2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 32561000 Glasfaserverbindungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Universtitätsring 12a
Stadt: Trier
Postleitzahl: 54296
Land, Gliederung (NUTS): Trier, Kreisfreie Stadt (DEB21)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Erfüllungsort ist die jeweils auszurüstende Wohnanlage.
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 1,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXPDYD3YANX
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Betrug: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Korruption: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Zahlungsunfähigkeit: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Es gelten die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB, sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.