5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60640000 Seefrachtverkehr
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2031
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Erforderlich für den Teilnahmeantrag
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:selbst#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#Der Verzicht auf einen Direkttransport birgt für den militärischen Transport spezifische Risiken, die es in Bezug auf die Sabotagegefahr und die Sicherheit zu berücksichtigen gilt. Im Vergleich zum direkten Fährweg gibt es bei einem Zwischenstopp erhöhte Risiken. Mehrfache Umschlagpunkte erhöhen das Risiko, dass sich feindliche Akteure unbemerkt Zugang zum Transportgut verschaffen oder Störungen verursachen können, z.B. durch das Anbringen von Ortungsgeräten oder die Manipulation der Fahrzeuge. Während ein direkter Fährtransport von Deutschland nach Litauen relativ wenig öffentliche Berührungspunkte hat (Häfen in Deutschland und Litauen), bedeutet der Halt in Schweden längere Aufenthalte in öffentlichen Häfen. Diese Orte sind schwerer zu überwachen und zu sichern und potenzielle Saboteure hätten mehr Gelegenheiten, die Ausrüstung zu überwachen oder zu manipulieren. Häfen sind oft Knotenpunkte, an denen unterschiedliche zivil-militärische Aktivitäten stattfinden. Eine militärische Ladung wäre hier stärker exponiert und könnte ein Ziel für feindliche Akteure sein, die in den Hafengebieten operieren. Eine verlängerte Route, noch dazu mit Zwischenstopp bedeutet mehr potenzielle Angriffspunkte. Der längere Transportweg bedeutet, dass die Fahrzeuge mehr Zeit exponiert verbringen, was zusätzliche Möglichkeiten für gezielte Sabotageakte oder Spionage schafft. Mehr Zwischenstopps und Transfers bedeuten mehr Schwachstellen, an denen Sabotageakte vorbereitet oder durchgeführt werden könnten. Z.B. ist Schweden als Transitland und potenzielle Zielscheibe zu bewerten. Obwohl Schweden mittlerweile NATO-Mitglied ist, hat das Land eine lange Geschichte der Neutralität. Es könnte daher Ziel für gezielte Sabotageakte von Akteuren sein, die Schweden schwächen oder politisch destabilisieren wollen, insbesondere im Zusammenhang mit seiner neuen Rolle in der NATO. Der Transit militärischer Güter könnte Schweden als Durchgangsland stärker ins Visier rücken. Russische Geheimdienste oder pro-russische Gruppen könnten Schweden als strategischen Punkt betrachten, um militärische Transporte zu stören, die für die Verstärkung der NATO-Präsenz in Litauen wichtig sind. Ein direkter Fährtransport bedeutet, dass das Fahrzeug auf hoher See unterwegs ist, wo der Zugang für Saboteure erheblich erschwert ist. Sabotageakteure hätten deutlich weniger physische Möglichkeiten, direkt auf die militärische Ausrüstung zuzugreifen, da der Transport hauptsächlich durch geschlossene und überwachte Häfen abgewickelt wird und dies auch nur am Abfahrt- und am Ankunftsort. Dies macht den direkten Seeweg sicherer gegen physische Sabotage. Ziel der vorliegenden Beschaffung ist, eine existierende Fähigkeit am Standort Litauen schnellstmöglich zum Schutz der eigenen Soldatinnen und Soldaten, aber auch der Soldatinnen und Soldaten verbündeter Nationen herzustellen. Die gegenwärtige und sich entwickelnde sicherheitspolitische Lage sowie die politische Vorgabe zur Übernahme einer größeren Verantwortung der Bundeswehr als Rahmennation in militärischen Einsätzen haben eine Verpflichtung im Bereich der Verteidigung an der Ostflanke ergeben. Die derzeit vorhandenen Kräfte sind nicht ausreichend. Entscheidender Aspekt ist daher die Fähigkeitslücke so schnell wie möglich durch die Verlegung größerer Truppenteile zu schließen. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat im Beschluss vom 31.05.2017 - Verg 36/16 (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 Rn 52; Beschluss vom 13.04.2016 - VII - Verg 47/156; 31.05.2017 - VII-Verg 36/16; 22.05.2013 - VII - Verg 16/12; OLG Celle Beschluss vom 31.03.2020 Rn 45; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 19 Verg 2/21) ausdrücklich festgestellt, dass der Auftraggeber zugunsten von Verringerung von Risikopotentialen bestimmte Lösungen vorgeben darf. Die schnellere Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit des militärischen Materials am Zielstandort sowie der risikoarme Transport stellen nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe dar, die den öffentlichen Auftraggeber dazu berechtigen, im Rahmen seiner (vergaberechtlichen) Bestimmungsfreiheit eine ganz bestimmte Durchführung der Transporte (hier: Direkttransporte) nachzufragen. Insoweit müssen im Rahmen der gebotenen Abwägung die Interessen des Wettbewerbs ausnahmsweise zurückstehen. Hinzu kommt nicht vernachlässigbarer Koordinierungsaufwand auf Seiten des Auftraggebers und damit des militärischen Bedarfsträgers. Wird ein drittes Land angefahren, so sind für jedes verschiffte Fahrzeug sowie für jeden zu befördernden Soldaten, diplomatische Anmeldungen durchzuführen. Der hierbei jeweils zu stellende "request for visist" stellt nicht nur einen (angesichts der Transportmasse) erheblichen administrativen Aufwand dar, sondern kann ggf. die zusammenhängende vollständige Verlegung von Personal und Material gefährden, sollte er von den Behörden des Drittlandes nicht zeitgerecht bearbeitet werden können. Besonders bei (nicht seltenem) kurzfristigem Fahrzeug-, Material- oder Personalwechsel, welcher dann nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht abgefertigt werden kann, wird der zusammenhängende Transit gefährdet bzw. ist nicht möglich. Weiterhin ist zu erwähnen, dass bei Anlaufen eines dritten Landes ggf. erneut Maßnahmen im Rahmen der Tierseuchenprophylaxe (TSP) getroffen werden müssen. Hierbei werden ebenso materielle sowie personelle Ressourcen verbraucht. Trotz der grundsätzlich gegebenen gegenseitigen Anerkennung haben schwedische Behörden das Recht, eigene Kontrollen durchzuführen. Das bedeutet, sie können die Zertifikate überprüfen und zusätzliche Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass keine Tierseuchen eingeschleppt werden. Schweden könnte spezifische Anforderungen und Sonderkontrollen aufstellen, insbesondere wenn die Fahrzeuge aus Hochrisikogebieten stammen oder wenn besondere Sicherheitsprotokolle für militärische Transporte gelten. Dies könnte bedeuten, dass selbst mit deutschen Zertifikaten weitere Maßnahmen oder Kontrollen erforderlich sind. Deutsche Zertifikate sind hilfreich und werden oft anerkannt, jedoch sind sie keine Garantie dafür, dass schwedische Behörden die Einfuhr ohne zusätzliche Kontrollen oder Anforderungen genehmigen. Der ggf. im Einzelfall erforderliche Aufwand ist überhaupt nicht abschätzbar und birgt deshalb ein zusätzliches Risiko der Verzögerungen. Bei zusätzlichen Kontrollen werden militärische Fahrzeuge und Ausrüstungen in der Regel in öffentlichen Häfen oder Kontrollstellen inspiziert. Diese erhöhte Sichtbarkeit kann sie zu einem Ziel für feindliche Akteure machen, die möglicherweise Informationen über den militärischen Präsenz und die Art der transportierten Güter sammeln möchten. Verzögerungen durch Kontrollen führen dazu, dass militärische Fahrzeuge länger in exponierten und potenziell ungeschützten Bereichen verweilen, was die Möglichkeit für Saboteure erhöht, sich Zugang zu verschaffen oder die Situation auszuspionieren. Bei Kontrollen sind oft mehrere Parteien beteiligt (z. B. Zollbeamte, Veterinärbehörden, eventuell auch externe Dienstleister). Dies schafft Gelegenheiten für unbefugte Personen, potenziell auf das militärische Gerät zuzugreifen, um Manipulationen vorzunehmen oder Schäden zu verursachen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Zertifikate von Qualitätskontrollinstituten
Beschreibung: Eignungsprüfung bereits abgeschlossen
Informationen über die zweite Phase eines zweiphasigen Verfahrens:
Das Verfahren wird in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt. In jeder Phase können einige Teilnehmer ausgeschlossen werden
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Das alleinige Zuschlagskriterium ist der Preis. Dieser ergibt sich aus der Summe der gewichteten Stellplatzpreise, sowie der Summe der Zusatzkosten. Gewertet wird die Summe des gewichteten Stellplatzpreises und der Summe der Zusatzkosten.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 100,00
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen ist beschränkt
Begründung für die Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Auftragsunterlagen: Schutz besonders sensibler Informationen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Verfahrensbedingungen:
Voraussichtliches Datum der Absendung der Aufforderungen zur Angebotseinreichung: 25/08/2025
Bedingungen für die Einreichung:
Obligatorische Angabe der Vergabe von Unteraufträgen: Keine Angabe der Vergabe von Unteraufträgen
Obligatorische Angabe der Vergabe von Unteraufträgen: Der/die vorgeschlagene(n) Unterauftragnehmer, der/die zur Erfüllung der Verpflichtung, einen Mindestprozentsatz des Auftrags als Unterauftrag zu vergeben, erforderlich ist/sind
Elektronische Einreichung: Zulässig
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge: 23/06/2025 13:00:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Die angegebenen Fristen sind einzuhalten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Geeignetheit des Unternehmens.
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
Finanzielle Vereinbarung: Gemäß Bewerbungsbedingungen (Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B))
Vergabe von Unteraufträgen:
Der Auftragnehmer muss alle Änderungen der Unterauftragnehmer angeben, die sich während der Auftragsausführung ergeben.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 3
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Bundeskartellamt
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: BAAINBw
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: BAAINBw