Leasing Elektrofahrzeuge für die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-08-17-RPS-KRA
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Virchowstraße 30
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Leasing Elektrofahrzeuge für die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse beabsichtigt für ihren Fuhrpark fünf Elektrofahrzeuge per Leasing (Neuwagen, PKW-Ausführung als Kleinwagen bzw. Kompaktklasse) zu beschaffen.
Die Fahrzeuge sind jeweils für einen Leasingzeitraum von 36 Monaten bei einer Fahrleistung von 15 000 km p. a. zur Verfügung zu stellen.
AOK Rheinland – Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse Virchowstraße 30
67304 Eisenberg
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse schreibt die Beschaffung von 5 baugleichen Leasing-Elektrofahrzeugen (Neuwagen, PKW-Ausführung als Kleinwagen bzw. Kompaktklasse) aus. Die Beschaffung inkludiert das Leasing, die Beklebung, die Zulassung, die Überführung und Lieferung der Fahrzeuge.
Die Leasingdauer beträgt jeweils 36 Monate bei einer Fahrleistung von 15 000 km p. a..
Die Laufzeit des Leasingvertrags beginnt mit der Übergabe und endet mit der Rücknahme der Elektrofahrzeuge.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 24 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet). Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen,
2. Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt.
Angaben von 2 Referenzen bezogen auf das Leasing von mind. 3 Elektrofahrzeugen, inkl. Beklebung, innerhalb der letzten 3 Jahre, die nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind.
Es ist eine hinreichend detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen vorzunehmen und anzugeben, wann diese erbracht wurden; zwingend sind Angaben zu Referenzansprechpartnern (inkl. Telefonnummer).
Folgende Angaben sind zu tätigen:
— Kunde;
— Branche;
— Ansprechpartner/-in;
— Name;
— Anschrift;
— Telefonnummer;
— Leistungsbeschreibung: Anzahl der bereitgestellten Elektro Leasingfahrzeuge (mind. 3), Beklebung;
— Leistungszeitraum: (Start und Ende).
(1) Erklärung zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben gem. § 4 Abs. 2 LTTG (Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Fahrzeuge sind Bestandteil einer Fahrzeugflotte, die im Rahmen eines Offenen Verfahrens im Jahr 2019 bereits ausgetauscht wurde. Im damaligen Verfahren zur Beschaffung der Fahrzeuge wurde das Leasing von fünf Elektrofahrzeugen als Test bereits anvisiert und eine erneute Ausschreibung zur Beschaffung dieser in Aussicht gestellt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKDZFE
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist…"
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat…"
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…".