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1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: UNIVERSITÄTSMEDIZIN der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Beschaffung von einem CT-Gerät Radiologie im Rahmen von einem Clinical Use Test
Beschreibung: Für die Radiologie im Gebäude 505 der Universitätsmedizin Mainz (im Folgenden: "UM") soll ein neues CT-Gerät beschafft werden. Dieses Gerät soll schwerpunktmäßig für Untersuchungen von Patienten in Notfallsituationen (Schockraum) und für radiologischen Interventionen (bildgesteuerte, perkutane Therapie und Diagnostik) eingesetzt werden Das aktuelle Gerät "Brilliance iCT 256" von Philips ist seit Ende 2024 "end of life" und wird Ende 2027 "end of service" gehen. Gleichwohl ist eine Ersatzbeschaffung dringend erforderlich, weil das Bestandgerät instabil ist und daher nicht mehr verlässlich für Schockraum-Untersuchungen und radiologischen Interventionen eingesetzt werden kann.
Kennung des Verfahrens: 737d9a78-2ac5-409f-ae42-22b2b0390536
Interne Kennung: GBE-2026-0491
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33115100 CT-Scanner
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Langenbeckstrasse 1
Stadt: Mainz
Postleitzahl: 55131
Land, Gliederung (NUTS): Mainz, Kreisfreie Stadt (DEB35)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Geb. 505, EG, Radiologie
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXPDYD8YKJP#
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Beschaffung von einem CT-Gerät Radiologie im Rahmen von einem Clinical Use Test
Beschreibung: Die Siemens Healtheneers AG (im Folgenden: "Siemens") hat der UM angeboten, das Neugerät "NAEOTOM Alpha4" aus der "Clinical Use Test"-Phase ("CUT") zu erwerben. Dieses Gerät soll erst im zweiten Quartal des Jahres 2027 im Markt eingeführt werden. Die UM bekommt somit die Gelegenheit, für eine weitergehende Bewertung des Geräts im Rahmen der Nachbeobachtung ("post-market clinical follow-up") dieses schon vor Markteinführung voraussichtlich ab Januar 2027 zu nutzen. Die Bewertung soll folgende Aspekte umfassen: - Bildqualität und applizierte Strahlendosis für verschiedene klinische Bereiche (Abdomen, Thorax, Gefäße); - Benutzerfreundlichkeit (z. B. in Bezug auf Workflows, Benutzeroberfläche, Bildrekonstruktionszeiten, IT-Integration, Kernel-Auswahl); - Allgemeine Stabilität und Praxistauglichkeit der neuen Softwareversion. Zu diesem Zweck soll ein gesonderter Test- und Feedbackvertrag zwischen der UM und Siemens abgeschlossen werden. Für die Bewertungsleistungen der UM wird diese von Siemens eine Vergütung erhalten. Das CT-Gerät ist eine technologische Neuentwicklung. Es handelt sich hierbei um das erste photonenzählende Single-Source-CT-System mit einer integrierten Lösung für die umfassende Unterstützung von Ablationstherapien - von der Planung über die navigierte Nadelplatzierung bis hin zur Therapie und abschließenden Ergebnisbeurteilung. Es ist derzeit das einzige Gerät mit einer CE-Zulassung in der EU. Ferner gehört es zur welt-weit ersten Reihe von CT-Scannern mit Photonenzählung, die für den klinischen Einsatz zugelassen sind. Das Gerät liefert Bilder mit ultrahoher Auflösung ohne negative Konse-quenzen bei den Dosiswerten und komplett ohne elektronisches Rauschen, ein verbessertes Kontrast-Rausch-Verhältnis und intrinsische spektrale Empfindlichkeit. Es kann ultradünne 0,2-mm-Schichten erzeugen, z. B. für eine Bildgebung bei niedrigen kV-Werten ohne Beeinträchtigungen bei Erwachsenen bzw. bei adipösen Patienten, mit Scangeschwindigkeiten von bis zu 345 mm/s. Es ermöglicht ferner eine räumliche Auflösung von 0,24 mm im Standardmodus sowie 0,11 mm im hochauflösenden Quantum HD Modus. Die Gantry erreicht maximale Rotationsgeschwindigkeiten von bis zu 0,25 Sekunden, die in einer zeitlichen Auflösung von nur 125 ms resultieren. Diese Eigenschaften sind für den Einsatzzweck (Schockraum-Untersuchungen und radiologischen Interventionen) zwingend erforderlich. Das CT-Gerät ist eine technologische Neuentwicklung. Es handelt sich hierbei um das erste photonenzählende Single-Source-CT-System mit automatisierter Interventionshilfe. Es ist derzeit das einzige Gerät mit einer CE-Zulassung in der EU. Ferner gehört es zur weltweit ersten Reihe von CT-Scannern mit Photonenzählung, die für den klinischen Einsatz zugelassen sind. Das Gerät liefert Bilder mit ultrahoher Auflösung ohne negative Konsequenzen bei den Dosiswerten und komplett ohne elektronisches Rauschen, ein verbessertes Kontrast-Rausch-Verhältnis und intrinsische spektrale Empfindlichkeit. Es kann ultradünne 0,2-mm-Schichten erzeugen, z. B. für eine Bildgebung bei niedrigen kV-Werten ohne Beeinträchtigungen bei Erwachsenen bzw. bei adipösen Patienten, mit Scangeschwindigkeiten von bis zu 345 mm/s. Es ermöglicht ferner eine räumliche Auflösung von 0,25 mm im Standardmodus sowie 0,11 mm im hochauflösenden Quantum HD Modus. Die Gantry erreicht maximale Rotationsgeschwindigkeiten von bis zu 0,24 Sekunden, die in einer zeitlichen Auflösung von nur 125 ms resultieren. Durch das Angebot von Siemens erhält die UM die einzigartige Möglichkeit, diese technologische Neuheit schon vor Markteinführung zu einem vergünstigten Preis einzusetzen. Insbesondere aufgrund der höheren Auflösung und der geringeren Strahlung bringt dies erhebliche Vorteile bei der Behandlung der Patienten mit sich. Sollte die UM dieses Angebot nicht annehmen, könnte sie dieses CT-Gerät erst frühestens im zweiten Quartal 2027 zu einem höheren Preis beschaffen. Weiterer Vorteil ist, dass die UN aufgrund des Test- und Feedbackvertrags zusätzlich eine Vergütung von Siemens für die Bewertung des Geräts erhalten wird.
Interne Kennung: GBE-2026-0491
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33115100 CT-Scanner
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Langenbeckstrasse 1
Stadt: Mainz
Postleitzahl: 55131
Land, Gliederung (NUTS): Mainz, Kreisfreie Stadt (DEB35)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Geb. 505, EG, Radiologie
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: UNIVERSITÄTSMEDIZIN der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: B. Rechtliche Bewertung Da der maßgebliche Schwellenwert von 216.000 EUR netto überschritten wird, richtet sich die vergaberechtliche Prüfung nach den §§ 97 ff. GWB, VgV. Eine Direktvergabe im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb kann gut begründet auf den Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV gestützt werden. Dies ist der Fall, "wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll, b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von ge-werblichen Schutzrechten." § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV wird dabei ergänzt durch § 14 Abs. 6 VgV, der besagt: "Die in Abs. 4 Nr. 2 a) und b) genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist." I. Monopolstellung i. S. v. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV An den Ausnahmetatbestand der Monopolstellung eines Bieters werden durch die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt: Er ist als Ausnahme zum vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz restriktiv auszulegen. Denn die Auftragsvergabe wird weitgehend dem Wettbewerb entzogen, indem gezielt nur mit einem Bieter verhandelt wird und andere Unternehmen weder einbezogen werden noch durch Bekanntmachung in transparenter Weise über die Beauftragungsmöglichkeit Kenntnis erlangen können. VK Bund, Beschl. v. 5. Februar 2009 ? VK 1 - 186/08. Voraussetzung für die Direktvergabe ist demnach nicht nur das Vorliegen eines Ausschließlichkeitsrechts. Die Norm fordert darüber hinaus, dass aufgrund dieses Ausschließlichkeitsrechts nur ein einziges Unternehmen den fraglichen Auftrag durchführen kann; es muss also eine Monopolstellung vorliegen. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21. Juli 2010 ? 15 Verg 6/10; VK Bund, Beschl. v. 22. August 2008 ? VK 2 - 73/08. 1. Rechtsprechung des EuGH Diese Auffassung vertritt ebenso der Europäische Gerichtshof. EuGH, Urt. v. 9. Januar 2025 - C -578/23; Urt. v. 15. Oktober 2009 ? C-275/08; Urt. v. 2. Juni 2005 ? C-394/02. So hat er festgestellt, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um von einer Monopolstellung ausgehen zu können: "...ist als Erstes zu prüfen, ob der öffentliche Auftraggeber (...) auch nachweisen muss, dass ihm die Ausschließlichkeitssituation nicht zuzurechnen ist. (...) Es wäre jedoch (...) unvereinbar, einem solchen öffentlichen Auftraggeber zu erlauben, diese Bestimmung anzuwenden, obwohl ihm die Schaffung oder Aufrechterhaltung der Ausschließlichkeitssituation, auf die er sich zu diesem Zweck beruft, ins-besondere deshalb zuzurechnen ist, weil er zur Erreichung des Ziels des betreffen-den Auftrags die Ausschließlichkeitssituation nicht herbeiführen musste oder über tatsächliche und wirtschaftlich vertretbare Mittel verfügte, um diese Situation zu beenden." EuGH, Urt. v. 9. Januar 2025 - C -578/23. Daher ist nach Auffassung des EuGH zu prüfen, ob das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zur Begründung eines Ausschließlichkeitsrechts geführt hat. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Fortdauer einer solchen Ausschließlichkeitssituation auf die Handlung oder Untätigkeit des öffentlichen Auftraggebers zurückzuführen ist. Die weiteren beiden Voraussetzungen sind:"Zum einen müssen die Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, eine techn. Besonderheit aufweisen, und zum anderen muss es aufgrund dieser techn. Besonderheit unbedingt erforderlich sein, den Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen zu vergeben." EuGH, Urt. v. 2. Juni 2005 ?C-394/02.Außerdem muss der Auftraggeber im Rahmen einer sorgfältigen europaweiten Markterforschung detailliert prüfen, ob tatsächlich ausschließlich ein Unternehmen den Auftrag erbringen kann.Der Auftraggeber ist insofern dazu verpflichtet, sich eine Marktübersicht zu verschaffen. Dabei muss die europaweite Markterforschung zu dem Ergebnis kommen, dass das ausgewählte Unternehmen Monopolist für die Erbringung der nachgefragten Leistung ist. Nicht ausreichend ist, wenn der Auftraggeber lediglich subjektiv der Auffassung ist, dass nur ein bestimmtes Unternehmen die wirtschaftlichste Leistungserbringung erwarten lässt. EuGH, Urt. v. 15. Oktober 2009 ? C-275/08; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. Juli 2007 ? 11 Verg 5/07; VK Hessen, Beschl. v. 27. April 2007 ? 69 d - VK - 11/2007. Der Auftraggeber kommt dieser Beweislast nicht bereits dadurch nach,indem er darlegt, dass ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag am besten ausführen kann. Vielmehr muss er beweisen,dass einzig dieses Unternehmen für die Ausführung des Auftrages in Betracht kommt. VK Brandenburg, Beschl. v. 22. Mai 2008 ? VK 11/08. Es kann vorliegend gut begründet werden,dass aus techn. Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist bzw. die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Keine Zurechenbarkeit :Erste Voraussetzung nach der Rechtsprechung des EuGH ist, dass der UM die Ausschließlichkeitssituation nicht zuzurechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftraggeber zur Erreichung des Beschaffungsziels die Ausschließlichkeitssituation nicht herbei-führen musste-es also Alternativen zum Beschaffungsgegenstand gab - oder in der Lage war, diese Ausschließlichkeitssituation zu beenden.Weder gibt es Alternativen zu dem Beschaffungsgegenstand noch ist die UM in der Lage,die technische Monopolstellung des CT-Geräts zu beenden. Dies liegt daran, dass es sich hierbei um eine Weltneuheit handelt. Alternative CT-Geräte, die über dieselben technischen Eigenschaften verfügen,sind am Markt nicht erhältlich.Folglich hat die UM keinen Einfluss auf die vorliegende Situation,so dass ihr diese auch nicht zuzurechnen ist
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: Siemens Healthineers
Angebot:
Kennung des Angebots: xxx
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Wert der Ausschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von Unteraufträgen: Nein
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: CPQ-1708088 Rev.3
Titel: Kaufvertrag
Datum der Auswahl des Gewinners: 26/06/2026
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: UNIVERSITÄTSMEDIZIN der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Registrierungsnummer: 07-HSJOGUUNIMZ01-93
Postanschrift: Langenbeckstrasse 1
Stadt: Mainz
Postleitzahl: 55131
Land, Gliederung (NUTS): Mainz, Kreisfreie Stadt (DEB35)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Geschäftsbereich Einkauf
Telefon: +49 6131-17-3996
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
Registrierungsnummer: 07-0001801100000-05
Postanschrift: Stiftstraße 9
Stadt: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land, Gliederung (NUTS): Mainz, Kreisfreie Stadt (DEB35)
Land: Deutschland
Telefon: +49 613116-2234
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Siemens Healthineers
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Großunternehmen
Registrierungsnummer: DE64872105
Postanschrift: Frankfurter Str. 110
Stadt: Frankfurt
Postleitzahl: 65760
Land, Gliederung (NUTS): Main-Taunus-Kreis (DE71A)
Land: Deutschland
Telefon: 01737073595
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer:
Staatsangehörigkeit des Eigentümers: Deutschland
Gewinner dieser Lose: LOT-0001
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 44b37469-50eb-4db7-b66f-dbab2c2a71e9 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 26/06/2026 09:18:21 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 442608-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 122/2026
Datum der Veröffentlichung: 29/06/2026