Sonderabfallkleinmengensammlung mit Entsorgungsleistungen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kreuzhof 1
Ort: Nieder-Olm
NUTS-Code: DEB3J Mainz-Bingen
Postleitzahl: 55268
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.awb-mainz-bingen.de/de
Abschnitt II: Gegenstand
Sonderabfallkleinmengensammlung mit Entsorgungsleistungen
Sammlung von Sonderabfallkleinmengen nach Tourenplan incl. Sammlung weiterer Abfälle incl. Entsorgungsleistungen.
Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen – ca. 152 Mg/a.
Sammlung und Entsorgung weiterer Abfälle (Dispersionsfarben, Bleiakkus, Feuerlöscher, Altöl, Altfette, Altmedikamente) – ca. 91 Mg/a.
Nähere Angaben siehe und https://www.subreport.de/E25753667
Sammelorte im Landkreis Mainz-Bingen und Entsorgungseinrichtungen des AG bzw. seines Beauftragten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sonderabfallkleinmengensammlung mit Entsorgungsleistungen
Ort: Hoppstädten-Weiersbach
NUTS-Code: DEB15 Birkenfeld
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angaben unter II.1.7 und V.II.2 und V.II.2/.4 entsprechen vor dem Hintergrund von § 5 Abs. 2 VgV nicht den tatsächlichen Werten
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Adresse der Vergabekammer und Faxnummer ist Nr. VI.4.1 zu entnehmen.