Vergabe von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum für stationsbasiertes Carsharing
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Große Bleiche 46
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mainz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum für stationsbasiertes Carsharing
Im Rahmen des Projekts „Weiterentwicklung Carsharing“ vergibt die Landeshauptstadt Mainz 50 Stellplätze im öffentlichen Straßenraum für stationsbasiertes Carsharing.
Vergabe von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum für stationsbasiertes Carsharing
Stadtgebiet Mainz
Die Landeshauptstadt Mainz vergibt 50 Stellplätze im Stadtgebiet Mainz für stationsbasiertes Carsharing im Bereich des öffentlichen Straßenraums. Die Stellplätze sind aufgeteilt in 2 Bündel und werden im Rahmen eines einheitlichen Vergabeverfahrens vergeben. Auf allen in einem Bündel enthalten Stellplätzen muss dauerhaft ein Carsharing-Angebot betrieben werden. Dabei agiert der Anbieter des Carsharings wirtschaftlich selbstständig. Er trägt das wirtschaftliche Risiko der Unternehmung und leistet die Administration und Disposition. Er trägt die Hauptverantwortung für ein wirksames Marketing des Carsharing-Angebotes. Die Abrechnung erfolgt spitz gemessen anhand der tatsächlichen gebuchten Zeitintervalle und der gefahrenen Kilometer. Das Carsharing erfolgt standortgebunden, es ist kein free-floating möglich.
Los 1 beinhaltet 24 Stellplätze an 12 Standorten (Standortliste und Lageplan im Anhang). Für Los 1 wird eine Gebühr von monatliche [Betrag gelöscht] EUR erhoben.
Alle in einem Los enthaltenen Stellplätze müssen dauerhaft betrieben werden. Gib es mehrere Bewerber für die beiden Lose, kann pro Anbieter nur maximal ein Los vergeben werden. Wird eine Station (bestehend aus 2 Stellplätzen und einer dazugehörigen Ladeninfrastruktur) mit reinem Elektro-Carsharing betrieben, so reduziert so die Gebühr für diese Station auf 5 EUR pro Monat. Die Gebühren orientieren sich an der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt Mainz.
Die Landeshauptstadt Mainz vergibt die Stellplätze, entsprechend den Vorgaben des Carsharinggesetz (CsgG), im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens. Hierbei muss der Bewerber nachweisen, dass er alle nachfolgend genannten Anforderungen und Eignungskriterien erfüllt. Den Bewerbern steht es frei, sich auf ein oder mehrere Lose zu bewerben. Erfüllen mehrere Bewerber auf ein Los alle Kriterien, wird durch ein Losverfahren durchgeführt. Gib es mehrere Bewerber für die beiden Lose, kann pro Anbieter nur maximal ein Los vergeben werden.
Vergabe von Stellplätzen im öffentlichen Staßenraum für stationsbasiertes Carsharing
Stadtgebiet Mainz
Die Landeshauptstadt Mainz vergibt 50 Stellplätze im Stadtgebiet Mainz für stationsbasiertes Carsharing im Bereich des öffentlichen Straßenraums. Die Stellplätze sind aufgeteilt in 2 Bündel und werden im Rahmen eines einheitlichen Vergabeverfahrens vergeben. Auf allen in einem Bündel enthalten Stellplätzen muss dauerhaft ein Carsharing-Angebot betrieben werden. Dabei agiert der Anbieter des Carsharings wirtschaftlich selbstständig. Er trägt das wirtschaftliche Risiko der Unternehmung und leistet die Administration und Disposition. Er trägt die Hauptverantwortung für ein wirksames Marketing des Carsharing-Angebotes. Die Abrechnung erfolgt spitz gemessen anhand der tatsächlichen gebuchten Zeitintervalle und der gefahrenen Kilometer. Das Carsharing erfolgt standortgebunden, es ist kein free-floating möglich.
Los 2 beinhalten 26 Stellplätze an 13 Standorten (Standortliste und Lageplan im Anhang). Für Los 2 wird eine Gebühr von monatliche [Betrag gelöscht] EUR erhoben.
Alle in einem Los enthaltenen Stellplätze müssen dauerhaft betrieben werden. Gib es mehrere Bewerber für die beiden Lose, kann pro Anbieter nur maximal ein Los vergeben werden. Wird eine Station (bestehend aus 2 Stellplätzen und einer dazugehörigen Ladeninfrastruktur) mit reinem Elektro-Carsharing betrieben, so reduziert so die Gebühr für diese Station auf 5 EUR pro Monat. Die Gebühren orientieren sich an der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt Mainz.
Die Landeshauptstadt Mainz vergibt die Stellplätze, entsprechend den Vorgaben des Carsharinggesetz (CsgG), im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens. Hierbei muss der Bewerber nachweisen, dass er alle nachfolgend genannten Anforderungen und Eignungskriterien erfüllt. Den Bewerbern steht es frei, sich auf ein oder mehrere Lose zu bewerben. Erfüllen mehrere Bewerber auf ein Los alle Kriterien, wird durch ein Losverfahren durchgeführt. Gib es mehrere Bewerber für die beiden Lose, kann pro Anbieter nur maximal ein Los vergeben werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Auf den Stellplätzen darf nur stationsbasiertes Carsharing betrieben werden.
2. Während der gesamten Vertragslaufzeit muss der Carsharinganbieter den Carsharingbe-trieb auf allen in seinem Bündel befindlichen Stellplätzen dauerhaft aufrecht erhalten.
3. Der Carsharinganbieter ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Sondernut-zungserlaubnis die Eignungskriterien der Anlage zu § 5 Abs. 4 Satz 3 CsgG zu erfüllen; die Kriterien sind diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt und werden Bestandteil des Vertrags.
4. Auf den ausgeschriebenen Stellplätzen dürfen aus Gründen der Luftreinhaltung keine mit einem Dieselmotor angetriebenen Carsharing-Fahrzeuge angeboten werden.
5. Der Carsharing-Anbieter muss im Jahr 2021 über einen Anteil von mindestens 4 % und im Jahr 2022 über einen Anteil von mindestens 5 % an elektrisch angetriebenen Fahrzeugen in seiner Carsharing-Flotte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Mainz verfügen.
6. Der Carsharinganbieter muss im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Mainz für mindestens 50 % seiner Fahrzeuge (gemessen an der Gesamtflotte des Anbieters innerhalb des Stadtgebiets) über Stellplätze auf privaten Flächen verfügen. Carsharinganbietern die bisher noch nicht in Mainz aktiv sind, wird zur Erfüllung eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Erteilung der Sondernutzungserlaubnis eingeräumt.
7. Der Carsharinganbieter gewährleistet einen deutschsprachigen Kundensupport.
8. Der Carsharinganbieter stellt der Landeshauptstadt Mainz pro Kalenderjahr nachfolgende Daten unentgeltlich zur Verfügung:
— durchschnittliche Anzahl Fahrten pro Fahrzeug und Tag (monatsweise),
— durchschnittliche Auslastung der einzelnen Stationen (monatsweise),
— Anzahl aktive Nutzer pro Station,
— Anzahl aller Nutzer im Mainzer Stadtgebiet,
— Statistik darüber, wie viele Nutzer aufgrund des neuen Carsharing-Angebots einen privaten Pkw abgeschafft haben. Die Ermittlung dieser Statistik erfolgt im Rahmen einer Nutzerbefragung, welche in Rücksprache mit der Landeshauptstadt Mainz durchgeführt werden muss.
Der Carsharing-Anbieter stellt die Daten bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres zur Verfügung.
Der Gewinner des Vergabeverfahrens muss einen durch die Landeshauptstadt Mainz ausgearbeiteten Sondernutzungsvertrag unterzeichnen. Erst nach der Unterzeichnung dieses Vertrags wird die Konzession rechtkräftig. Der Vertrag liegt dieser Ausschreibung als Anlage bei.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zukünftige Vergaben weiterer Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum durch die Landeshauptstadt Mainz sind möglich und im Masterplan M3 „Green City Mainz“ bereits grundlegend angedacht. Für jede weitere Vergabe wird ein eigenes diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren durchgeführt.
Es sind ausschließlich elektronisch übermittelte Angebote/Bewerbungen nach (§ 53 Abs. 1VgV)zugelassen. Alle zur Angebotsabgabe erforderlichen Vergabeunterlagen stehen -ausschließlich digital -kostenfrei zum Download zur Verfügung.
Die gesamte Kommunikation (auch Bieterfragen) erfolgt ausschließlich in elektronischer Form über die Vergabeplattform „subreport.de“. Die in der Kommunikation dargelegten Sachverhalte einschließlich der Beantwortung von Bieterfragen zum Vergabeverfahren sowie die Veröffentlichung von zusätzlichen Informationen und Ergänzungs- und Austauschseiten werden im jeweiligen Projekt aktualisiert und zum Bestandteil des Angebotes.
Die Vollständigkeit des Angebotes obliegt alleine dem Bieter/Verfahrensteilnehmer. Bewerber,die sich bei der Vergabeplattform „subreport.de“ kostenfrei registriert haben, werden von dieser automatisch über Neuerungen im Vergabeverfahren informiert.
Bewerber, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung keinen Gebrauch machen, müssen sich während des gesamten Vergabeverfahrens eigenverantwortlich darüber informieren, ob Neuerungen,wie beispielsweise Änderungen/Ergänzungen in den Vergabeunterlagen vorgenommen oder kalkulationsrelevante Bieterfragen gestellt und vom Auftraggeber beantwortet wurden.
Wird dies unterlassen, so liegt das Risiko, den Teilnahmeantrag, die Interessensbekundung oder das Angebot auf der Grundlage nicht aktueller Vergabeunterlagen erstellt zu haben und deshalb im weiteren Verfahrensverlauf ausgeschlossen zu werden, beim Bewerber/Bieter.
Postanschrift: Stiftstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggeber, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Postanschrift: Willy-Brand-Platz 3
Ort: Trier
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland