Beschaffung einer Hybrid-Stereolithographieanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 003-2019/FGK
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Heinrich-Meister-Straße 2
Ort: Höhr-Grenzhausen
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Postleitzahl: 56203
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.fgk-keramik.de/
Adresse des Beschafferprofils: http://www.fgk-keramik.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Hybrid-Stereolithographieanlage
003-19/FGK Hybrid-Stereolithographieanlage.
FGk GmbH
Heinrich-Meister Straße 2
56203 Höhr-Grenzhausen
003-19/FGK Hybrid-Stereolithographieanlage.
Die Beschaffung wird finanziert aus dem EFRE Programm „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" (2014-2020) Zuwendungsverfahren (VV IWB-EFRE).
Aufhebung nach VgV § 63 Abs 1 Nr.1.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Aufhebung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aufhebung nach VgV § 63 Abs 1 Nr. 1.
Bekanntmachungs-ID: CXPDYDKY593
Postanschrift: Stiftstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 GWB grundsätzlich unzulässig soweit:
— der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.