Servicestelle „Netzwerk Familie stärken“ Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-12-07
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 5a
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mffjiv.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Servicestelle „Netzwerk Familie stärken“
Auftragsgegenstand ist die Fortführung und Weiterentwicklung der Servicestelle „Netzwerk Familie stärken“ in Rheinland-Pfalz.
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz
Siehe Angebots- und Bewerbungsbedingungen.
Siehe Angebots- und Bewerbungsbedingungen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Angebots- und Bewerbungsbedingungen.
Siehe Angebots- und Bewerbungsbedingungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz, Kaiser-Friedrich-Str. 5a, 55116 Mainz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPDYYVY5PM
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs.1 GWB).
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§160 Abs.3 Satz 1 Nr.1-4 GWB).