2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Die Stadt Trier sowie der Landkreis Trier-Saarburg sind jeweils ÖPNV-Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr Rheinland-Pfalz („NVG“) in Bezug auf ihre jeweilige Gemarkung sowie gem. § 9 NVG zuständige Behörden gem. der VO 1370/2007. Nach § 6 Abs. 1 NVG ist grundsätzlich die Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 NVG sowohl für das Stadtgebiet Trier als auch für die ein- und ausbrechenden Verkehre dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord ("SPNV-Nord") übertragen. Von dieser Zuständigkeit ausgenommen sind gem. § 10 Abs. 4 S. 2 NVG Direktvergaben von Verbandsmitgliedern an eigene Verkehrsunternehmen. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 NVG wird der SPNV-Nord in „Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord“ („ÖPNV-Nord“) umbenannt. Die Verbandsordnung des ÖPNV-Nord ist derzeit noch nicht in Kraft getreten. Gem. § 6 Abs. 9 S. 3 NVG gilt übergangsweise die Rechtslage vor der Reform des NVG im Jahr 2021, d.h. der Zweckverband Verkehrsverbund Region Trier ("ZV VRT") ist derzeit gemäß NVG allein zuständig für die Vergabe der Stadtgrenzen überschreitenden Verkehrsleistungen. Mit dem Inkrafttreten der Verbandsordnung des ÖPNV-Nord tritt der ÖPNV-Nord in die Rechte und Pflichten des ZV VRT ein (§ 6 Abs. 9 S. 1 NVG). Über das Stadtgebiet Trier hinausgehend ist beabsichtigt, dass das eigene Verkehrsunternehmen der Stadt Trier auch auf dem Gebiet des benachbarten Landkreises Trier-Saarburg Verkehrsleistungen erbringen soll. Für die Verkehrsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Trier, aber auch für die in den Landkreis einbrechenden Verkehrsleistungen, strebt die Stadt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („öDA“) an ein eigenes Verkehrsunternehmen an. Das gleiche gilt für die Landkreis-Linie, die ausschließlich auf Landkreisgebiet verläuft. Zu diesem Zweck wurde zwischen der Stadt Trier, dem Landkreis Trier Saarburg, dem SPNV-Nord sowie dem ZV VRT eine Zweckvereinbarung gemäß §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KomZG RLP) abgeschlossen, welcher die Übertragung vergaberechtlicher Bestellbefugnisse auf die Stadt Trier beinhaltet, damit die Stadt Trier die Vergabe sämtlicher gegenständlicher Verkehrsleistungen in eigenem Namen durchführen kann. Die von der Rechtsaufsicht genehmigte Zweckvereinbarung wurde am 05.06.2025 im Amtsblatt der Stadt Trier sowie am 05.06.2025 im Amtsblatt des Landkreises Trier-Saarburg gem. § 12 Abs. 5 S. 1 KomZG RLP bekanntgemacht. Die Stadt Trier beabsichtigt die Direktvergabe der o.g. Verkehre an ein eigenes Verkehrsunternehmen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beabsichtigt. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG gilt das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht. Von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden Personenbeförderungsleistungen gem. § 42 PBefG auf den o. g. Linien. Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. Die Grenzen der ausschließlichen Rechte ergeben sich aus § 8a Abs. 8 S. 3 u. 4 PBefG, § 13 Abs. 2 PBefG und aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des öDA ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland-Pfalz, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, Tel: +49 6131 / 16-2234, Fax: +49 6131 / 16-2113) eingereicht werden.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007