Verpachtung des Patienten- und Besuchercafés Referenznummer der Bekanntmachung: 2019-017-GF
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bremserstr. 79
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67063
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klilu.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verpachtung des Patienten- und Besuchercafés
Verpachtung des Besucher- und Patientenkiosks des Krankenhauses als hochwertige Cafeteria mit Café- und Bistro-Ambiente mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren.
Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH
Bremserstr. 79
67063 Ludwigshafen
Der Auftraggeber betreibt neben einer Mitarbeiterkantine einen Patienten- und Besucherkiosk ohne besonderes gestalterisches Konzept mit beschränktem Speiseangebot. Mitarbeiterkantine und Kiosk sind sieben Tage die Woche geöffnet, letzterer derzeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der vorhandene Patienten- und Besucherkiosk soll sowohl gestalterisch, als auch in Bezug auf das Speisenangebot in eine hochwertige Cafeteria mit Café- und Bistro-Ambiente aufgewertet werden. Zu diesem Zweck ist geplant, den derzeitigen Patienten- und Besucherkiosk inklusive zugehörigen Aufenthaltsraum zu verpachten.
Als Betreiber wünscht der Auftraggeber einen Pächter, der sowohl hochwertige Backwaren als auch kleine Mahlzeiten in einem gestalterisch anspruchsvollen Café & Bistro-Ambiente zu mindestens den o. g. Öffnungszeiten vertreibt. Ausdrücklich nicht erwünscht ist ein Gastronomiemodell und -Design im Sinne eines Schnellimbisses. Die Mindestöffnungszeiten sollen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr liegen. Es wird Wert auf ein angenehmes und gemütliches Ambiente sowie auf ein Angebot von hochwertigen, nachhaltigen, gesunden und leichten Speisen und Backwaren mit Zutaten und Herstellungsverfahren im Sinne des Ökologischen Grundgedankens gelegt.
Der Pächter soll weiterhin die Frühstücks- und Wochenendzeiten der Mitarbeiterkantine abdecken und durch ein entsprechendes Speisenangebot die Mitarbeiter, zu reduzierten Preisen, zu diesen Zeiten versorgen. Im Falle von Engpässen in der übrigen Speisenversorgung der Mitarbeiterkantine ist zudem eine beschränkte Versorgung der Mitarbeiter erwünscht.
Beabsichtigt ist, den Cafébetrieb im 1. Quartal 2021 an den Pächter zu übergeben. Die erforderlichen baulichen Maßnahmen obliegen dem Pächter. Spätester Pachtbeginn ist der 1.5.2021.
Die Pachtflächen befinden sich im Erdgeschoss des Hauptgebäudes des Klinikums in zentraler Lage. Es stehen 2 derzeit offen gehaltene Räume von insgesamt 210-220 m2 zur Verfügung, die der Pächter nach seinen eigenen Vorstellungen unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen gestalten soll. Bei der Gestaltung ist zu berücksichtigen, dass diese barrierefrei für mobilitätseingeschränkte Kunden/ Patienten erfolgt.
Angrenzend an die Räumlichkeiten für das Besucher-Café liegt die Mitarbeitercafeteria mit einem Zugang zur Außenterrasse. Die Terrasse kann der Pächter Werktags von 15.00 bis 18.00 Uhr und an den Wochenenden sowie Feiertagen ganztägig bis maximal 18.00 Uhr in sein Konzept einbinden.
Eine weitere Option der Außenbestuhlung befindet sich auf dem Freigelände des Klinikums am Haus E in ca. 200 m Entfernung. Diese kann durch den Pächter ebenfalls betrieben werden. Die dortige Terrasse kann in der Sommersaison ebenfalls ganztägig bis maximal 18.00 Uhr bewirtschaftet werden.
Dem Pächter werden keine Möbel, Geräte oder sonstige Betriebsmittel gestellt; die Gestaltung, Ausstattung und Möblierung trägt der Pächter auf eigene Kosten. Dabei ist er frei, seine Corporate Identity hervorzuheben.
Der Auftraggeber räumt dem Pächter das Recht auf Nutzung und Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistung ein. Der Pächter erhält, abgesehen von einer umsatzabhängigen variablen Pacht, die alleinigen Verwertungsrechte seiner Einnahmen aus dem Café-Betrieb. Er wird auf eigene Kosten das Café herrichten, möblieren, ausstatten und instand halten. Das wirtschaftliche Risiko liegt allein bei dem Pächter, dem die erwirtschafteten Umsätze zufließen.
Aufgrund des Umsatzes aus den zurückliegenden Jahren, der Lage des Cafés innerhalb des Klinikumsgeländes, der Kundenklientel, die sich aus einem großen Anteil an wechselnder Laufkundschaft (Besucher, Patienten) und einem Teil Stammkundschaft (Mitarbeiter, regelmäßig wiederkehrende Patienten) zusammensetzt, sowie der beim Konzessionsgeber angedachten Konzeptidee, geht der Konzessionsgeber unter normalen Umständen, d.h. bei Normalbestuhlung und Normalbetrieb, von einer Umsatzprognose in Höhe von geschätzt 1,08 Mio. EUR brutto für den Pächter aus (also von einem durchschnittlichen Tagesumsatz in Höhe von knapp [Betrag gelöscht] EUR brutto).
Der Pächter zahlt dem Auftraggeber eine Grundpacht in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR pro Jahr.
Der Bieter zahlt dem Konzessionsgeber darüber hinaus eine umsatzabhängige variable Pacht mindestens in Höhe von 5 % auf den Nettojahresumsatz. Die variable Pacht ist wesentliches preisbildendes Bewertungskriterium.
Für Pandemie-Situationen können Sondervereinbarungen, wie z. B. eine Stundungsvereinbarung getroffen werden.
Die Laufzeit beträgt 10 Jahre mit einer zweimaligen Verlängerungsoption von jeweils 6 Jahren, gesamt als maximal 16 Jahre.
Der Bieter reicht dem Konzessionsgeber mit dem Angebot ein Pachtkonzept, aus dem sich die in den Vergabeunterlagen näher beschriebenen Aspekte ergeben sollen.
2 mal jeweils 3 Jahre
Der Bieter muss gemäß §§ 25 Abs. 1 KonzVgV, 152 Abs. 2 GWB i. V. m. § 122 GWB seine Fachkunde und Leistungsfähigkeit nachweisen können, um eine Konzession in der ausgeschriebenen Größenordnung bedienen zu können. Dem Auftraggeber ist sehr wichtig, eine langjährige und stabile Geschäftsbeziehung mit dem zukünftigen Pächter einzugehen. Aus diesem Grund muss der Bieter seine Eignung anhand der festgelegten Eignungsnachweise darlegen.
Nur diejenigen Bewerber, die die Anforderungen an die Eignung erfüllen, erhalten eine Aufforderung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren und damit die Gelegenheit zur Angebotsabgabe erster (indikativer) Angebote, die den Beginn des eigentlichen Verhandlungsverfahrens markieren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Neben der Abgabe der Eigenerklärungen zu §§ 122, 123, 124 GWB hat der Bewerber einen aktuellen Handelsregisterauszuges einzureichen (nicht älter als 3 Monate vor dem Bekanntmachungsdatum)
1. Der Bieter hat eine Haftpflichtversicherung mit folgendem Versicherungsumfang vorzuhalten:
— Personenschäden: mind. 5 Mio. EUR;
— Vermögensschäden: [Betrag gelöscht] EUR;
— Schäden an gepachteten Räumen / Gebäude: mind. 5 Mio. EUR;
— Schäden durch übergreifende Schadenereignisse (z. B. Feuer, Wasser) auf nicht gepachtete Gebäude/Sachen: mind. 10 Mio. EUR;
— Für mindestens jeweils 2 Schadensfälle pro Kalenderjahr.
(2-fache Maximierung der Deckungssumme).
Den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Versicherung hat er durch Erklärung der Angaben zu seiner Versicherung im Eignungsformblatt zu führen. Auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers hat er einen Nachweis durch die Versicherung zu erbringen.
2. Es wird ein Mindestumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags pro Kalenderjahr von mindestens 1,5 Mio. EUR netto gefordert. (Ausschlusskriterium). Der durchschnittliche Umsatz berechnet sich wie folgt: Summierter Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags aus den Jahren 2017, 2018 und 2019, geteilt durch drei. Erreicht der so ermittelte durchschnittliche Umsatz den geforderten Mindestumsatz, ist die Eignungsvoraussetzung erfüllt. Zum Nachweis hat der Bieter die geforderten auftragsbezogenen Umsätze im Eignungsformblatt zu erklären.
3. Das sich aus den Jahresabschlüssen ergebende Verhältnis von Vermögen (Umlaufvermögen) zu Verbindlichkeiten (kurzfristige Verbindlichkeiten) soll in den letzten 6 Geschäftsjahren durchschnittlich mindestens 1,2 betragen (Ausschlusskriterium). Dazu reicht der Bewerber die Jahresabschlüsse der Jahre 2017 bis 2019 ein. Erreicht der Bewerber diese Liquiditätsquote nicht, kann er kann den Ausschluss durch eine sog. „harte Patronatserklärung“ z. B. seiner Muttergesellschaft oder eines anderen verbundenen Unternehmens abwenden. Das die Patronatserklärung abgebende Unternehmen muss seinerseits das geforderte Verhältnis von Vermögen zu Verbindlichkeiten anhand der letzten 6 Jahresabschlüsse nachweisen.
4. Zum Nachweis seines Liquiditätsstatus' reicht der Bewerber eine aktuelle Bankbescheinigung seines Kreditinstituts oder einer entsprechenden Erklärung seines Steuerberaters ein (jeweils nicht früher als 6 Monate vor Bekanntmachungsdatum ausgestellt).
5. Zur Beurteilung, ob der Bieter zur Erbringung des Auftrags wirtschaftlich in der Lage ist, möchte sich der Auftraggeber ein allgemeines Bild von dem Bieter machen. Daher reicht der Bieter eine kurze Unternehmensbeschreibung nebst Organigramm der Unternehmens- und gegebenenfalls Konzernstruktur, eine Übersicht über etwaige Zweigniederlassungen ein, sowie ein Motivationsschreiben mit einer Unternehmenspräsentation ein.
1. Der Auftraggeber geht davon aus, dass für die Ausführung des gegenständlichen Vorhabens eine adäquate Anzahl geeigneter technischer Fachkräften erforderlich ist. Der Auftraggeber bittet daher um Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Qualitäts- und Hygienekontrolle beauftragt sind, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht.
2. Der Auftraggeber hält zur sachgerechten Ausführung des Auftrags eine adäquate Anzahl an Beschäftigten und Führungskräften für erforderlich. Es wird daher um Angabe der durchschnittlichen Anzahl der Führungskräfte (einschließlich Filialleitungen) in den letzten 6 Jahren gebeten.
3. Zum Nachweis, dass der Bieter ein adäquates Qualitätssicherungs- und Hygienemanagement in seinem Unternehmen eingeführt hat, hat der Bieter seine Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere sein HACCP-Konzept nachzuweisen (HACCP-Konzept = Ausschlusskriterium).
4. Der Auftraggeber möchte sich ein Bild davon machen, wie die bieterseitigen Beschaffungsprozesse zur Sicherung der Kontinuität der Vielfalt des täglichen Warenangebotes organisiert sind. Daher fügt der Bieter eine Beschreibung seines Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems bei.
5. Der Bieter hat anzugeben, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt. Unterauftragnehmer sind zu benennen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung sowie Eigenerklärungen nach §§ 122, 123, 124 GWB sind abzugeben.
6. Kann der Bieter Teile der Eignungsanforderungen zur wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nicht selbst erfüllen, besteht die Möglichkeit, Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe). Eine entsprechende Verpflichtungserklärung sowie die geforderten Eignungsnachweise sind abzugeben.
7. Unternehmen können sich mit anderen Unternehmen zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall ist anzugeben, dass eine Teilnahme als Bietergemeinschaft besteht, die Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie ein bevollmächtigter Vertreter sind zu benennen. Weiterhin ist eine Erklärung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft abzugeben, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften und der angegebene Vertreter zur Vertretung der Bietergemeinschaft bevollmächtigt ist. Schließlich sind die Eignungsnachweise für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig vorzulegen, allerdings beschränkt auf den Anteil des Mitglieds an der Gesamtleistung. Die Referenzen der Mitglieder der Bietergemeinschaft zusammen müssen mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand vergleichbar sein.
8. Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit erwartet der Auftraggeber den Nachweis vergleichbarer Referenzen. Der Auftraggeber behält sich den unangekündigten Besuch von Referenzobjekten vor. Mindestanforderungen an die Referenzen:
a) 2 Referenzen mit folgenden Kriterien sind zu erfüllen:
— Als vergleichbar wird eine Referenz erachtet, wenn es sich bei dem Referenzobjekt um ein Café handelt, das eine Fläche zwischen 150 und 300 m2 umfasst mit nachweislich positiver Umsatzentwicklung; als nicht vergleichbar werden gastronomische Objekte im Stile und Designs eines Schnellimbisses angesehen.
b) 2 Referenzen mit folgenden Kriterien sind zu erfüllen:
— Als vergleichbar wird eine Referenz erachtet, wenn zumindest 60 % des Umsatzes des ausgeschriebenen Projekts pro Jahr erreicht wird mit nachweislich positiver Umsatzentwicklung; als nicht vergleichbar werden gastronomische Objekte im Stile und Designs eines Schnellimbisses angesehen. Referenzgröße für den Umsatz: [Betrag gelöscht] EUR brutto.
Sofern eine Referenz beide vorgenannten Kriterien erfüllt, ist diese Referenz für beide Kriterien ausreichend.
c) Mindestens eines der vorgenannten Referenzobjekte muss zwingend in einem Krankenhaus oder in einer geschlossenen Laden-/Einkaufspassage betrieben werden.
Die Details zu den Eignungsnachweisen und den Referenzanforderungen sind in den Vergabeunterlagen beschrieben.
Nach Vertragsabschluss ist eine Mietkaution in Höhe von 6 Monatspachten zu hinterlegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP6YYMYHC4
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften im Rahmen der Bekanntmachung und/oder der Vergabeunterlagen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens aber des Erkennenkönnens spätestens bis Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form über das Kommunikationstool des Vergabeportals https://rlp.vergabekommunal.de zu rügen.
In gleicher Form sind sonstige Verstöße gegen Vergabevorschriften von Bietern ab Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens aber des Erkennenkönnens unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form zu rügen.
Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB:
(1) Der Auftraggeber hat die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vor-gesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Einleitung, Antrag gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.