2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79800000 Druckereidienste und verbundene Dienstleistungen des Druckgewerbes
Zusätzliche Einstufung (cpv): 79820000 Dienstleistungen des Druckgewerbes, 79824000 Druckerei- und Verteilerdienste, 79971000 Buchbinderdienste und Verarbeitung
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXW8YYDYT4HURM4P 1. Hinweise zur Angebotsabgabe: Den Bietern wird die Möglichkeit angeboten sich auch auf ein oder alle Fachlose ggf. als Bietergemeinschaft zu bewerben, um ggf. Synergieeffekte nutzen zu können. Der Zuschlag erfolgt jedoch für alle Lose separat. In Dokument 03a_Bewertung und Zuschlag ist das Vorgehen beschrieben. Sollte ein Bieter ein Angebot abgeben, welches nur bei gleichzeitiger Bezuschlagung eines anderen Fachloses gilt, so wird dieser Bieter vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. 2. Datenaustausch: Der Auftragnehmer Distribution und der Auftragnehmer Versand arbeiten bei der Datenaufbereitung zusammen und stimmen sich nach Bedarf untereinander ab. Der Auftragnehmer Distribution gibt die Adressdaten, die diesem durch die Auftraggeberin BGHM übermittelt wurden, an den Auftragnehmer Versand weiter, soweit dies zur Erfüllung der beschriebenen Leistungen erforderlich ist. 3. Sonstige Informationen: Auftragnehmer Druck erhält zu Abstimmungsgesprächen den Namen und die Ansprechperson von Auftragnehmer Distribution, sobald der Auftraggeberin diese vorliegen. Auftragnehmer Distribution erhält zu Abstimmungsgesprächen den Namen und die Ansprechperson von Auftragnehmer Druck und Auftragnehmer Versand, sobald der Auftraggeberin diese vorliegen. Auftragnehmer Versand erhält zu Abstimmungsgesprächen den Namen und die Ansprechperson von Auftragnehmer Distribution, sobald der Auftraggeberin diese vorliegen. Mit Abgabe eines Angebotes stimmen die Bieter diesem Vorgehen zu. 4. für Los 2: Nach Zuschlagserteilung wird mit dem Bestbieter ein Vertrag und ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen (beide Verträge in den Angebotsunterlagen enthalten). Anzeigepflicht bei Auftragsverarbeitung durch Dritte Eine Auftragsverarbeitung von Sozialdaten ist von der Auftraggeberin gemäß § 80 Abs. 1 SGB X bei deren Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor Auftragserteilung anzuzeigen. Der Aufsichtsbehörde ist Gelegenheit zu geben, noch vor Auftragserteilung die mitgeteilten Angaben zu prüfen und durch Beratung oder auf andere Weise tätig zu werden, um eine spätere Beanstandung zu vermeiden. Vor Vertragsschluss wird mit dem / den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter / Bietern ein Termin zur Überprüfung der eingereichten Unterlagen vereinbart. Sollte sich im Rahmen dieser Vorabkontrolle herausstellen, dass die erforderlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt werden, kann der Zuschlag nicht an diesen Bieter erfolgen. In diesem Fall wird dasselbe Verfahren mit dem zweitplatzierten Bieter des jeweiligen Loses durchgeführt.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.5.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 3
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 3
2.1.6.
Ausschlussgründe
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Über das bietende Unternehmen darf kein einem Insolvenzverfahren gleichartiges Verfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
Korruption: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein, auch nicht im Ausland. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Das bietende Unternehmen darf mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen haben, welche dem Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen des Verstoßes von umweltrechtlichen Verpflichtungen verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Betrugsbekämpfung: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Betruges oder Subventionsbetruges verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Zahlungsunfähigkeit: Das bietende Unternehmen darf nicht zahlungsunfähig sein.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen des Verstoßes von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Über das bietende Unternehmen darf kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Das bietende Unternehmen darf in Bezug auf Ausschlussgründe und Eignung keine Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten oder Nachweise nicht übermittelt haben. Das bietende Unternehmen darf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers nicht unzulässig beeinflusst haben (Bsp.: durch Übermittlung fahrlässig oder vorsätzliche irreführende Informationen) oder Vorteile am Vergabeverfahren erlangt haben durch vertrauliche Informationen. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Das bietende Unternehmen darf nachweislich keine schwere Verfehlung begangen haben. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Das bietende Unternehmen darf bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages diesen nicht fortlaufend mangelhaft erfüllt haben, welches in eine vorzeitige Beendigung, Schadenersatz oder vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen des Verstoßes von sozialrechtlichen Verpflichtungen verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Verstoßes zur Verpflichtung von Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein, sofern kein entsprechender Nachweis vorliegt, dass die Zahlungen geleistet sind oder werden. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Das bietende Unternehmen darf seine berufliche Tätigkeit nicht eingestellt haben oder dies beabsichtigen.
Entrichtung von Steuern: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Verstoßes zur Verpflichtung von Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein, sofern kein entsprechender Nachweis vorliegt, dass die Zahlungen geleistet sind oder werden. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Das bietende Unternehmen darf nicht wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung verurteilt oder mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) belegt worden sein, auch nicht im Ausland. Verstöße von leitenden Personen werden dem bietenden Unternehmen zugerechnet.