Adenau
Albig
Alflen
Altenahr
Altenkirchen (Westerwald)
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Wörrstadt
Wörth am Rhein
Zell
Zweibrücken

Deutschland – Softwareprogrammierung und -beratung – Erweiterung des Funktionsumfangs im Rahmen des Projektes „MaaS“

553700-2026 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Softwareprogrammierung und -beratung – Erweiterung des Funktionsumfangs im Rahmen des Projektes „MaaS“
OJ S 152/2026 10/08/2026
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Erweiterung des Funktionsumfangs im Rahmen des Projektes „MaaS“
Beschreibung: Zur weiteren Optimierung der Mobilitätsplattform „MaaS“ und zur erfolgreichen Erreichung der Projektziele sind Anpassungen der bestehenden Anforderungen sowie die Implementierung zusätzlicher Funktionsbausteine (Change Requests, CR) durch den Dienstleister Hacon Ingenieurgesellschaft mbH erforderlich geworden.
Kennung des Verfahrens: d52d1cef-f67a-4c2d-9ef4-1e5e3515123e
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 48100000 Branchenspezifisches Softwarepaket
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Trier, Kreisfreie Stadt (DEB21)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) - § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) und Nr. 5 SektVO: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind.

5. Los

5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Aufbau und Verwaltung einer integrierten Nutzerdatenbank (User Account Integration)
Beschreibung: Zwecks Realisierung der einzelnen Funktionalitäten der Mobilitätsplattform ist der Aufbau und die Verwaltung einer integrierten Nutzerdatenbank erforderlich, um dem Appnutzer z.B. den Kauf von Tickets und das Speichern von favorisierten ÖPNV-Verbindungen zu ermöglichen. Im Laufe des Projekts wurde erkennbar, dass der Dienstleister eine Anbindung zur SWT-Nutzerdatenbank („Microsoft Entra ID“) mittels Schnittstelle realisieren muss, um eine nahtlose Integration in die App zu ermöglichen, ohne dass der Appnutzer einen erneuten Anmelde- und Registrierungsprozesse durchführen muss. Die Umsetzung dieser „Single Sign On“ Funktionalität bedeutet bei der Implementierung der Schnittstelle zur SWT-Nutzerdatenbank eine höhere Komplexität und größeren technischen Aufwand, welcher zum Zeitpunkt der Beauftragung in technischer Detailtiefe noch nicht absehbar war. Für die erfolgreiche Projektumsetzung wird die Realisierung dessen zwecks Abbau von technischen Zugangshürden für den Nutzer als essentiell erachtet.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72212000 Programmierung von Anwendersoftware
Zusätzliche Einstufung (cpv): 48100000 Branchenspezifisches Softwarepaket
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Trier, Kreisfreie Stadt (DEB21)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Informationen über die Überprüfungsfristen: „§ 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“ Von der Möglichkeit des § 135 Abs. 3 GWB wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsverfahren: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - Vergabekammer - Stiftsstraße 9 55116 Mainz Telefon: 06131 / 16-2234 Fax: 06131 / 16-2113 vergabekammer.rlp@mwvlw.rlp.de „§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH
5.1.
Los: LOT-0002
Titel: Wallet Funktionalität für Tickets in Android & iOS
Beschreibung: Der Dienstleister generiert nach Abschluss eines Ticketkaufs durch den Appnutzer mittels der HAFAS.salesplatform API Tickets als QR-Code, die nativ in der App dargestellt werden sollen. Im Laufe des Projektes wurde erkennbar, dass die App, in welche die Integration der Mobilitätsplattform erfolgt, architektonisch grundsätzlich nicht dafür ausgerichtet und technisch nicht in der Lage ist, im Falle einer fehlenden Internetverbindung gekaufte Tickets nativ in der App darzustellen. SWT sieht es als erforderlich an, dass Appnutzer auch bei fehlender Internetverbindung ihre gekauften Tickets abrufen können, um diese bei eventuellen Fahrscheinkontrollen im ÖPNV vorzeigen zu können. Dies begründet sich u.a. dadurch, dass eine durchgehende Mobilfunkabdeckung bei einigen Bus- und Zugverbindungen nicht vollständig gewährleistet werden kann, wodurch Fahrgäste trotz Besitz eines digitalen Tickets in solchen Fällen ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) entrichten müssten.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72212000 Programmierung von Anwendersoftware
Zusätzliche Einstufung (cpv): 48100000 Branchenspezifisches Softwarepaket
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Trier, Kreisfreie Stadt (DEB21)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Informationen über die Überprüfungsfristen: „§ 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“ Von der Möglichkeit des § 135 Abs. 3 GWB wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsverfahren: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - Vergabekammer - Stiftsstraße 9 55116 Mainz Telefon: 06131 / 16-2234 Fax: 06131 / 16-2113 vergabekammer.rlp@mwvlw.rlp.de „§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH
5.1.
Los: LOT-0003
Titel: Subscription Modul Deutschlandticket
Beschreibung: Der Dienstleister baut im Rahmen der Umsetzung der Mobilitätsplattform einen Ticketshop auf, welcher alle digitalen Einzel- und Zeitkarten entsprechend der gültigen Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes VRT umfasst. Im Laufe des Projektes wurde erkennbar, dass für das Deutschlandticket, im Gegensatz zu allen weiteren digitalen Fahrscheinen im Ticketshop, ein sogenanntes „Subscription Modul“ notwendig wird, welches eine Verwaltung von Abonnements umfasst. Das Deutschlandticket unterliegt als bundesweit einheitliches ÖPNV-Ticket den vorgegebenen technischen Spezifikationen und ist nur in digitaler Form sowie als sich automatisch verlängerndes Abonnement technisch umzusetzen. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung als auch bei der Beauftragung lag SWT die Information in dieser Detailtiefe noch nicht vor. Entsprechend wurde dieses Subscription Modul ursprünglich nicht berücksichtigt. Als Teil des Verkehrsverbunds VRT ist SWT dazu verpflichtet, das digitale Ticketsortiment vollständig abzubilden, weswegen ein Verzicht auf die Umsetzung des Deutschlandtickets als Abonnement nicht möglich und im Rahmen des Projekts zwingend zu realisieren ist.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72212000 Programmierung von Anwendersoftware
Zusätzliche Einstufung (cpv): 48100000 Branchenspezifisches Softwarepaket
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Trier, Kreisfreie Stadt (DEB21)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Informationen über die Überprüfungsfristen: „§ 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“ Von der Möglichkeit des § 135 Abs. 3 GWB wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsverfahren: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - Vergabekammer - Stiftsstraße 9 55116 Mainz Telefon: 06131 / 16-2234 Fax: 06131 / 16-2113 vergabekammer.rlp@mwvlw.rlp.de „§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH

6. Ergebnisse

Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Der Auftrag soll gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) und Nr. 5 SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, da die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter ist. Im Ergebnis sollen zusätzliche Dienstleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden, die zur teilweisen Erneuerung und Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind.

8. Organisationen

8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: SWT Stadtwerke Trier Verkehrs-GmbH
Postanschrift: Ostallee 7-13
Stadt: Trier
Postleitzahl: 54290
Land, Gliederung (NUTS): Trier, Kreisfreie Stadt (DEB21)
Land: Deutschland
Telefon: +496517173301
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Hacon Ingenieurgesellschaft mbH
Postanschrift: Lister Str. 15
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30163
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Beschaffungsdienstleister
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Internetadresse: https://op.europa.eu
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: e428b163-4983-4e70-8c2a-d8cb0de82a81 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 26
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 06/08/2026 15:08:19 (UTC+00:00) Westeuropäische Zeit, GMT
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 553700-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 152/2026
Datum der Veröffentlichung: 10/08/2026