Neuaufstellung des Landschaftsplanes sowie des Umweltberichts zum Flächennutzungsplan der Stadt Ingelheim Referenznummer der Bekanntmachung: 6/2020 VgV. ING LP 17903. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Fridtjof-Nansen-Platz 1
Ort: Ingelheim am Rhein
NUTS-Code: DEB3J Mainz-Bingen
Postleitzahl: 55218
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://ingelheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neuaufstellung des Landschaftsplanes sowie des Umweltberichts zum Flächennutzungsplan der Stadt Ingelheim
Nach der Eingemeindung der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein, die Mitte des Jahres 2019 erfolgt ist, beabsichtigt die Stadt Ingelheim am Rhein die Neuaufstellung ihres Flächennutzungsplans. Im erweiterten Gemeindegebiet mit einer Größe von ca. 7 335 ha leben rund 37 000 Einwohner.
Als Grundlage für die Flächennutzungsplanung soll neben anderen Fachbeiträgen der Landschaftsplan erarbeitet werden. Darüber hinaus sind im Rahmen der Flächennutzungsplanung eine Umweltprüfung durchzuführen der dazugehörige Umweltbericht zu erstellen.
Der Bearbeitungsschwerpunkt der Landschaftsplanung bzw. der Erstellung des Umweltberichts soll in den Jahren 2020 bis 2022 liegen. Alle Leistungen einschließlich der Umweltprüfung und der Erstellung des Umweltberichts sollen im zeitlichen Einklang mit dem Ziel der Stadt Ingelheim erbracht werden, den Prozess der Flächennutzungsplanung bis Ende des 2. Quartals 2024 (ohne Genehmigungszeitraum) abzuschließen (s. Anlage 14 „Darstellung geplanter Projektablauf“).
Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein
Fridtjof-Nansen-Platz 1
55218 Ingelheim am Rhein
Gemäß § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Landschaftsplanung die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen. In Rheinland-Pfalz werden die Landschaftspläne gemäß § 5 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes auf kommunaler Ebene explizit als naturschutzrechtliche Planungsbeiträge für die Flächennutzungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in den jeweiligen Flächennutzungsplan aufgenommen.
Der Landschaftsplan soll dabei zunächst als landschaftsplanerisches Werk mit Gutachtencharakter erarbeitet und im Rahmen der Abwägung in den Flächennutzungsplan integriert und damit wirksam werden. Das planende Büro soll Vorschläge für die Integration unterbreiten.
Der Landschaftsplan und auch die Umweltprüfung sind in enger Abstimmung mit den städtischen Akteuren und den betroffenen Behörden zu erarbeiten.
Dazu wird angestrebt, den Arbeitnehmer in beratender Form im gesamten Aufstellungsprozess (öffentliche Leitbilddiskussion und FNP) durchgehend zu integrieren.
Die Kernaufgabe der Landschaftsplanung besteht darin, alle Belange von Natur und Landschaft, welche für die raumbedeutsamen Planungsentscheidungen der Flächennutzungsplanung für eine geplante Siedlungsentwicklung, die unbebauten Naturschutzflächen sowie Wald- und Feldflurbereiche der Gemarkung abwägungsrelevant sind, zu ermitteln und für die Einstellung in den Abwägungsvorgang transparent und nachvollziehbar aufzubereiten.
Besondere Bedeutung kommt dabei der Schnittstelle zwischen der Landschaftsplanung und der Umweltprüfung zu. Durch die gemeinsame Vergabe von Landschaftsplanung und Umweltprüfung einschließlich der Erarbeitung des Umweltberichts sollen inhaltliche Überschneidungen der Instrumente effektiv ausgenutzt werden. Hierzu sind bereits im Rahmen der Ausarbeitung des Landschaftsplans die Begrifflichkeiten der Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2 a und 4 c BauGB, welche die Belange von Natur und Landschaft betreffen, aufzugreifen.
Die bestehenden Landschaftspläne für die Stadt Ingelheim am Rhein und die Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein vor deren Fusion stammen jeweils aus dem Jahr 1993. Aktuellere flächendeckende landschaftsplanerische Erhebungen oder —untersuchungen liegen nicht vor. Lediglich für das ehemalige Gebiet der Stadt Ingelheim am Rhein wurde mit Stand von 2006 eine erneute Bestandserhebung durchgeführt.
Auftragsgegenstand sind die Planungsleistungen i. S. d. § 23 HOAI Leistungsphasen 1- 4 i.V.m Anlage 4 HOAI (hier inklusive der Integration des Landschaftsplans in den Flächennutzungsplan) als Vollauftrag, sowie einzelne erforderliche Besondere Leistungen gemäß Anlage 9 HOAI unter anderem die Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung des Umweltberichts nach § 2a BauGB und Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c BauGB zum Flächennutzungsplan für die Stadt Ingelheim (siehe hierzu auch Anlage 9 „Leistungskatalog“).
Technische Voraussetzungen und weitere fachspezifische Maßgaben siehe u. a.:
— Beiblatt Rechte und Technik (Anlage 11/2),
— Bedingungen für die Auftragsdatenverarbeitung mit Geobasisinformationen (Anlage 12/3),
— weitere fachspezifische Maßgaben und VVGeoNat (Anlage 13).
Aktuell hält der Auftraggeber an den geplanten Vergabeverhandlungen (voraussichtlich Mitte September) für dieses Projekt fest. Sollte sich jedoch aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie ergeben, dass direkte Kontakte weiterhin vermieden werden sollen, werden die Bieter zu gegebener Zeit über das weitere Vorgehen informiert.
Hinweise zum Umgang mit dem Datenschutz bei diesem Verfahren finden Sie in der Anlage der Bekanntmachung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6ADQ9S
Postanschrift: Stiftstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)