Inanspruchnahme von Investitionsbeihilfen zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung einer gigabitfähigen Breitbandstruktur (NGA-Netz) für unversorgte Teillnehmeranschlüsse in 167 Kommunen im WWKreis

Konzessionsbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/23/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Nationale Identifikationsnummer: DEB1B
Postanschrift: Peter-Altmeier-Platz 1
Ort: Montabaur
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Postleitzahl: 56410
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]/[gelöscht]
Fax: [gelöscht]05/[gelöscht]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse: http://www.westerwaldkreis.de

Adresse des Beschafferprofils: https://rlp.vergabekommunal.de/Satellite/company/welcome.do

I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://rlp.vergabekommunal.de/Satellite/company/welcome.do
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Bewerbungen oder gegebenenfalls Angebote sind einzureichen elektronisch via: https://rlp.vergabekommunal.de/Satellite/company/welcome.do
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Inanspruchnahme von Investitionsbeihilfen zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung einer gigabitfähigen Breitbandstruktur (NGA-Netz) für unversorgte Teillnehmeranschlüsse in 167 Kommunen im WWKreis

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die 167 Ortsgemeinden (OGs) des Westerwaldkreises, welche nicht in der Verbandsgmeinde (VG) Montabaur belegen sind (vgl. die Auflistung der Ortsgemeinden in Anlage 1 zu dieser Teilnahmeaufforderung), haben die Aufgabe der Breitbandversorgung der unterversorgten Teilnehmer (sog. weiße Flecken) auf den Kreis übertragen.

Ausschreibung zur Inanspruchnahme von Fördermitteln (sog. Investitionsbeihilfen) zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung einer gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur (sog. NGA-Netz), um den Betrieb dieser Infrastruktur und das Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste für die Versorgung der verbliebenen unterversorgten Teilnehmeranschlüsse in 167 von 192 OGs des Westerwaldkreises (gesamtes Kreisgebiet ohne die VG Montabaur gemäß Anlage 1 zu dieser Teilnahmeaufforderung) auf Gigabitniveau zu ermöglichen. Ziel der Ausschreibung ist die Ermittlung der wirtschaftlichsten Erschließungs- und Versorgungslösung für die verbliebenen unterversorgten Teilnehmeranschlüsse.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Diese Konzession ist in Lose aufgeteilt: ja
Angebote sind möglich für alle Lose
Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, Aufträge unter Zusammenfassung der folgenden Lose oder Losgruppen zu vergeben:

Der öffentliche Auftraggeber behält sich vor, den Loszuschnitt im weiteren Verfahren noch abzuändern, insbesondere Lose zusammenzulegen, wenn dies aufgrund der im weiteren Verfahren vorgelegten Angebote sachdienlich erscheint (siehe Anlage1). Aufteilung in Lose (9 VGs). Angebote sind für ein Los, der Kombination von mehreren Losen bzw. für das Gesamtlos (alle 1.336 Teilnehmerschlüsse) möglich.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verbandsgemeinde Hachenburg: 120 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse (sog. weiße Flecken)

Los-Nr.: 1
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Hauptort der Ausführung:

Siehe oben

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Markterkundungsverfahren vom 01.08.2018 bis zum 01.10.2018 hat der Westerwaldkreis in den 167 Ortsgemeinden (ohne die 25 Ortsgemeinden der VG Montabaur) insgesamt 1.336 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse ermittelt, die auf Gigabitniveau mit Investitionsbeihilfen im sog. Deckungslückenmodell versorgt werden sollen. Diese teilen sich auf die einzelnen Verbandsgemeinden folgendermaßen auf: Los Nr. 1 VG Hachenburg: 120; Los Nr. 2 VG Bad Marienberg: 295; Los Nr. 3 VG Rennerod: 179; Los Nr. 4 VG Selters: 402; Los Nr. 5 VG Westerburg: 141; Los Nr. 6 VG Ransbach-Baumbach: 54; Los Nr. 7 VG Wirges: 83; Los Nr. 8 VG Wallmerod: 41; Los Nr. 9 VG Höhr-Grenzhausen: 21.

Zu diesem Zwecke wird in einem zweistufigen Verfahren das wirtschaftlichste Versorgungsangebot ermittelt. Auf der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren auf der zweiten Stufe statt.

Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des (EU- bzw.) GWB-Vergaberechts ausgenommen sind. Anwendbar ist im vorliegenden Fall § 149 Nr. 8 GWB. Danach ist das Vergaberecht nicht anwendbar auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind (die EU-Vergaberichtlinien,) das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, wenn in dieser Bekanntmachung Begrifflichkeiten wie "Konzession" bzw. "Auftrag", "Teilnahmeantrag" etc. verwandt werden.

Zielversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von sog. verlorenen Zuschüssen zu ermöglichen, die in der Verbandsgemeinde Hachenburg belegenen, noch unterversorgten Teilnehmeranschlüsse über ein NGA-Netz zu erschließen und auf dieser Grundlage zu versorgen. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden, welches im Eigentum eines privaten Unternehmens steht. Der jeweilige private Netzerrichter und -betreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur unter Nutzung der Investitionsbeihilfen zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den Endkunden vor Ort entsprechende Produkte und Services (Telefonie, Internet-Zugang sowie Bewegtbildanwendungen, wie z. B. IP-TV etc.) zu marktüblichen Konditionen anzubieten und das Netz auch für andere Vorleistungsnachfrager zu öffnen, damit diese ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Endkunden als Anbieter von Produkten und Services im Projektgebiet auftreten können; der Zugang zum passiven Netz muss für unlimitierte Dauer gewährt werden. Der Netzerrichter und -betreiber muss alle verbliebenen unterversorgten 120 Teilnehmer mit einer möglichen Bandbreite von mindestens einem Gigabit/s versorgen. Nur bei besonders entlegenen und schwer erreichbaren Teilnehmern ist ausnahmsweise eine andere Versorgungslösung gestattet, wenn dies gesondert dargelegt wird.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:
  • Kriterium: Einziges Zuschlagskriterium ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erforderlichen Wertungskriterien sind der Aufforderung der zugelassenen Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Westerwaldkreis weist darauf hin, dass diese zu versorgenden Adressen den Bietern auf Anfrage bereits jetzt georeferenziert zur Verfügung gestellt werden. Anfragen sind an die Kontaktstellen zu richten.

Im nachfolgenden Angebotsverfahren sind Gebote sowohl auf das Gesamtlos als auch auf Teillose zulässig: Es kann auf dieses oder mehrere Teillose oder das Gesamtlos geboten werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verbandgemeinde Bad Marienberg: 295 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse (sog. weiße Flecken)

Los-Nr.: 2
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Hauptort der Ausführung:

Siehe oben

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Markterkundungsverfahren vom 01.08.2018 bis zum 01.10.2018 hat der Westerwaldkreis in den 167 Ortsgemeinden (ohne die 25 Ortsgemeinden der VG Montabaur) insgesamt 1.336 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse ermittelt, die auf Gigabitniveau mit Investitionsbeihilfen im sog. Deckungslückenmodell versorgt werden sollen. Diese teilen sich auf die einzelnen Verbandsgemeinden folgendermaßen auf: Los Nr. 1 VG Hachenburg: 120; Los Nr. 2 VG Bad Marienberg: 295; Los Nr. 3 VG Rennerod: 179; Los Nr. 4 VG Selters: 402; Los Nr. 5 VG Westerburg: 141; Los Nr. 6 VG Ransbach-Baumbach: 54; Los Nr. 7 VG Wirges: 83; Los Nr. 8 VG Wallmerod: 41; Los Nr. 9 VG Höhr-Grenzhausen: 21.

Zu diesem Zwecke wird in einem zweistufigen Verfahren das wirtschaftlichste Versorgungsangebot ermittelt. Auf der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren auf der zweiten Stufe statt.

Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des (EU- bzw.) GWB-Vergaberechts ausgenommen sind. Anwendbar ist im vorliegenden Fall § 149 Nr. 8 GWB. Danach ist das Vergaberecht nicht anwendbar auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind (die EU-Vergaberichtlinien,) das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, wenn in dieser Bekanntmachung Begrifflichkeiten wie "Konzession" bzw. "Auftrag", "Teilnahmeantrag" etc. verwandt werden.

Zielversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von sog. verlorenen Zuschüssen zu ermöglichen, die in der Verbandsgemeinde Bad Marienberg belegenen, noch unterversorgten Teilnehmeranschlüsse über ein NGA-Netz zu erschließen und auf dieser Grundlage zu versorgen. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden, welches im Eigentum eines privaten Unternehmens steht. Der jeweilige private Netzerrichter und -betreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur unter Nutzung der Investitionsbeihilfen zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den Endkunden vor Ort entsprechende Produkte und Services (Telefonie, Internet-Zugang sowie Bewegtbildanwendungen, wie z. B. IP-TV etc.) zu marktüblichen Konditionen anzubieten und das Netz auch für andere Vorleistungsnachfrager zu öffnen, damit diese ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Endkunden als Anbieter von Produkten und Services im Projektgebiet auftreten können; der Zugang zum passiven Netz muss für unlimitierte Dauer gewährt werden. Der Netzerrichter und -betreiber muss alle verbliebenen unterversorgten 295 Teilnehmer mit einer möglichen Bandbreite von mindestens einem Gigabit/s versorgen. Nur bei besonders entlegenen und schwer erreichbaren Teilnehmern ist ausnahmsweise eine andere Versorgungslösung gestattet, wenn dies gesondert dargelegt wird.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:
  • Kriterium: Einziges Zuschlagskriterium ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erforderlichen Wertungskriterien sind der Aufforderung der zugelassenen Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Westerwaldkreis weist darauf hin, dass diese zu versorgenden Adressen den Bietern auf Anfrage bereits jetzt georeferenziert zur Verfügung gestellt werden. Anfragen sind an die Kontaktstellen zu richten.

Im nachfolgenden Angebotsverfahren sind Gebote sowohl auf das Gesamtlos als auch auf Teillose zulässig: Es kann auf dieses oder mehrere Teillose oder das Gesamtlos geboten werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verbandsgemeinde Rennerod: 179 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse (sog. weiße Flecken)

Los-Nr.: 3
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Hauptort der Ausführung:

Siehe oben

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Markterkundungsverfahren vom 01.08.2018 bis zum 01.10.2018 hat der Westerwaldkreis in den 167 Ortsgemeinden (ohne die 25 Ortsgemeinden der VG Montabaur) insgesamt 1.336 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse ermittelt, die auf Gigabitniveau mit Investitionsbeihilfen im sog. Deckungslückenmodell versorgt werden sollen. Diese teilen sich auf die einzelnen Verbandsgemeinden folgendermaßen auf: Los Nr. 1 VG Hachenburg: 120; Los Nr. 2 VG Bad Marienberg: 295; Los Nr. 3 VG Rennerod: 179; Los Nr. 4 VG Selters: 402; Los Nr. 5 VG Westerburg: 141; Los Nr. 6 VG Ransbach-Baumbach: 54; Los Nr. 7 VG Wirges: 83; Los Nr. 8 VG Wallmerod: 41; Los Nr. 9 VG Höhr-Grenzhausen: 21.

Zu diesem Zwecke wird in einem zweistufigen Verfahren das wirtschaftlichste Versorgungsangebot ermittelt. Auf der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren auf der zweiten Stufe statt.

Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des (EU- bzw.) GWB-Vergaberechts ausgenommen sind. Anwendbar ist im vorliegenden Fall § 149 Nr. 8 GWB. Danach ist das Vergaberecht nicht anwendbar auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind (die EU-Vergaberichtlinien,) das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, wenn in dieser Bekanntmachung Begrifflichkeiten wie "Konzession" bzw. "Auftrag", "Teilnahmeantrag" etc. verwandt werden.

Zielversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von sog. verlorenen Zuschüssen zu ermöglichen, die in der Verbandsgemeinde Rennerod belegenen, noch unterversorgten Teilnehmeranschlüsse über ein NGA-Netz zu erschließen und auf dieser Grundlage zu versorgen. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden, welches im Eigentum eines privaten Unternehmens steht. Der jeweilige private Netzerrichter und -betreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur unter Nutzung der Investitionsbeihilfen zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den Endkunden vor Ort entsprechende Produkte und Services (Telefonie, Internet-Zugang sowie Bewegtbildanwendungen, wie z. B. IP-TV etc.) zu marktüblichen Konditionen anzubieten und das Netz auch für andere Vorleistungsnachfrager zu öffnen, damit diese ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Endkunden als Anbieter von Produkten und Services im Projektgebiet auftreten können; der Zugang zum passiven Netz muss für unlimitierte Dauer gewährt werden. Der Netzerrichter und -betreiber muss alle verbliebenen unterversorgten 179 Teilnehmer mit einer möglichen Bandbreite von mindestens einem Gigabit/s versorgen. Nur bei besonders entlegenen und schwer erreichbaren Teilnehmern ist ausnahmsweise eine andere Versorgungslösung gestattet, wenn dies gesondert dargelegt wird.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:
  • Kriterium: Einziges Zuschlagskriterium ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erforderlichen Wertungskriterien sind der Aufforderung der zugelassenen Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Westerwaldkreis weist darauf hin, dass diese zu versorgenden Adressen den Bietern auf Anfrage bereits jetzt georeferenziert zur Verfügung gestellt werden. Anfragen sind an die Kontaktstellen zu richten.

Im nachfolgenden Angebotsverfahren sind Gebote sowohl auf das Gesamtlos als auch auf Teillose zulässig: Es kann auf dieses oder mehrere Teillose oder das Gesamtlos geboten werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verbandsgemeinde Selters: 402 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse (sog. weiße Flecken)

Los-Nr.: 4
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Hauptort der Ausführung:

Siehe oben

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Markterkundungsverfahren vom 01.08.2018 bis zum 01.10.2018 hat der Westerwaldkreis in den 167 Ortsgemeinden (ohne die 25 Ortsgemeinden der VG Montabaur) insgesamt 1.336 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse ermittelt, die auf Gigabitniveau mit Investitionsbeihilfen im sog. Deckungslückenmodell versorgt werden sollen. Diese teilen sich auf die einzelnen Verbandsgemeinden folgendermaßen auf: Los Nr. 1 VG Hachenburg: 120; Los Nr. 2 VG Bad Marienberg: 295; Los Nr. 3 VG Rennerod: 179; Los Nr. 4 VG Selters: 402; Los Nr. 5 VG Westerburg: 141; Los Nr. 6 VG Ransbach-Baumbach: 54; Los Nr. 7 VG Wirges: 83; Los Nr. 8 VG Wallmerod: 41; Los Nr. 9 VG Höhr-Grenzhausen: 21.

Zu diesem Zwecke wird in einem zweistufigen Verfahren das wirtschaftlichste Versorgungsangebot ermittelt. Auf der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren auf der zweiten Stufe statt.

Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des (EU- bzw.) GWB-Vergaberechts ausgenommen sind. Anwendbar ist im vorliegenden Fall § 149 Nr. 8 GWB. Danach ist das Vergaberecht nicht anwendbar auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind (die EU-Vergaberichtlinien,) das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, wenn in dieser Bekanntmachung Begrifflichkeiten wie "Konzession" bzw. "Auftrag", "Teilnahmeantrag" etc. verwandt werden.

Zielversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von sog. verlorenen Zuschüssen zu ermöglichen, die in der Verbandsgemeinde Selters belegenen, noch unterversorgten Teilnehmeranschlüsse über ein NGA-Netz zu erschließen und auf dieser Grundlage zu versorgen. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden, welches im Eigentum eines privaten Unternehmens steht. Der jeweilige private Netzerrichter und -betreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur unter Nutzung der Investitionsbeihilfen zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den Endkunden vor Ort entsprechende Produkte und Services (Telefonie, Internet-Zugang sowie Bewegtbildanwendungen, wie z. B. IP-TV etc.) zu marktüblichen Konditionen anzubieten und das Netz auch für andere Vorleistungsnachfrager zu öffnen, damit diese ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Endkunden als Anbieter von Produkten und Services im Projektgebiet auftreten können; der Zugang zum passiven Netz muss für unlimitierte Dauer gewährt werden. Der Netzerrichter und -betreiber muss alle verbliebenen unterversorgten 402 Teilnehmer mit einer möglichen Bandbreite von mindestens einem Gigabit/s versorgen. Nur bei besonders entlegenen und schwer erreichbaren Teilnehmern ist ausnahmsweise eine andere Versorgungslösung gestattet, wenn dies gesondert dargelegt wird.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:
  • Kriterium: Einziges Zuschlagskriterium ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erforderlichen Wertungskriterien sind der Aufforderung der zugelassenen Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Westerwaldkreis weist darauf hin, dass diese zu versorgenden Adressen den Bietern auf Anfrage bereits jetzt georeferenziert zur Verfügung gestellt werden. Anfragen sind an die Kontaktstellen zu richten.

Im nachfolgenden Angebotsverfahren sind Gebote sowohl auf das Gesamtlos als auch auf Teillose zulässig: Es kann auf dieses oder mehrere Teillose oder das Gesamtlos geboten werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verbandsgemeinde Westerburg: 141 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse (sog. weiße Flecken)

Los-Nr.: 5
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Hauptort der Ausführung:

Siehe oben

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Markterkundungsverfahren vom 01.08.2018 bis zum 01.10.2018 hat der Westerwaldkreis in den 167 Ortsgemeinden (ohne die 25 Ortsgemeinden der VG Montabaur) insgesamt 1.336 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse ermittelt, die auf Gigabitniveau mit Investitionsbeihilfen im sog. Deckungslückenmodell versorgt werden sollen. Diese teilen sich auf die einzelnen Verbandsgemeinden folgendermaßen auf: Los Nr. 1 VG Hachenburg: 120; Los Nr. 2 VG Bad Marienberg: 295; Los Nr. 3 VG Rennerod:179; Los Nr. 4 VG Selters: 402; Los Nr. 5 VG Westerburg: 141; Los Nr. 6 VG Ransbach-Baumbach: 54; Los Nr. 7 VG Wirges: 83; Los Nr. 8 VG Wallmerod: 41; Los Nr. 9 VG Höhr-Grenzhausen: 21.

Zu diesem Zwecke wird in einem zweistufigen Verfahren das wirtschaftlichste Versorgungsangebot ermittelt. Auf der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren auf der zweiten Stufe statt.

Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des (EU- bzw.) GWB-Vergaberechts ausgenommen sind. Anwendbar ist im vorliegenden Fall § 149 Nr. 8 GWB. Danach ist das Vergaberecht nicht anwendbar auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind (die EU-Vergaberichtlinien,) das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, wenn in dieser Bekanntmachung Begrifflichkeiten wie "Konzession" bzw. "Auftrag", "Teilnahmeantrag" etc. verwandt werden.

Zielversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von sog. verlorenen Zuschüssen zu ermöglichen, die in der Verbandsgemeinde Westerburg belegenen, noch unterversorgten Teilnehmeranschlüsse über ein NGA-Netz zu erschließen und auf dieser Grundlage zu versorgen. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden, welches im Eigentum eines privaten Unternehmens steht. Der jeweilige private Netzerrichter und -betreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur unter Nutzung der Investitionsbeihilfen zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den Endkunden vor Ort entsprechende Produkte und Services (Telefonie, Internet-Zugang sowie Bewegtbildanwendungen, wie z. B. IP-TV etc.) zu marktüblichen Konditionen anzubieten und das Netz auch für andere Vorleistungsnachfrager zu öffnen, damit diese ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Endkunden als Anbieter von Produkten und Services im Projektgebiet auftreten können; der Zugang zum passiven Netz muss für unlimitierte Dauer gewährt werden. Der Netzerrichter und -betreiber muss alle verbliebenen unterversorgten 141 Teilnehmer mit einer möglichen Bandbreite von mindestens einem Gigabit/s versorgen. Nur bei besonders entlegenen und schwer erreichbaren Teilnehmern ist ausnahmsweise eine andere Versorgungslösung gestattet, wenn dies gesondert dargelegt wird.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:
  • Kriterium: Einziges Zuschlagskriterium ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erforderlichen Wertungskriterien sind der Aufforderung der zugelassenen Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Westerwaldkreis weist darauf hin, dass diese zu versorgenden Adressen den Bietern auf Anfrage bereits jetzt georeferenziert zur Verfügung gestellt werden. Anfragen sind an die Kontaktstellen zu richten.

Im nachfolgenden Angebotsverfahren sind Gebote sowohl auf das Gesamtlos als auch auf Teillose zulässig: Es kann auf dieses oder mehrere Teillose oder das Gesamtlos geboten werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach: 54 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse (sog. weiße Flecken)

Los-Nr.: 6
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Hauptort der Ausführung:

Siehe oben

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Markterkundungsverfahren vom 01.08.2018 bis zum 01.10.2018 hat der Westerwaldkreis in den 167 Ortsgemeinden (ohne die 25 Ortsgemeinden der VG Montabaur) insgesamt 1.336 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse ermittelt, die auf Gigabitniveau mit Investitionsbeihilfen im sog. Deckungslückenmodell versorgt werden sollen. Diese teilen sich auf die einzelnen Verbandsgemeinden folgendermaßen auf: Los Nr. 1 VG Hachenburg: 120; Los Nr. 2 VG Bad Marienberg: 295; Los Nr. 3 VG Rennerod: 179; Los Nr. 4 VG Selters: 402; Los Nr. 5 VG Westerburg: 141; Los Nr. 6 VG Ransbach-Baumbach: 54; Los Nr. 7 VG Wirges: 83; Los Nr. 8 VG Wallmerod: 41; Los Nr. 9 VG Höhr-Grenzhausen: 21.

Zu diesem Zwecke wird in einem zweistufigen Verfahren das wirtschaftlichste Versorgungsangebot ermittelt. Auf der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren auf der zweiten Stufe statt.

Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des (EU- bzw.) GWB-Vergaberechts ausgenommen sind. Anwendbar ist im vorliegenden Fall § 149 Nr. 8 GWB. Danach ist das Vergaberecht nicht anwendbar auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind (die EU-Vergaberichtlinien,) das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, wenn in dieser Bekanntmachung Begrifflichkeiten wie "Konzession" bzw. "Auftrag", "Teilnahmeantrag" etc. verwandt werden.

Zielversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von sog. verlorenen Zuschüssen zu ermöglichen, die in der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach belegenen, noch unterversorgten Teilnehmeranschlüsse über ein NGA-Netz zu erschließen und auf dieser Grundlage zu versorgen. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden, welches im Eigentum eines privaten Unternehmens steht. Der jeweilige private Netzerrichter und -betreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur unter Nutzung der Investitionsbeihilfen zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den Endkunden vor Ort entsprechende Produkte und Services (Telefonie, Internet-Zugang sowie Bewegtbildanwendungen, wie z. B. IP-TV etc.) zu marktüblichen Konditionen anzubieten und das Netz auch für andere Vorleistungsnachfrager zu öffnen, damit diese ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Endkunden als Anbieter von Produkten und Services im Projektgebiet auftreten können; der Zugang zum passiven Netz muss für unlimitierte Dauer gewährt werden. Der Netzerrichter und -betreiber muss alle verbliebenen unterversorgten 54 Teilnehmer mit einer möglichen Bandbreite von mindestens einem Gigabit/s versorgen. Nur bei besonders entlegenen und schwer erreichbaren Teilnehmern ist ausnahmsweise eine andere Versorgungslösung gestattet, wenn dies gesondert dargelegt wird.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:
  • Kriterium: Einziges Zuschlagskriterium ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erforderlichen Wertungskriterien sind der Aufforderung der zugelassenen Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Westerwaldkreis weist darauf hin, dass diese zu versorgenden Adressen den Bietern auf Anfrage bereits jetzt georeferenziert zur Verfügung gestellt werden. Anfragen sind an die Kontaktstellen zu richten.

Im nachfolgenden Angebotsverfahren sind Gebote sowohl auf das Gesamtlos als auch auf Teillose zulässig: Es kann auf dieses oder mehrere Teillose oder das Gesamtlos geboten werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verbandsgemeinde Wirges: 83 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse (sog. weiße Flecken)

Los-Nr.: 7
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Hauptort der Ausführung:

Siehe oben

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Markterkundungsverfahren vom 01.08.2018 bis zum 01.10.2018 hat der Westerwaldkreis in den 167 Ortsgemeinden (ohne die 25 Ortsgemeinden der VG Montabaur) insgesamt 1.336 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse ermittelt, die auf Gigabitniveau mit Investitionsbeihilfen im sog. Deckungslückenmodell versorgt werden sollen. Diese teilen sich auf die einzelnen Verbandsgemeinden folgendermaßen auf: Los Nr. 1 VG Hachenburg: 120; Los Nr. 2 VG Bad Marienberg: 295; Los Nr. 3 VG Rennerod: 179; Los Nr. 4 VG Selters: 402; Los Nr. 5 VG Westerburg: 141; Los Nr. 6 VG Ransbach-Baumbach: 54; Los Nr. 7 VG Wirges: 83; Los Nr. 8 VG Wallmerod: 41; Los Nr. 9 VG Höhr-Grenzhausen: 21.

Zu diesem Zwecke wird in einem zweistufigen Verfahren das wirtschaftlichste Versorgungsangebot ermittelt. Auf der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren auf der zweiten Stufe statt.

Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des (EU- bzw.) GWB-Vergaberechts ausgenommen sind. Anwendbar ist im vorliegenden Fall § 149 Nr. 8 GWB. Danach ist das Vergaberecht nicht anwendbar auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind (die EU-Vergaberichtlinien,) das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, wenn in dieser Bekanntmachung Begrifflichkeiten wie "Konzession" bzw. "Auftrag", "Teilnahmeantrag" etc. verwandt werden.

Zielversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von sog. verlorenen Zuschüssen zu ermöglichen, die in der Verbandsgemeinde Wirges belegenen, noch unterversorgten Teilnehmeranschlüsse über ein NGA-Netz zu erschließen und auf dieser Grundlage zu versorgen. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden, welches im Eigentum eines privaten Unternehmens steht. Der jeweilige private Netzerrichter und -betreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur unter Nutzung der Investitionsbeihilfen zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den Endkunden vor Ort entsprechende Produkte und Services (Telefonie, Internet-Zugang sowie Bewegtbildanwendungen, wie z. B. IP-TV etc.) zu marktüblichen Konditionen anzubieten und das Netz auch für andere Vorleistungsnachfrager zu öffnen, damit diese ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Endkunden als Anbieter von Produkten und Services im Projektgebiet auftreten können; der Zugang zum passiven Netz muss für unlimitierte Dauer gewährt werden. Der Netzerrichter und -betreiber muss alle verbliebenen unterversorgten 83 Teilnehmer mit einer möglichen Bandbreite von mindestens einem Gigabit/s versorgen. Nur bei besonders entlegenen und schwer erreichbaren Teilnehmern ist ausnahmsweise eine andere Versorgungslösung gestattet, wenn dies gesondert dargelegt wird.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:
  • Kriterium: Einziges Zuschlagskriterium ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erforderlichen Wertungskriterien sind der Aufforderung der zugelassenen Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Westerwaldkreis weist darauf hin, dass diese zu versorgenden Adressen den Bietern auf Anfrage bereits jetzt georeferenziert zur Verfügung gestellt werden. Anfragen sind an die Kontaktstellen zu richten.

Im nachfolgenden Angebotsverfahren sind Gebote sowohl auf das Gesamtlos als auch auf Teillose zulässig: Es kann auf dieses oder mehrere Teillose oder das Gesamtlos geboten werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verbandsgemeinde Wallmerod: 41 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse (sog. weiße Flecken)

Los-Nr.: 8
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Hauptort der Ausführung:

Siehe oben

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Markterkundungsverfahren vom 01.08.2018 bis zum 01.10.2018 hat der Westerwaldkreis in den 167 Ortsgemeinden (ohne die 25 Ortsgemeinden der VG Montabaur) insgesamt 1.336 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse ermittelt, die auf Gigabitniveau mit Investitionsbeihilfen im sog. Deckungslückenmodell versorgt werden sollen. Diese teilen sich auf die einzelnen Verbandsgemeinden folgendermaßen auf: Los Nr. 1 VG Hachenburg: 120; Los Nr. 2 VG Bad Marienberg: 295; Los Nr. 3 VG Rennerod:179; Los Nr. 4 VG Selters: 402; Los Nr. 5 VG Westerburg: 141; Los Nr. 6 VG Ransbach-Baumbach: 54; Los Nr. 7 VG Wirges: 83; Los Nr. 8 VG Wallmerod: 41; Los Nr. 9 VG Höhr-Grenzhausen: 21.

Zu diesem Zwecke wird in einem zweistufigen Verfahren das wirtschaftlichste Versorgungsangebot ermittelt. Auf der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren auf der zweiten Stufe statt.

Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des (EU- bzw.) GWB-Vergaberechts ausgenommen sind. Anwendbar ist im vorliegenden Fall § 149 Nr. 8 GWB. Danach ist das Vergaberecht nicht anwendbar auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind (die EU-Vergaberichtlinien,) das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, wenn in dieser Bekanntmachung Begrifflichkeiten wie "Konzession" bzw. "Auftrag", "Teilnahmeantrag" etc. verwandt werden.

Zielversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von sog. verlorenen Zuschüssen zu ermöglichen, die in der Verbandsgemeinde Wallmerod belegenen, noch unterversorgten Teilnehmeranschlüsse über ein NGA-Netz zu erschließen und auf dieser Grundlage zu versorgen. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden, welches im Eigentum eines privaten Unternehmens steht. Der jeweilige private Netzerrichter und -betreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur unter Nutzung der Investitionsbeihilfen zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den Endkunden vor Ort entsprechende Produkte und Services (Telefonie, Internet-Zugang sowie Bewegtbildanwendungen, wie z. B. IP-TV etc.) zu marktüblichen Konditionen anzubieten und das Netz auch für andere Vorleistungsnachfrager zu öffnen, damit diese ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Endkunden als Anbieter von Produkten und Services im Projektgebiet auftreten können; der Zugang zum passiven Netz muss für unlimitierte Dauer gewährt werden. Der Netzerrichter und -betreiber muss alle verbliebenen unterversorgten 41 Teilnehmer mit einer möglichen Bandbreite von mindestens einem Gigabit/s versorgen. Nur bei besonders entlegenen und schwer erreichbaren Teilnehmern ist ausnahmsweise eine andere Versorgungslösung gestattet, wenn dies gesondert dargelegt wird.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:
  • Kriterium: Einziges Zuschlagskriterium ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erforderlichen Wertungskriterien sind der Aufforderung der zugelassenen Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Westerwaldkreis weist darauf hin, dass diese zu versorgenden Adressen den Bietern auf Anfrage bereits jetzt georeferenziert zur Verfügung gestellt werden. Anfragen sind an die Kontaktstellen zu richten.

Im nachfolgenden Angebotsverfahren sind Gebote sowohl auf das Gesamtlos als auch auf Teillose zulässig: Es kann auf dieses oder mehrere Teillose oder das Gesamtlos geboten werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen: 21 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse (sog. weiße Flecken)

Los-Nr.: 9
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
64210000 Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Hauptort der Ausführung:

Siehe oben

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Markterkundungsverfahren vom 01.08.2018 bis zum 01.10.2018 hat der Westerwaldkreis in den 167 Ortsgemeinden (ohne die 25 Ortsgemeinden der VG Montabaur) insgesamt 1.336 unterversorgte Teilnehmeranschlüsse ermittelt, die auf Gigabitniveau mit Investitionsbeihilfen im sog. Deckungslückenmodell versorgt werden sollen. Diese teilen sich auf die einzelnen Verbandsgemeinden folgendermaßen auf: Los Nr. 1 VG Hachenburg: 120; Los Nr. 2 VG Bad Marienberg: 295; Los Nr. 3 VG Rennerod: 179; Los Nr. 4 VG Selters: 402; Los Nr. 5 VG Westerburg: 141; Los Nr. 6 VG Ransbach-Baumbach: 54; Los Nr. 7 VG Wirges: 83; Los Nr. 8 VG Wallmerod: 41; Los Nr. 9 VG Höhr-Grenzhausen: 21.

Zu diesem Zwecke wird in einem zweistufigen Verfahren das wirtschaftlichste Versorgungsangebot ermittelt. Auf der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren auf der zweiten Stufe statt.

Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Für die Vergabe von Konzessionen sind in § 149 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Ausnahmetatbestände geregelt, wonach bestimmte Konzessionen von dem Anwendungsbereich des (EU- bzw.) GWB-Vergaberechts ausgenommen sind. Anwendbar ist im vorliegenden Fall § 149 Nr. 8 GWB. Danach ist das Vergaberecht nicht anwendbar auf Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind (die EU-Vergaberichtlinien,) das GWB-Vergaberecht, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften wird hierdurch indes nicht begründet. Dies gilt auch, wenn in dieser Bekanntmachung Begrifflichkeiten wie "Konzession" bzw. "Auftrag", "Teilnahmeantrag" etc. verwandt werden.

Zielversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von sog. verlorenen Zuschüssen zu ermöglichen, die in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen belegenen, noch unterversorgten Teilnehmeranschlüsse über ein NGA-Netz zu erschließen und auf dieser Grundlage zu versorgen. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden, welches im Eigentum eines privaten Unternehmens steht. Der jeweilige private Netzerrichter und -betreiber erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, die entsprechende Breitbandinfrastruktur unter Nutzung der Investitionsbeihilfen zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, das NGA Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den Endkunden vor Ort entsprechende Produkte und Services (Telefonie, Internet-Zugang sowie Bewegtbildanwendungen, wie z. B. IP-TV etc.) zu marktüblichen Konditionen anzubieten und das Netz auch für andere Vorleistungsnachfrager zu öffnen, damit diese ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Endkunden als Anbieter von Produkten und Services im Projektgebiet auftreten können; der Zugang zum passiven Netz muss für unlimitierte Dauer gewährt werden. Der Netzerrichter und -betreiber muss alle verbliebenen unterversorgten 21 Teilnehmer mit einer möglichen Bandbreite von mindestens einem Gigabit/s versorgen. Nur bei besonders entlegenen und schwer erreichbaren Teilnehmern ist ausnahmsweise eine andere Versorgungslösung gestattet, wenn dies gesondert dargelegt wird.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:
  • Kriterium: Einziges Zuschlagskriterium ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erforderlichen Wertungskriterien sind der Aufforderung der zugelassenen Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der Westerwaldkreis weist darauf hin, dass diese zu versorgenden Adressen den Bietern auf Anfrage bereits jetzt georeferenziert zur Verfügung gestellt werden. Anfragen sind an die Kontaktstellen zu richten.

Im nachfolgenden Angebotsverfahren sind Gebote sowohl auf das Gesamtlos als auch auf Teillose zulässig: Es kann auf dieses oder mehrere Teillose oder das Gesamtlos geboten werden.

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer/Bewerber und Nachweis seiner Zuverlässigkeit:

— Unternehmensprofil des Bewerbers (Dauer des Firmenbestehens bzw. Gründungsjahr, gewählte Rechtsform, gegenwärtige Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer);

— Aktueller Auszug aus dem Berufs- und Handelsregister;

— Nachweis über Anmeldung des Bewerbers bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft sowie

— Nachweis über das Vorliegen einer Meldebestätigung nach § 6 Telekommunikationsgesetz.

Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 und 124 GWB:

— darüber, dass kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren zulasten des Bewerbers eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde;

— darüber, dass sich der Bewerber nicht in Liquidation befindet;

Eigenerklärung darüber,

— dass der Bewerber keine schwere Verfehlung begangen hat, welche die Zuverlässigkeit in Frage stellt;

— dass der Bewerber der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen ist;

— dass im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers gemacht wurden bzw. werden;

— dass der Bieter die Bestimmungen des LTTG Rheinland-Pfalz, für öffentliche Auftragsvergaben, § 19 Mindestlohngesetz einhält und im Auftragsfall einhalten wird;

— dass der Bewerber die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch i.S.d. Dritten Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 21 Arbeitnehmerentsendegesetz) bzw. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 21) einhält und im Auftragsfall einhalten wird.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sind vom Bewerber die folgenden Belege beizubringen:

— Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand dieser Ausschreibung ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre;

— Vorlage der Jahresabschlüsse/Bilanzen bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre;

— Vorlage einer aktuellen Wirtschaftsauskunft bzw. Bonitätsbeurteilung (z. B. durch die Creditreform AG);

— Eigenerklärung und – soweit nicht durch verfügbare Mittel gedeckt – Bestätigung eines Finanzierungspartners, dass die privat zu erbringenden Investitionen abgedeckt sind, sowie

— Nachweis für das Vorliegen einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung.

— Sollen unter Umständen Teile der Leistung als Unteraufträge vergeben werden, ist eine entsprechende Benennung der Teile des Auftrags, die im Wege der Untervergabe an Dritte vergeben werden sollen, sowie die vorgesehenen Unterauftragnehmer durch den Bieter vorzunehmen. Wenn ein Bewerber oder Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft, ist nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Bietergemeinschaften sind statthaft. Bietergemeinschaften müssen mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnete rechtsverbindliche Erklärung mit folgenden Inhalten abgeben:

— Erklärung, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft im Falle der Auftragserteilung gesamtschuldnerisch haften;

— Benennung eines bevollmächtigten Vertreters, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, sowie

— Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, im Rahmen dieses Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mitglieder der Bietergemeinschaft zu handeln.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Sonstige besondere Bedingungen:

Das Auswahlverfahren ist unter Beachtung der besonderen Anforderungen der NGA-Rahmenregelung vom 15.6.2015 und der EU-Leitlinie vom 26.1.2013 durchzuführen. Danach ist der auszuwählende Netzerrichter und -betreiber gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 NGA-Rahmenregelung unter anderem dazu verpflichtet, einen offenen Zugang auf passiver und aktiver Infrastrukturebene in Form einer Vorleistung einschließlich einer physischen Entbündelung für einen Mindestzeitraum von 7 Jahren zu gewährleisten, während das Recht auf Zugang zur passiven Infrastruktur unbefristet bestehen muss. Die Infrastruktur muss zukunftssicher sein und mehreren Wettbewerbern die Möglichkeit einräumen, ihre aktiven und passiven Netzelemente an die bestehende Infrastruktur anzuschließen. Neben der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zum Betrieb des zu errichtenden NGA-Netzes für eine Mindestdauer von 7 Jahren ist zudem die Berücksichtigung einer Option zur Eigenausführung im Falle verzögerter Aktivierungen von Teilen des NGA-Netzes vorgesehen. Die Bewerber haben die Wirtschaftlichkeitslücke im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Die Investitionsbeihilfe wird, soweit diese gewährt werden sollte, nicht über die ermittelte Wirtschaftlichkeitslücke hinausgehen.

Beantragte Fördermittel: Der Kreis weist darauf hin, dass entsprechende Fördermittel bislang beantragt und im Zeitpunkt der Ausschreibungsbekanntmachung seitens des Bundes lediglich vorläufig bewilligt worden sind. Die Fördermittel sind für die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Netzerrichtern und -betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der NGA-Rahmenrichtlinie bestimmt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk Stand: 4.11.2016), die Besonderen Nebenbestimmungen („BNBest-Breitband“ Stand: 10.7.2019), die GIS-Nebenbestimmungen (Version 4.0 vom 1.8.2018), die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P Stand: 13.6.2018) und die NGA-RR sowie die Richtliniennovelle sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Die endgültige Bewilligung, insbesondere die verbindliche Festsetzung der Förderhöhe erfolgt erst nach Durchführung des Auswahlverfahrens auf Basis des Ergebnisses dieses Verfahrens. Aufgrund der Vorläufigkeit des Förderbescheides steht die Finanzierung des Projekts unter einem Vorbehalt. Der Kreis behält sich daher nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben bei der Nichtfinanzierbarkeit des Gesamtprojektes oder von Teilen des Projektes (insbesondere aufgrund einer Nichtgewährung von Fördermitteln) sowie bei einer auf Grundlage der Verhandlungen deutlich werdenden Unwirtschaftlichkeit vor, die Investitionsbeihilfe für die Errichtung des NGA-Netzes im Ausschreibungsgebiet bzw. in Teilgebieten nicht zu vergeben.

Zur Sicherstellung der Förderfähigkeit des Vorhabens im Sinne der Förderrichtlinie des Bundes sind vom auszuwählenden Netzerrichter und -betreiber das Materialkonzept sowie die Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastrukturen des Bundes (Version 4.1 Stand: 2.4.2019) für die Errichtung neuer Höchstgeschwindigkeitsnetze verbindlich zu beachten.

Die Errichtung des NGA-Netzes muss bis spätestens 31.12.2023 abgeschlossen sein.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit:

— Vorlage einer Auflistung von Referenzen vergleichbarer Projekte (kurze Beschreibung von Art und Umfang sowie Leistungszeitraum der jeweiligen Aufträge, Bezeichnung des jeweiligen Auftraggebers einschließlich Benennung eines Ansprechpartners sowie entsprechender Kontaktdaten; letztgenannte Angabe ist freiwillig und im Einklang mit dem Datenschutzrecht zu machen);

— Angaben und Erläuterungen zur fachlichen Kompetenz im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Breitbandinfrastrukturen auf Glasfaserbasis, sowie

— Nachweis darüber, dass der Bewerber über das erforderliche technische Equipment sowie genügend personelle Ressourcen verfügt, um den technischen Ausbau und Betrieb in der geplanten Zeit realisieren zu können.

Der Bieter weist mittels der oben genannten Anforderungen seine Eignung zur Teilnahme am Wettbewerb nach, die als Anhang zum Teilnahmeantrag über die Vergabeplattform einzureichen sind. Der Auftraggeber wird die Eignung auf Grundlage der übersandten Unterlagen nach Ablauf der Teilnahmefrist prüfen.

Sollten nach Auswertung der eingereichten Unterlagen Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen, kann er den Bieter zur Vorlage weitergehender Unterlagen oder zur Erklärung bereits vorgelegter Angaben und Nachweise auffordern

Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird:

Bietergemeinschaften sind statthaft. Bietergemeinschaften müssen mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnete rechtsverbindliche Erklärung mit folgenden Inhalten abgeben:

— Erklärung, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft im Falle der Auftragserteilung gesamtschuldnerisch haften;

— Benennung eines bevollmächtigten Vertreters, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, sowie

— Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, im Rahmen dieses Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mitglieder der Bietergemeinschaft zu handeln.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Nach der Rahmenregelung müssen alle Breitbandanschlüsse im Ausbaugebiet eine Verdoppelung der bestehenden Breitbandversorgung erfahren, wobei die Uploadrate mindestens im gleichen Verhältnis zur Ausgangsbandbreite steigen muss. Dabei sollen eine optimale Ausnutzung und Einbindung bestehender Infrastrukturen erfolgen. Der Netzerrichter und -betreiber muss die geforderte Übertragungsrate auch bei Spitzenbelastung garantieren können. Die Fördermittel sind ferner effizient dahingehend einzusetzen, dass möglichst konvergente Netze entstehen. Bei der Netzplanung sollen daher auch die Anforderungen an die mobile Gigabit-Gesellschaft berücksichtigt werden. Die Netze sollen auch mit anderen für die Telekommunikation oder andere Versorgungszwecke geeigneten Infrastrukturen vernetzt und genutzt werden (zum Beispiel Maßnahmen für vernetzte Mobilität oder die Anbindung von Mobilfunkbasisstationen).

III.1.5)Angaben über vorbehaltene Konzessionen
III.2)Bedingungen für die Konzession
III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
III.2.2)Bedingungen für die Konzessionsausführung:

Geforderte Kautionen und Sicherheiten:

Art und Höhe der zu stellenden Sicherheiten werden noch im Laufe des weiteren Ausschreibungsverfahrens zu bestimmen sein. Die Regelung dieser Sicherheiten wird Gegenstand des Verhandlungsverfahrens (2. Stufe dieses Verfahrens) sowie des abzuschließenden Kooperationsvertrages sein.

Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten zur Absicherung der Verpflichtungen des Netzerrichters und -betreibers:

Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, entsprechende Patronatserklärungen und/oder Vertragserfüllungsbürgschaften

Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften:

Die wesentlichen Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen werden sich aus dem Kooperationsvertrag ergeben, welcher im Rahmen der Angebotsaufforderung übermittelt werden wird.

III.2.3)Angaben zu den für die Ausführung der Konzession verantwortlichen Mitarbeitern

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen oder den Eingang der Angebote
Tag: 30/10/2020
Ortszeit: 23:59
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.2)Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
VI.3)Zusätzliche Angaben:

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnehmerwettbewerb (zweistufig) durchgeführt. Zum weiteren Verfahrensablauf: Die Bieter müssen ihren Teilnahmeantrag unter Beifügung der angefragten Angaben sowie Nachweise in unterzeichneter Schriftform bzw. durch Signatur (§ 126 b BGB) bis zum 30.10.2020, 23.59 Uhr über die Vergabeplattform www.rlp.vergabekommunal.de einreichen. Eine postalische Übersendung der Bewerbungsunterlagen oder per E-Mail ist nicht statthaft und führt zum Ausschluss aus dem Verfahren. Nach Ablauf der Teilnahmefrist werden zunächst die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Teilnahmeanträge auf Vollständigkeit geprüft und anhand der genannten Eignungskriterien die generell zugelassenen Teilnehmer ermittelt. Im Anschluss hieran werden bis zu fünf Teilnehmer aufgefordert, Angebote bezüglich des Umfangs der Investitionsbeihilfen, der Erbringung des Netzausbaus und Netzbetriebsleistungen und den darauf aufbauenden Diensten vorzulegen, über die im Rahmen von individuellen Gesprächsterminen verhandelt werden soll (sog. Verhandlungsverfahren). Der Westerwaldkreis behält sich nach Durchführung der ersten Verhandlungsrunde eine weitere Verringerung der Teilnehmeranzahl auf drei Bieter sowie die Durchführung mehrerer Verhandlungsrunden vor. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, kein Verhandlungsverfahren durchzuführen.

Derzeit angestrebt ist die Zuschlagserteilung bis voraussichtlich März 2021.

Die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erforderlichen Wertungskriterien sind der Aufforderung der zugelassenen Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen. Mit diesem Teilnahmewettbewerb wird der öffentliche Auftraggeber nicht zur Leistung einer Beihilfe oder zum Abschluss eines Vertrages mit einem der Bewerber verpflichtet. Insbesondere bleibt dem öffentlichen Auftraggeber die Einstellung der Vergabe vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit des gegenständlichen Breitbandausbauvorhabens ist insbesondere dann auszugehen, wenn die hier gegenständlichen Fördermittel – gleich aus welchem Grund - nicht oder nicht vollumfänglich akquiriert werden können. Bedingung für die Erteilung des Zuschlags und Auftragsvergabe ist insbesondere der endgültige Zuwendungsbescheid des Bundes und die Kofinanzierung durch das Land. Der öffentliche Auftraggeber übernimmt keine Kosten, die den Bietern im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Teilnahmewettbewerb entstehen können bzw. werden. Nähere Angaben und Details zum Projekt, zum Vergabeverfahren sowie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Neben der europaweiten Bekanntmachung erfolgt eine Veröffentlichung der Detailansicht der Konzessionsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen auf folgender Webseite: https://breitbandausschreibungen.de

Die Bekanntgabe auf der Vergabeplattform www.rlp.vergabekommunal.de (Vergabenummer 0681-WF-2020) dient zu Zwecke der Bereitstellung der Vergabeunterlagen sowie der Kommunikation.

Datenschutz: Auf die die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (siehe Anlage 2 der Vergabeunterlagen) wird verwiesen.

Juristischen Personen steht es frei, die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind, zu benennen. Die Angabe ist freiwillig. Der Bewerber stellt im Falle der Angabe das Vorliegen der entsprechenden Einwilligungen der jeweiligen natürlichen Person(en) hierzu sicher.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]

Internet-Adresse: www.mwvlw.rlp.de

VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Der Auftraggeber geht davon aus, dass die rechtlichen Vorgaben an die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den §§ 97 ff. GWB aufgrund der Bereichsausnahme gem. § 149 Nr. 8 GWB keine unmittelbare Anwendung finden. Gleichwohl soll sich die Ausschreibung der Wirtschaftlichkeitslücke für Breitbandversorgung an vergaberechtlichen Grundsätzen – insbesondere dem Transparenzgebot, Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Diskriminierungsverbot – orientieren. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorgaben wird hierdurch nicht begründet. Des Weiteren erfolgt der Hinweis, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig ist, sofern ein Verstoß nicht fristgerecht bei der Vergabestelle gerügt wird. Es sind ggf. die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen aus § 160 Abs. 3 GWB zu beachten.

Danach ist ein entsprechender Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn und soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]

Internet-Adresse: www.mwvlw.rlp.de

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
20/08/2020

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