Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V zu dem Wirkstoff Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02).
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Virchowstraße 30
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DEB RHEINLAND-PFALZ
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/rheinland-pfalz-saarland/
Abschnitt II: Gegenstand
Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V zu dem Wirkstoff Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02).
Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V zu dem Wirkstoff Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02).
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland beabsichtigt mit dem Hersteller des Arzneimittels Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V abzuschließen.
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland beabsichtigt mit dem Hersteller des Wirkstoffs Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V abzuschließen. Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über ein Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen, er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der Firma Intersero GmbH, Am Klingenweg 13, 65396 Walluf/Rheingau.
Bei Punkt II.1.7) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland beabsichtigt mit dem Hersteller des Wirkstoffs Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02) einen Vertrag gemäß § 130a Absatz 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Absatz 1 SGB V abzuschließen. Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über ein Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen, er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der Firma Intersero GmbH, Am Klingenweg 13, 65396 Walluf/Rheingau.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Am Klingenweg 13
Ort: Walluf/Rheingau
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Postleitzahl: 65396
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die Bekanntmachung eines bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Es wurde nur deshalb ein Datum des Vertragsschlusses angegeben, weil ohne diese Angabe das Formular nicht abgesandt werden kann. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
Bei Punkt V.2.4) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
„§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…"