Mainz
Fortführung der Implementierung der zentralen Abfrage- und Vermittlungstechnik.
Postanschrift: Innovationsstraße 1
Ort: Wien
NUTS-Code: AT13 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
Internet-Adresse: https://www.frequentis.com
Fortführung der Implementierung der zentralen Abfrage- und Vermittlungstechnik. Ausstattung der Leitstelle des Polizeipräsidiums des Saarlandes anstelle der Integrierten Leitstelle Bad Kreuznach. Es ist keine wesentliche Änderung des öffentlichen Auftrages im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB durch die Einbindung der Leitstelle des Polizeipräsidiums des Saarlandes vor. Insbesondere bewirkt die Einbeziehung der Leistelle keine Verschiebung des wirtschaftlichen gleichgewichts zu Gunsten des Auftragnehmers (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 GWB) oder eine erhebliche Ausweitung des Vertragsumfangs (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Die vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasste Integrierte Leitstelle Bad Kreuznach wird nicht zur Ausführung gekommen. An deren Stelle wird die Leitstelle des Polizeipräsidiums des Saarlandes als bloßes aliud für die ursprünglich in Bad Kreuznach geplante Leitstelle ertüchtigt.
Gewandelte Rahmenbedingungen.