Rahmenvertrag über Wartungs- und Weiterentwicklungstätigkeiten im SAP – Solution Manager Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-ISB-003
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Holzhofstr. 4
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.isb.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über Wartungs- und Weiterentwicklungstätigkeiten im SAP – Solution Manager
Zur Unterstützung der notwendigen Entwicklungs- und Betriebsprozesse in SAP, setzt die ISB den SAP Solution Manager 7.2 für die Wartung der gesamten SAP Landschaft ein. Dies beinhaltet die Module IT-Servicemanagement, Testmanagement sowie Change Control Management. Aktuell wird der Solution Manager in einer 4 Systemlandschaft in der Version 7.2 mit SP11 und angebundenem Testsystem betrieben.
Die ISB benötigt den SAP Solution Manager um Vorgaben der BAIT gerecht zu werden und um Verwaltungsaufwände zu reduzieren. Dahingehend wird das System noch weiter ausgebaut und zukünftig eine zentrale Rolle für alle IT-Änderungen einnehmen.
55116 Mainz
Die ISB benötigt externe Unterstützung im Rahmen der Produktionsbetreuung für ITSM, Change-Management, Testmanagement, inklusive Basisarbeiten wie das Einspielen von Service-Packs/ Updates im SAP Solution Manager 7.2 sowie bei Erweiterungs-Projekten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es ist der Nachweis (Eigenerklärung) über die aktuellen Eintragungen in ein Berufs- oder Handelsregister oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen. Ausländische Teilnehmer haben eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes vorzulegen.
Eine Unternehmensdarstellung des Bieters mit Angabe von Rechtsform, Firmenstruktur und Geschäftsfeldern (entfällt bei Freiberuflern), die u.a. nähere Informationen über das Leistungsspektrum, die technische Ausstattung und die zur Verfügung stehenden Kapazitäten des Bieters bezogen auf die geforderten Leistungsbestandteile liefert.
Abschnitt IV: Verfahren
Gem. § 55 Abs. 2 VgV sind die Bieter bei der Öffnung der Angebotsunterlagen nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YYZDQMD
Postanschrift: Stiftssttr. 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Hingewiesen wird auf die Rügeobliegenheit des Bieters gemäß § 160 Abs. 3 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bei Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach §§ 155 ff GWB haben alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht.
Mit der Abgabe eines Teilnahmeantrags bzw. Angebotes wird dieser/dieses in die Akte der beauftragten Vergabestelle aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Teilnahmeantrag bzw. Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen von den Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinen Unterlagen auf wichtige Gründe (insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), die nach § 165 Abs. 2GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen, und dies in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.
Der Auftraggeber ist bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 GWB). Ein Bieter hat sich daher in einem solchen Fall zur Durchsetzung seiner Rechte an die Vergabekammer zu wenden.