2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Betrug: Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Korruption: Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), und §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Weiter erklärt der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils dass der in § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB genannte Ausschlussgrund nicht auf das Unternehmen zutrifft: Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und dies wurde durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Weiter erklärt der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Zahlungsunfähigkeit: Weiter erklärt der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder es hat seine Tätigkeit eingestellt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Weiter erklärt der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen oder eine Person, die nach § 123 Absatz 3 GWB für das Unternehmen verantwortlich handelt oder handelte, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt werden könnte. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Weiter erklärt der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Weiter erklärt der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Weiter erklärt der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Weiter erklärt der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählt folgender Punkt: das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Weiter erklärt der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten oder erforderliche Nachweise nicht übermittelt oder, das Unternehmen hat versucht, a) die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen zu übermitteln, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder das Unternehmen hat fahrlässig oder vorsätzlich solche irreführenden Informationen übermittelt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber reicht die Tariftreueerklärung nach § 4 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334) mit der Bewerbung ein. // Weiter erklärt der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber, dass im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern ausschließlich solche Nachunternehmer eingesetzt werden, für die kein Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB vorliegt. Sollte ein fakultativer Ausschlussgrund bei einem Nachunternehmer nach § 124 GWB vorliegen, wird der Bewerber dies in der Bewerbung angeben. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Die Vergabestelle / der Auftraggeber behält sich vor, die Eignung der Nachunternehmer zu überprüfen. // Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber reicht als "Eigenerklärung RUS-Sanktionen" mit der Bewerbung folgende Erklärungen ein: 1) Der/ die Bewerber gehört/gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. 2) Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift. 3) Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt. 4) Es wird ebenso bestätigt, dass der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber (und die Unternehmen, die Mitglieder des Konsortiums sind, oder deren Subunternehmer), ist nicht Gegenstand von EU-Sanktionen, wie bspw. denen gegen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen, und befindet sich auch nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle der aufgeführten Personen. Das Kriterium, dass bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob eine juristische Person oder Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mehr als 50% der Eigentumsrechte an einer Organisation oder eine Mehrheitsbeteiligung an dieser.