4 EA (Stück) Enteisungsgerät für A400M (Safeaero 220 EH) Referenznummer der Bekanntmachung: 6001847222-BAAINBw U2.2B
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
4 EA (Stück) Enteisungsgerät für A400M (Safeaero 220 EH)
4 EA (Stück) Enteisungsgerät für A400M (Safeaero 220 EH).
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
4 EA (Stück) Enteisungsgerät für A400M (Safeaero 220 EH)
Diese müssen sowohl für die Enteisung des Flugzeuges A400M im Einmannbetrieb geeignet sein (ausreichende Arbeitshöhe) sowie die Fähigkeit zur Luftverladung im A400M besitzen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Vom Grundsatz eines offenen oder nicht offenen Verfahrens gemäß § 14 Abs. 2 VgV kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV).
Die Systemfähigkeit des Enteisungsfahrzeugs in Bezug auf das Lfz A400M (Fähigkeit der Enteisung des Lfz A400M im Einmannbetrieb sowie die Fähigkeit zur Luftverladung im Lfz A400M) ist eine unverzichtbare Kernforderung.
Weltweit ist in der geforderten Größe ausschließlich das Modell Safeaero 220 EH in der Lage, diese Forderung zu erfüllen. Alle anderen Hersteller verfolgen ohne Ausnahme ein abweichendes Konstruktionsprinzip, bei dem Teleskoparm und Bedienerkabine als Aufbau auf einem handelsüblichen LKW-Fahrgestell realisiert werden. Die dadurch bedingte Bauhöhe des Fahrzeugs schließt jedoch eine Verladung in das Transportflugzeug A400M aus.
Somit kommt einzig – wie in Ziffer 1.1 „Produktvorgabe“ bereits näher begründet – nur das Modell Safeaero 220 EH in Betracht, da aus technischen Gründen kein gleichwertiges Gerät auf dem Markt verfügbar ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
4 EA (Stück) Enteisungsgerät für A400M (Safeaero 220 EH)
Postanschrift: Dalaslingan 5
Ort: Trelleborg
NUTS-Code: SE SVERIGE
Postleitzahl: SE23132
Land: Schweden
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.