Gerüstbauarbeiten – Bad Kreuznach Neubau Salinenbad
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kilianstr. 9
Ort: Bad Kreuznach
NUTS-Code: DEB14 Bad Kreuznach
Postleitzahl: 55543
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreuznacherstadtwerke.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Gerüstbauarbeiten – Bad Kreuznach Neubau Salinenbad
Neubau Salinenbad Bad Kreuznach Gerüstbauarbeiten.
55545 Bad Kreuznach
— Fassaden-/Innenfassadengerüst auf-, abbauen u. vorhalten ca. 2 750 m2;
— Belagsverbreiterung b = 30 cm auf-, abbauen u. vorhalten ca. 405 m;
— Belagsverbreiterung b = 60 cm auf-, abbauen u. vorhalten ca. 460 m;
— Systemgitterträger auf-, abbauen u. vorhalten ca. 30 m;
— Gerüstturm auf-, abbauen u. vorhalten ca. 2 St.;
— Flächengerüst Treppe Windfang auf-, abbauen u. vorhalten 1 St.;
— Flächengerüst Kinderbecken auf-, abbauen u. vorhalten 1 St.;
— Fahrbares Gerüst auf-, abbauen u. vorhalten 2 St.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: St.-Sebastianer Straße 29
Ort: Kobienz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.